Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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8. Glimmer: 
a) in Stücken, für das Pud 0,0772 R 
Glimmer in Pulverform ist nach Art. 66, P. 8 
lit. a, zu verzollen (C. 03, Nr. 36 336). 
b) in Blättern, für das Pud 0,2272 R 
Tonschiefer — nach den entsprechenden Punkten 
des Art. 66 (C. 94, Nr. 14 637). 
Glimmer in Blättern, aus einzelnen Stückchen zu 
sammengeklebt — nach Art. 66, P. 8 lit. b (C. 10, Nr. 520). 
Erzeugnisse aus Glimmer in Form von hohlen, vier 
kantigen Röhren, zur Isolierung bestimmt, wie Glimmer 
in Blättern, zu Röhren zusammengerollt — nach Art. 66, 
P. 8 lit. b (C. 10, Nr. 36 911). 
67. Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche und 
künstliche, echte Steine nachahmende, unbear 
beitet oder geschliffen; echte und künstliche 
Perlen, lose und auf Schnüren; Granaten; echte 
und künstliche Korallen, unbearbeitet, auch durch 
bohrt, auf Schnüren, in Bündeln und mit 
Schnitzerei, für das Pfund 10,— R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 67. 
Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche und künst 
liche, echte Steine nachahmende, roh oder geschliffen, 
für das Pfund 4,50 H 
Vertragsgemäss (Frankreich und Italien): 
Aus 67. Echte und künstliche Korallen, unbe 
arbeitet, auch durchbohrt, auf Schnüren, in Bündeln 
oder mit Schnitzerei, für das Pfund 2,— II 
Anmerkung. Die in diesem Artikel ge 
nannten Materialien, in Einfassung aus Edelmetall, 
werden nach den entsprechenden Punkten des 
Art. 148 verzollt. 
Bergkrystall, unverarbeitet — nach Art. 67 (C. 86, 
Nr. 604). 
Korallenhalsschmuck mit Schlösschen (da 
die Schlösschen am Korallenhalsschmuck nicht als dessen 
Einfassung angesehen werden), wie Korallenschnüre — nach 
Art. 67 (C. 87, Nr. 13 444). 
Achat, verarbeitet, mit Ausnahme der Achathaken 
für Juweliere (Art. 161) — nach Art. 67 (C. 87, Nr. 25 362). 
Erzeugnisse von Glas, die dem Aussehen und den 
Grössenverhältnissen nach den echten Edelsteinen nach 
gebildet und glatt geschliffen bezw. facettiert sind, sollen 
als künstliche Edelsteine, die nach Art. 67 zu verzollen sind, 
erachtet werden. Dementsprechend sind auch als Galanterie 
artikel, die auf Grund des C. 99, Nr. 6238 nach Art. 215, P. 1,
	        
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