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Das Zolldepartement gibt bekannt, dass das Abwägen
von Schwefelsäure in flüssigem Zustande ohne
Schwierigkeiten unter Einhaltung folgender Bedingungen
ausgeführt werden kann:
1. Das Glasgefäss, d. h. die Flaschen, in die die Schwefelsäure
aus dem Gefässe, in welchem dieselbe aus dem Auslande
eingeführt worden ist, gegossen wird, muss vollständig
trocken sein, d. h. es darf in den Flaschen kein Tropfen Wasser
oder irgend einer anderen Flüssigkeit enthalten sein. 2. Das
Umfüllen von flüssiger Schwefelsäure aus einem Gefässe in
das andere soll in einiger Entfernung von in der Nähe sich
befindenden anderen Waren und über einer mit feinem Sand
in einer Schicht von 1 I I 2 Zoll und mehr bestreuten Diele geschehen.
3. Die Glasflaschen, in die die flüssige Schwefelsäure
gegossen wird, müssen in aus Weidenbaumzweigen geflochtenen
Körben gestellt sein. 4. Die Stöpsel zu den Glasflaschen, in
denen die Säure sich befindet oder aus dem Zollamt weiter
befördert wird, sollen aus Ton sein.
Wenn das Gefäss, in die die Säure eingegossen wird, eine
grosse ballonartige Kruke darstellt, ist die 3. Bedingung überflüssig
(C. 85, Nr. 30 174).
In der letzten Zeit ist im Handel ein festes Tanninprodukt
aufgetaucht, das nach Farbe und Aussehen dem
Harpius ähnlich ist. Das Zolldepartement weist die Zollämter
an, auf diesen Umstand besonders zu achten, und bei der
Besichtigung von Harpius und anderer ähnlicher harziger
Substanzen sich nicht mit dem Aussehen der Ware zu begnügen,
sondern sie unbedingt auch auf ihre Eigenschaft zu
prüfen. Die Hauptunterscheidungsmerkmale des Tannin von
Harpius und anderen festen Harzen sind: das Fehlen des Harzgeruchs
beim Erwärmen, seine Lösbarkeit in Wasser mit sehr
herbem Geschmack und die dunkelolivenfarbige, sogar
schwarze Färbung der Flüssigkeit von der Lösung des Eisenvitriols.
Harpius und ihm ähnliche Substanzen lösen sich in
Wasser nicht (C. 86, Nr. 297).
Da es vorgekommen ist, dass die Koffein-, Chininund
Strychninverbindungen der im Art. 108 des
Zolltarifes genannten Säuren von den Zollämtern nach diesem
Artikel verzollt worden sind, so hat das Zolldepartement
darauf hingewiesen, dass alle Verbindungen der in Art. 112,
P. 2, des Tarifs genannten Alkaloide mit Säuren, und zwar
auch mit den in Art. 108 genannten, nach Art. 112, P. 2, zu
verzollen sind (C. 06, Nr. 27 317).
Die Doppelsalze der Alkalimetalle der im Art. 108,
PP. 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Säuren, wie z. B. benzoe- oder
Salizylsäure Koffeinnatriumsalze, sind nach Art. 112, P. 2,
einzulassen (C. 08, Nr. 6073).
109. Vitriole:
1. Eisen- oder grüner Vitriol, für das Pud . 0,33 R
2. Kupfervitriol, ausser wasserfreiem, Salzburger
Vitriol (eine Mischung schwefelsaurer
Eisen- und Kupfersalze), Zink- oder weisser
Vitriol; Chlorzink, für das Pud 1,50 R
2. Vertragsgemäss: Für das Pud 1,20 li