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b) aus einfarbiger Masse, 15 mm und weniger
dick, für das Pud 0,60 ß
b) Vertragsgemäss: einfarbig, 15 mm und
weniger dick, für das Pud 0,45 R
Gemäss einem bestätigten Beschluss der Tarifkommission
vom 3. Oktober 1906, Nr. 461, sind unglasierte tönerne
Fussbodenplatten aus geschmolzener (Stein-) Masse,
auch mit nicht glatter Oberfläche, die nicht in der Masse
gefärbt, sondern lediglich auf der Vorderseite einfarbig und
durch Zusammenpressen der weissen oder farbigen oberen
Masse mit der gefärbten oder ungefärbten Grundmasse hergestellt
sind, je nach der Dicke der Platten — nach Art. 73,
P. 3 lit. a oder b, des Tarifs einzulassen (C. 06, Nr. 30 156).
c) verschiedenfarbig (mit in den Körper eingepressten
verschiedenartigen Massen),
unabhängig von der Dicke, für das Pud 1,15 R
c ) Vertragsgemäss: mehrfarbig (überzogen mit
andersartigen Massen) von jeder Dicke,
für das Pud 0,75 R
4. Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert,
aus Massen von jeder Farbe, glatt und mit Reliefverzierungen
:
a) einfarbig, für das Pud 1,— R
a) Vertragsgemäss: einfarbig, für das Pud 0,45 R
b) verschiedenfarbig, für das Pud .... 1,60 R
b) Vertragsgemäss: mehrfarbig, für das Pud 0,90 R
c) mit Malerei, Vergoldung, Bildhauerarbeit
und anderen Verzierungen, für das Pud 2,25 R
74. Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton, auch Ofenkacheln
und Ziegel jeder Art aus Töpfermasse:
1. Dachziegel jeder Art:
a) unglasiert, ohne Verzierung mit Bildhauerarbeit
und Malerei, für das Pud . 0,10 R
a) Vertragsgemäss: Für das Pud 0,10 R
a) Vertragsgemäss (Fr.): unglasiert, auch
einfarbig, ohne Verzierung mit Bildhauerarbeit
oder Malerei, für das Pud . . . 0,07 R
b) glasiert und mit Verzierungen jeder Art,
für das Pud 0,25 R
b) Vertragsgemäss bis 1S./31. XII. 1915:
Für das Pud 0,25 R