Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  das  Abwägen
von  Schwefelsäure  in  flüssigem  Zustande  ohne
Schwierigkeiten  unter  Einhaltung  folgender  Bedingungen
ausgeführt  werden  kann:
1.  Das  Glasgefäss,  d.  h.  die  Flaschen,  in  die  die  Schwefelsäure ­
  aus  dem  Gefässe,  in  welchem  dieselbe  aus  dem  Auslande ­
  eingeführt  worden  ist,  gegossen  wird,  muss  vollständig
trocken  sein,  d.  h.  es  darf  in  den  Flaschen  kein  Tropfen  Wasser
oder  irgend  einer  anderen  Flüssigkeit  enthalten  sein.  2.  Das
Umfüllen  von  flüssiger  Schwefelsäure  aus  einem  Gefässe  in
das  andere  soll  in  einiger  Entfernung  von  in  der  Nähe  sich
befindenden  anderen  Waren  und  über  einer  mit  feinem  Sand
in  einer  Schicht  von  1 I I 2  Zoll  und  mehr  bestreuten  Diele  geschehen. ­
  3.  Die  Glasflaschen,  in  die  die  flüssige  Schwefelsäure
gegossen  wird,  müssen  in  aus  Weidenbaumzweigen  geflochtenen
Körben  gestellt  sein.  4.  Die  Stöpsel  zu  den  Glasflaschen,  in
denen  die  Säure  sich  befindet  oder  aus  dem  Zollamt  weiter
befördert  wird,  sollen  aus  Ton  sein.
Wenn  das  Gefäss,  in  die  die  Säure  eingegossen  wird,  eine
grosse  ballonartige  Kruke  darstellt,  ist  die  3.  Bedingung  überflüssig ­
  (C.  85,  Nr.  30  174).
In  der  letzten  Zeit  ist  im  Handel  ein  festes  Tanninprodukt ­
  aufgetaucht,  das  nach  Farbe  und  Aussehen  dem
Harpius  ähnlich  ist.  Das  Zolldepartement  weist  die  Zollämter
an,  auf  diesen  Umstand  besonders  zu  achten,  und  bei  der
Besichtigung  von  Harpius  und  anderer  ähnlicher  harziger
Substanzen  sich  nicht  mit  dem  Aussehen  der  Ware  zu  begnügen, ­
  sondern  sie  unbedingt  auch  auf  ihre  Eigenschaft  zu
prüfen.  Die  Hauptunterscheidungsmerkmale  des  Tannin  von
Harpius  und  anderen  festen  Harzen  sind:  das  Fehlen  des  Harzgeruchs ­
  beim  Erwärmen,  seine  Lösbarkeit  in  Wasser  mit  sehr
herbem  Geschmack  und  die  dunkelolivenfarbige,  sogar
schwarze  Färbung  der  Flüssigkeit  von  der  Lösung  des  Eisenvitriols. ­
  Harpius  und  ihm  ähnliche  Substanzen  lösen  sich  in
Wasser  nicht  (C.  86,  Nr.  297).
Da  es  vorgekommen  ist,  dass  die  Koffein-,  Chininund
  Strychninverbindungen  der  im  Art.  108  des
Zolltarifes  genannten  Säuren  von  den  Zollämtern  nach  diesem
Artikel  verzollt  worden  sind,  so  hat  das  Zolldepartement
darauf  hingewiesen,  dass  alle  Verbindungen  der  in  Art.  112,
P.  2,  des  Tarifs  genannten  Alkaloide  mit  Säuren,  und  zwar
auch  mit  den  in  Art.  108  genannten,  nach  Art.  112,  P.  2,  zu
verzollen  sind  (C.  06,  Nr.  27  317).
Die  Doppelsalze  der  Alkalimetalle  der  im  Art.  108,
PP.  4,  5,  6,  7  und  8  genannten  Säuren,  wie  z.  B.  benzoe-  oder
Salizylsäure  Koffeinnatriumsalze,  sind  nach  Art.  112,  P.  2,
einzulassen  (C.  08,  Nr.  6073).
109.  Vitriole:
1.  Eisen-  oder  grüner  Vitriol,  für  das  Pud  .  0,33  R
2.  Kupfervitriol,  ausser  wasserfreiem,  Salzburger ­
  Vitriol  (eine  Mischung  schwefelsaurer
Eisen-  und  Kupfersalze),  Zink-  oder  weisser

Vitriol;  Chlorzink,  für  das  Pud  1,50  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,20  li
            
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