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Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen
dem Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen
(C. 06, Nr. 5731).
5. Marmor aller Art, Alabaster zu Bauzwecken,
Serpentinstein, sowie sogenannter flandrischer
Granit (belgischer Marmor), auch mit gesägten
oder geschliffenen, aber nicht polierten Flächen:
a) in Form von Blöcken, Stücken und
Platten, über 3V 2 Werschok dick, für das
Pud 0,18 R
b) in Form von Platten, 3V 2 Werschok und
weniger dick, für das Pud 0,60 R
Vertragsgemäss (Italien): Aus 5. Marmor
aller Art, Alabaster zu Bauzwecken, Serpentin
stein, auch mit gesägten oder geschliffenen (taillees),
aber nicht polierten Flächen:
a) in Blöcken, Stücken oder Platten, über
■A/o Wersekok dick, für das Pud . . . 0,18 11
b) in Platten von 3 1 f z Werschok und weniger
dick, für das Pud 0,60 R
6. Schieferplatten, gesägt, auch geschliffen,
für das Pud 1,00 R
Anmerkung. Gespaltene Schieferplatten,
ohne jede Bearbeitung, für das Pud 0,15 R
Vertragsgemäss: Anmerkung. Gespaltene
Schief er platten, auch an den Rändern beschnitten,
aber nicht weiter geformt, für das Pud 0,1,1 R
7. Lithographier- und Mühlsteine (roh oder
in Mühlsteinform), für das Pud 0,047 2 R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 7.
Mühlsteine, rohe oder fertige, für das Pud . . . 0,04*/ 2 R
Mühlsteine mit Maschinen, oder von den
selben getrennt eingeführt — nach Art. 66, P. 7. Maschinen,
bei denen die Mühlsteine fehlen, werden dennoch als voll
ständige verzollt (C. 83, Nr. 16 513).
Mühlsteine, zusammengesetzte — nach Art. 66,
V. 7 (C. 86, Nr. 604).
Steine, die ihrer Natur nach Mühlsteinen ähnlich
oder ihrer Sektorform nach zur Herstellung von Mühlsteinen
bestimmt sind — nach Art. 66, P. 7 (C. 10, Nr. 520).
Das Zolldepartement gibt den Hafen-Zollämtern bekannt,
dass nach einer Entscheidung des Ministers für Handel und
Industrie Mühlsteine, ebenso wie natürliche Schleifsteine
einer Pudabgabe von 1 ' 4 Kop. für das Pud unterliegen
(C. 11, Nr. 6078).