Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

91 
Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen 
dem Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen 
(C. 06, Nr. 5731). 
5. Marmor aller Art, Alabaster zu Bauzwecken, 
Serpentinstein, sowie sogenannter flandrischer 
Granit (belgischer Marmor), auch mit gesägten 
oder geschliffenen, aber nicht polierten Flächen: 
a) in Form von Blöcken, Stücken und 
Platten, über 3V 2 Werschok dick, für das 
Pud 0,18 R 
b) in Form von Platten, 3V 2 Werschok und 
weniger dick, für das Pud 0,60 R 
Vertragsgemäss (Italien): Aus 5. Marmor 
aller Art, Alabaster zu Bauzwecken, Serpentin 
stein, auch mit gesägten oder geschliffenen (taillees), 
aber nicht polierten Flächen: 
a) in Blöcken, Stücken oder Platten, über 
■A/o Wersekok dick, für das Pud . . . 0,18 11 
b) in Platten von 3 1 f z Werschok und weniger 
dick, für das Pud 0,60 R 
6. Schieferplatten, gesägt, auch geschliffen, 
für das Pud 1,00 R 
Anmerkung. Gespaltene Schieferplatten, 
ohne jede Bearbeitung, für das Pud 0,15 R 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Gespaltene 
Schief er platten, auch an den Rändern beschnitten, 
aber nicht weiter geformt, für das Pud 0,1,1 R 
7. Lithographier- und Mühlsteine (roh oder 
in Mühlsteinform), für das Pud 0,047 2 R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 7. 
Mühlsteine, rohe oder fertige, für das Pud . . . 0,04*/ 2 R 
Mühlsteine mit Maschinen, oder von den 
selben getrennt eingeführt — nach Art. 66, P. 7. Maschinen, 
bei denen die Mühlsteine fehlen, werden dennoch als voll 
ständige verzollt (C. 83, Nr. 16 513). 
Mühlsteine, zusammengesetzte — nach Art. 66, 
V. 7 (C. 86, Nr. 604). 
Steine, die ihrer Natur nach Mühlsteinen ähnlich 
oder ihrer Sektorform nach zur Herstellung von Mühlsteinen 
bestimmt sind — nach Art. 66, P. 7 (C. 10, Nr. 520). 
Das Zolldepartement gibt den Hafen-Zollämtern bekannt, 
dass nach einer Entscheidung des Ministers für Handel und 
Industrie Mühlsteine, ebenso wie natürliche Schleifsteine 
einer Pudabgabe von 1 ' 4 Kop. für das Pud unterliegen 
(C. 11, Nr. 6078).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.