Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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4.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders  genannten, ­
  aus  farbigem  (in  der  Masse  gefärbtem),
zweifarbigem  (farbig  überfangenem),  milchfarbenem, ­
  mattem  (auf  jede  Art  erzeugtem),  geripptem, ­
  flaschenfarbigem,  mit  rissiger  Glasur
versehenem  Glase  und  Eisglas:
a)  ungeschliffen,  unpoliert,  nicht  geschnitten, ­
  auch  mit  abgeschliffenen  und
nachgearbeiteten  Böden,  Rändern,  Stöpseln ­
  und  Deckeln,  sowie  mit  eingegossenen ­
  oder  eingepressten  Aufschriften,
Wappen  und  Mustern,  jedoch  ohne
andere  Verzierungen,  für  das  Pud  .  .  10,—  R
4.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Waren,
nicht  besonders  benannte,  aus  einfarbigem  (in  der
Masse  gefärbtem  ),  doppelfarbigem  (mit  einem  andersfarbigem ­
  Ueberguss),  milchfarbigem,  auf  welche  Art
immer  mattiertem  Glas,  aus  gerunzeltem,  flaschenfarbigem, ­
  Craquele-  und  Eisglas:
a)  weder  poliert  noch  geschliffen,  wenn  auch
?nit  abgeschliffenen  oder  geglätteten  Böden,
Rändern,  Stöpseln  und  Deckeln,  sowie  mit
eingegossenen  oder  gepressten  Aufschriften,
Wappen  und  Mustern,  aber  ohne  andere

Verzierung,  für  das  Pud  10,—  ß
b)  geschliffen,  poliert  und  geschnitten,  für
das  Pud  16,50  R
b)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
poliert  oder  geschliffen,  für  das  Pud  .  .  16,50  ß
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­

  Florettglas  und  opalisiertes  Glas  werden
nach  Art.  77,  P.  4  durchgelassen.
Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  von  1908,
Nr.  10  509,  die  Tarifierung  der  Erzeugnisse  aus  blauem,
in  der  Masse  gefärbtem  Glase,  ungeschliffene  zylindrische
Stäbchen  mit  geschliffenen  Teilen  (in  Form  einer  Anzahl  von
Zonen)  darstellend,  nach  Art.  77,  P.  4  lit.  b,  als  richtig  anerkannt ­
  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  12).
Ostereier  aus  Glas  mit  feingeschliffenen  Kanten
—  nach  Art.  77,  P.  4  lit.  b  (C.  10,  Nr.  36  911).
5.  Waren,  ausser  den  besonders  genannten,
aus  Glas  jeder  Art  mit  dekorativer  Ausarbeitung,
wie:  mit  geätzten  oder  gravierten  Mustern,  mit
Malerei,  Email,  Vergoldung,  Versilberung,  Verzierungen ­
  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und
            
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