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Prüfung der Handelstätigkeit einer solchen Firma vom Stand
punkte der Gewerbebesteuerung. —
Leichte G a s o 1 i n e und Benzine sowie schwere
Solar- und Schmieröle und ebenso die Produkte dieser Art,
die aus dem Auslande eingeführt werden, unterliegen un
abhängig von dem für diese auf Grund der allgemeinen Be
stimmungen zu entrichtenden Zoll der Akzise von 60 Kop.
für das Pud vom 1. April 1906 an, ebenso wie die Naphtha
produkte heimischer Erzeugung (C. 06, Nr. 7005).
Akzise für Naphthaerzeugnisse. — Zu
den Naphthaerzeugnissen, für die gemäss Art. 5, Abteilung III
des Gesetzes fom 13. April 1905 seit dem 1. April 1906 ausser
dem Einfuhrzoll noch eine Akzise von 60 Kop. für das Pud
zu entrichten ist, gehören alle Erzeugnisse der Destillation
oder der chemischen und jeder anderen Bearbeitung von
Naphtha, mit Ausnahme von Naphtha-Leuchtölen, deren
spezifisches Gewicht innerhalb der Grenzen 0,730 und 0,890
bei 15° C (12° R) liegt (C. 06, Nr. 7403).
Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Einfuhr
aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisengebühr von
60 Kop. für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei der
Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptverwaltung
für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf nach
dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen Akzise belegt
sind (C. 06, Nr. 15 125).
Auf Anfrage eines Zollamts hat das Zolldepartement
gemäss einem Gutachten der Hauptverwaltung für indirekte
Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf den Zollämtern
erläutert, dass die Akzise für Vaselin, Paraffin und
C e r e s i n nach dem Reingewicht zu erheben ist, und dass
gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Betrage von
60 Kop. unterliegt. Bei Ermittelung des Reingewichtes der
im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zolltarifs genannten
und nach dem Rohgewicht zu verzollenden Naphtha-
produkte ist das in § 18 der Regeln über die
Bestimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung
vom 29. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden
(C. 06, Nr. 19 810).
Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche
einiger Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins
von der Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene
Ware nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei,
zur Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung
für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in
Verbindung gesetzt, obwohl in dem C. 06, Nr. 19 810, die
Erhebung der Akzise für Ceresin angeordnet war. Die ge
nannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt, dass ausländisches
Ceresin nicht von der Akzise befreit werden kann, da das
in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf Grund
des Abschnittes III des Gesetzes vom 13. April 1905 einer
Akzise von 60 Kop. für das Pud unterliegt (C. 06, Nr. 30 276).
Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise
freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von
Ceresin wie von Ozokerit, hat das technische Komitee der
Hauptverwaltung für indirekte Steuern und fiskalischen Ge-