Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3. 1 ) Das in P. 1 dieses Artikels genannte Glas 
mit Belag, ferner Tafelglas jeder Art, über 5 mm 
dick, mit dekorativer Ausarbeitung und anderen 
Verzierungen sowie mit Malerei, ferner in Blei, 
Kupfer usw. gefasstes wird gemäss den Vor 
schriften in P. 1 verzollt, mit einem Zuschläge 
von 43 v. H. 2 ) des berechneten Zollbetrages. 
Spiegel aller Art, mit Ausnahme der konkaven und 
konvexen — nach Art. 78, P. 3; konkave und konvexe Spiegel 
— nach Art. 169 (C. 94, Nr. 21 902). 
Anmerkung. Von den unterwegs zer 
brochenen Spiegeln und Spiegelgläsern wird der 
Zoll von jedem Bruchstück, welches mehr als 
25 Quadrat-Werschok misst, gesondert erhoben; 
der Berechnung wird die Fläche des grössten 
Rechtecks, welches man aus einem Bruchstück 
schneiden kann, zugrunde gelegt. Bruchstücke, 
nicht über 25 Quadrat-Werschok gross, sind 
zollfrei. 
Nach einer den Zollämtern gegebenen Instruktion vom 
Jahre 1891, Nr. 10 712, sollen die Deklaranten verpflichtet 
sein, in der in dem Deklarationsformular enthaltenen Rubrik 
„Quantität der Ware“ die Gesamtzahl der Wersehok in allen 
nach gleichem Tarifsatz zu verzollenden Spiegeln an 
zugeben. Widrigenfalls wird nach den §§ 398 und 384 des 
Zollreglements (Ausgabe 1904) verfahren (C. 91, Nr. 10 712). 
Gruppe V. Kohle und andere Heizstoffe. Naphtha. 
9. Stein-, Torf- und Holzkohle, Koks und Torf: 
1. Stein-, Torf- und Holzkohle; Torf: 
a) in die Häfen des Schwarzen und des 
Asowschen Meeres eingeführt, für das Pud 0,06 R 
b) über die westliche Landgrenze eingeführt, 
für das Pud 0,03 R 
c) in die Häfen des Baltischen Meeres ein 
geführt, für das Pud 0,0172 R 
*) Siehe die Fussnote zu P. 2 dieses Artikels (Seite 110). 
2 ) Der für P. 3 dieses Artikels festgesetzte Zuschlag von 
10% ist in diesen 43% mitenthalten.
	        
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