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8. Glimmer:
a) in Stücken, für das Pud 0,0772 R
Glimmer in Pulverform ist nach Art. 66, P. 8
lit. a, zu verzollen (C. 03, Nr. 36 336).
b) in Blättern, für das Pud 0,2272 R
Tonschiefer — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 66 (C. 94, Nr. 14 637).
Glimmer in Blättern, aus einzelnen Stückchen zu
sammengeklebt — nach Art. 66, P. 8 lit. b (C. 10, Nr. 520).
Erzeugnisse aus Glimmer in Form von hohlen, vier
kantigen Röhren, zur Isolierung bestimmt, wie Glimmer
in Blättern, zu Röhren zusammengerollt — nach Art. 66,
P. 8 lit. b (C. 10, Nr. 36 911).
67. Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche und
künstliche, echte Steine nachahmende, unbear
beitet oder geschliffen; echte und künstliche
Perlen, lose und auf Schnüren; Granaten; echte
und künstliche Korallen, unbearbeitet, auch durch
bohrt, auf Schnüren, in Bündeln und mit
Schnitzerei, für das Pfund 10,— R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 67.
Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche und künst
liche, echte Steine nachahmende, roh oder geschliffen,
für das Pfund 4,50 H
Vertragsgemäss (Frankreich und Italien):
Aus 67. Echte und künstliche Korallen, unbe
arbeitet, auch durchbohrt, auf Schnüren, in Bündeln
oder mit Schnitzerei, für das Pfund 2,— II
Anmerkung. Die in diesem Artikel ge
nannten Materialien, in Einfassung aus Edelmetall,
werden nach den entsprechenden Punkten des
Art. 148 verzollt.
Bergkrystall, unverarbeitet — nach Art. 67 (C. 86,
Nr. 604).
Korallenhalsschmuck mit Schlösschen (da
die Schlösschen am Korallenhalsschmuck nicht als dessen
Einfassung angesehen werden), wie Korallenschnüre — nach
Art. 67 (C. 87, Nr. 13 444).
Achat, verarbeitet, mit Ausnahme der Achathaken
für Juweliere (Art. 161) — nach Art. 67 (C. 87, Nr. 25 362).
Erzeugnisse von Glas, die dem Aussehen und den
Grössenverhältnissen nach den echten Edelsteinen nach
gebildet und glatt geschliffen bezw. facettiert sind, sollen
als künstliche Edelsteine, die nach Art. 67 zu verzollen sind,
erachtet werden. Dementsprechend sind auch als Galanterie
artikel, die auf Grund des C. 99, Nr. 6238 nach Art. 215, P. 1,