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3. 1 ) Das in P. 1 dieses Artikels genannte Glas
mit Belag, ferner Tafelglas jeder Art, über 5 mm
dick, mit dekorativer Ausarbeitung und anderen
Verzierungen sowie mit Malerei, ferner in Blei,
Kupfer usw. gefasstes wird gemäss den Vor
schriften in P. 1 verzollt, mit einem Zuschläge
von 43 v. H. 2 ) des berechneten Zollbetrages.
Spiegel aller Art, mit Ausnahme der konkaven und
konvexen — nach Art. 78, P. 3; konkave und konvexe Spiegel
— nach Art. 169 (C. 94, Nr. 21 902).
Anmerkung. Von den unterwegs zer
brochenen Spiegeln und Spiegelgläsern wird der
Zoll von jedem Bruchstück, welches mehr als
25 Quadrat-Werschok misst, gesondert erhoben;
der Berechnung wird die Fläche des grössten
Rechtecks, welches man aus einem Bruchstück
schneiden kann, zugrunde gelegt. Bruchstücke,
nicht über 25 Quadrat-Werschok gross, sind
zollfrei.
Nach einer den Zollämtern gegebenen Instruktion vom
Jahre 1891, Nr. 10 712, sollen die Deklaranten verpflichtet
sein, in der in dem Deklarationsformular enthaltenen Rubrik
„Quantität der Ware“ die Gesamtzahl der Wersehok in allen
nach gleichem Tarifsatz zu verzollenden Spiegeln an
zugeben. Widrigenfalls wird nach den §§ 398 und 384 des
Zollreglements (Ausgabe 1904) verfahren (C. 91, Nr. 10 712).
Gruppe V. Kohle und andere Heizstoffe. Naphtha.
9. Stein-, Torf- und Holzkohle, Koks und Torf:
1. Stein-, Torf- und Holzkohle; Torf:
a) in die Häfen des Schwarzen und des
Asowschen Meeres eingeführt, für das Pud 0,06 R
b) über die westliche Landgrenze eingeführt,
für das Pud 0,03 R
c) in die Häfen des Baltischen Meeres ein
geführt, für das Pud 0,0172 R
*) Siehe die Fussnote zu P. 2 dieses Artikels (Seite 110).
2 ) Der für P. 3 dieses Artikels festgesetzte Zuschlag von
10% ist in diesen 43% mitenthalten.