Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Prüfung der Handelstätigkeit einer solchen Firma vom Stand 
punkte der Gewerbebesteuerung. — 
Leichte G a s o 1 i n e und Benzine sowie schwere 
Solar- und Schmieröle und ebenso die Produkte dieser Art, 
die aus dem Auslande eingeführt werden, unterliegen un 
abhängig von dem für diese auf Grund der allgemeinen Be 
stimmungen zu entrichtenden Zoll der Akzise von 60 Kop. 
für das Pud vom 1. April 1906 an, ebenso wie die Naphtha 
produkte heimischer Erzeugung (C. 06, Nr. 7005). 
Akzise für Naphthaerzeugnisse. — Zu 
den Naphthaerzeugnissen, für die gemäss Art. 5, Abteilung III 
des Gesetzes fom 13. April 1905 seit dem 1. April 1906 ausser 
dem Einfuhrzoll noch eine Akzise von 60 Kop. für das Pud 
zu entrichten ist, gehören alle Erzeugnisse der Destillation 
oder der chemischen und jeder anderen Bearbeitung von 
Naphtha, mit Ausnahme von Naphtha-Leuchtölen, deren 
spezifisches Gewicht innerhalb der Grenzen 0,730 und 0,890 
bei 15° C (12° R) liegt (C. 06, Nr. 7403). 
Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Einfuhr 
aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisengebühr von 
60 Kop. für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei der 
Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptverwaltung 
für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf nach 
dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen Akzise belegt 
sind (C. 06, Nr. 15 125). 
Auf Anfrage eines Zollamts hat das Zolldepartement 
gemäss einem Gutachten der Hauptverwaltung für indirekte 
Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf den Zollämtern 
erläutert, dass die Akzise für Vaselin, Paraffin und 
C e r e s i n nach dem Reingewicht zu erheben ist, und dass 
gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Betrage von 
60 Kop. unterliegt. Bei Ermittelung des Reingewichtes der 
im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zolltarifs genannten 
und nach dem Rohgewicht zu verzollenden Naphtha- 
produkte ist das in § 18 der Regeln über die 
Bestimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung 
vom 29. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden 
(C. 06, Nr. 19 810). 
Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche 
einiger Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins 
von der Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene 
Ware nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei, 
zur Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung 
für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in 
Verbindung gesetzt, obwohl in dem C. 06, Nr. 19 810, die 
Erhebung der Akzise für Ceresin angeordnet war. Die ge 
nannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt, dass ausländisches 
Ceresin nicht von der Akzise befreit werden kann, da das 
in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf Grund 
des Abschnittes III des Gesetzes vom 13. April 1905 einer 
Akzise von 60 Kop. für das Pud unterliegt (C. 06, Nr. 30 276). 
Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise 
freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von 
Ceresin wie von Ozokerit, hat das technische Komitee der 
Hauptverwaltung für indirekte Steuern und fiskalischen Ge-
	        
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