Metadata : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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110.  Salze  und  Präparate,  Gold,  Platina  und  Silber
enthaltend,  für  das  Pud  12,—  R
Das  Zolldepartement  hat,  zugegangenen  Privat-Mitteilungen ­
  zufolge,  an  das  St.  Petersburger  Postzollamt  verfügt,
dass  bei  Einfuhr  dieser  Edelmetallpräparate  in
ganz  kleinen  Packungen  —  meist  oder  sogar  fast  ausschliesslich ­
  haben  diese  Packungen  nur  ein  Gramm  Nettoinhalt  —
die  unmittelbare  Umschliessung  —  die  Glasröhre  —  mitzuverzollen ­
  ist,  da  es  unmöglich  sei,  solche  geringen  Mengen
anders  als  in  diesem  Glasröhrchen  im  Kleinverkauf  abzugeben. ­
  Dagegen  sei  das  Gewicht  der  sonstigen  Emballagen,
Pappkartons,  Holzhülsen  und  dergl.  von  der  Zollzahlung,

als  notwendige  Verpackung  für  den  Transport,  frei.
111.  1.  Anthrachinon,  für  das  Pud  1,50  R
2.  Brechweinstein,  fluorsaures,  milchsaures  und
oxalsaures  Antimon,  auch  die  doppelten  Salze
davon,  für  das  Pud  6,—  R

112.  Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,  in
den  anderen  Artikeln  des  Tarifs  nicht  genannt:
1.  Jod,  Brom,  Chlorbaryum,  salpetersaures
Natron,  gereinigte  Borsäure,  in  Kristallen,  Pulver
und  als  Anhydrid;  essigsaures  Blei  (Bleizucker);
essigsaures  Natron,  auch  geschmolzen;  Bertholetsalz
  und  salzsaures  Natrium;  Chloreisen;  Calcium-'
  carbid;  Holzgeist  und  Aceton;  Benzol  und
Naphthalin,  gereinigt;  Weinstein  (Cremor  tartari,
Crystalli  tartari),  gereinigt;  harzhaltige  Bleiseife
und  andere  Salze  der  Harzsäuren;  Oxal-  und
Milchsäure;  Karbolsäure,  kristallisierte  und  helle
flüssige  (durchsichtige),  für  das  Pud  Rohgewicht  3,60  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
Holzgeist  und  Aceton,  für  das  Pud  Rohgewicht.  .  3,60  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  1.  Weinstein
(Cremor  tartari),  gereinigt,  für  das  Pud  Rohgewicht  2,25  R
Anmerkung.  Nach  Punkt  1  dieses  Artikels ­
  werden  flüssige  Kohlensäure  und  andere
flüssig  gemachte  Gase  in  Metallflaschen  durchgelassen, ­
  wobei  80  v.  H.  des  Gesamtgewichts  nach
dem  Material  der  Flaschen  zu  verzollen  sind.
In  der  letzten  Zeit  wird  aus  dem  Auslande  roher,  mit
Holzgeist  denaturierter  Weinsprit  (Aethylalkohol)  eingeführt, ­
  der  infolgedessen  sowohl  dem  Gerüche,  als  auch
dem  unangenehmen  Geschmacke  nach  leicht  mit  Holzgeist
(Methylalkohol)  verwechselt  werden  kann,  der  nach  Art.  112,
P.  1,  verzollt  wird.
Indem  das  Zolldepartement  die  Aufmerksamkeit  der
Zollämter  auf  derartige  Ware  lenkt,  schreibt  es  den  Zoll-
            
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