Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung  1.  Die  im  P.  1  dieses  Artikels
genannten  Waren,  in  Verbindung  mit  Teilen  aus
anderen  gewöhnlichen  Materialien,  wie:  Stöpsel,
Metallteile  an  Siphons,  Umflechtung  aus  Stroh,
Weidenrute,  Eisendraht  usw.,  werden  nach  lit.  c
verzollt.
Anmerkung  2.  Weinflaschen  aus  flaschenfarbigem ­
  Glase  (von  grüner,  olivenfarbiger,  brauner
und  ähnlicher  natürlicher,  nicht  künstlicher
Flaschenfärbung),  ohne  mattgeschliffene  Hälse
oder  eingeriebene  Stöpsel  und  Deckel,  ohne  nachgearbeitete ­
  Böden  und  Ränder  und  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien,  in  die  Häfen
des  Schwarzen  und  Asowschen  Meeres  und  über
die  bessarabischen  Zollämter  eingeführt,  für  das
Pud  0,30  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  2.  Weinflaschen  aus  Glas,  unter  Art.  77,
P.  1,  lit.  a  genannte,  eingeführt  in  die  Häfen  des
Schwarzen  und  Asowschen  Meeres,  für  das  Pud  .  0,30  Ji
2.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders  genannten, ­
  aus  weissem  und  halbweissem  Glase,  ungeschliffen, ­
  unpoliert,  nicht  geschnitten,  auch  mit
abgeschliffenen  oder  nachgearbeiteten  Böden,
Rändern,  Hälsen,  Stöpseln  und  Deckeln,  auch
mit  eingegossenen  oder  eingepressten  Wappen,
Aufschriften  und  Mustern,  jedoch  ohne  andere
Verzierungen:
a)  gepresst  oder  gegossen,  für  das  Pud  .  3,30  R
Fliesen  aus  gepresstem,  halbgrünem  Glas  —  nach
Art.  77,  P.  2  lit.  a  (C.  94,  Nr.  17  517).
b)  geblasen,  auch  in  der  Form,  für  das  Pud  6,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  b)
Serviceglas,  geblasen,  für  das  Pud  4,HO  li
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  8385,
sind  geblasene  Glasgefässe  für  Flüssigkeiten,  aus  weissem
Glase,  mit  gemusterten  Stöpseln,  richtig  nach  Art.  77,  P.  2
lit.  b,  zu  tarifieren  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  11).
3.  Waren  aus  weissem  und  halbweissem  Glase,
geschliffen,  poliert,  geschnitten,  jedoch  ohne  alle
anderen  Verzierungen,  für  das  Pud  9,—  R
3.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Waren
aus  weissem  und  halbweissem  Glase,  poliert  oder
geschliffen,  aber  ohne  andere  Verzierung,  für  das  Pud

7,20  H
            
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