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4. Waren, mit Ausnahme der besonders genannten,
aus farbigem (in der Masse gefärbtem),
zweifarbigem (farbig überfangenem), milchfarbenem,
mattem (auf jede Art erzeugtem), geripptem,
flaschenfarbigem, mit rissiger Glasur
versehenem Glase und Eisglas:
a) ungeschliffen, unpoliert, nicht geschnitten,
auch mit abgeschliffenen und
nachgearbeiteten Böden, Rändern, Stöpseln
und Deckeln, sowie mit eingegossenen
oder eingepressten Aufschriften,
Wappen und Mustern, jedoch ohne
andere Verzierungen, für das Pud . . 10,— R
4. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Waren,
nicht besonders benannte, aus einfarbigem (in der
Masse gefärbtem ), doppelfarbigem (mit einem andersfarbigem
Ueberguss), milchfarbigem, auf welche Art
immer mattiertem Glas, aus gerunzeltem, flaschenfarbigem,
Craquele- und Eisglas:
a) weder poliert noch geschliffen, wenn auch
?nit abgeschliffenen oder geglätteten Böden,
Rändern, Stöpseln und Deckeln, sowie mit
eingegossenen oder gepressten Aufschriften,
Wappen und Mustern, aber ohne andere
Verzierung, für das Pud 10,— ß
b) geschliffen, poliert und geschnitten, für
das Pud 16,50 R
b) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:
poliert oder geschliffen, für das Pud . . 16,50 ß
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Anmerkung.
Florettglas und opalisiertes Glas werden
nach Art. 77, P. 4 durchgelassen.
Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908,
Nr. 10 509, die Tarifierung der Erzeugnisse aus blauem,
in der Masse gefärbtem Glase, ungeschliffene zylindrische
Stäbchen mit geschliffenen Teilen (in Form einer Anzahl von
Zonen) darstellend, nach Art. 77, P. 4 lit. b, als richtig anerkannt
(C. 09, Nr. 5962, P. 12).
Ostereier aus Glas mit feingeschliffenen Kanten
— nach Art. 77, P. 4 lit. b (C. 10, Nr. 36 911).
5. Waren, ausser den besonders genannten,
aus Glas jeder Art mit dekorativer Ausarbeitung,
wie: mit geätzten oder gravierten Mustern, mit
Malerei, Email, Vergoldung, Versilberung, Verzierungen
aus Kupfer, Kupferlegierungen und