Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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ämtern  vor,  bei  Verzollung  von  Spiritus  jedesmal  eine  genaue
Untersuchung  vorzunehmen,  in  etwaigen  Zweifelfällen  aber
dem  Departement  Muster  der  fraglichen  Ware  zur  Untersuchung ­
  in  ausreichenden  Mengen  einzusenden  (C.  96,  Nr.6467).
Weinstein,  gemahlen,  gleich  gereinigtem  —  nach
Art.  112,  P.  1  (C.  06,  Nr.  3379).
Komprimierte  (verdichtete)  Gase,  in  eisernen
Gefässen  eingeführt,  ebenso  wie  flüssig  gemachte  —  gemäss
der  Anm.  zu  Art.  112,  P.  1,  des  Tarifs  (C.  07,  Nr.  626).
Die  Zollämter  sind  davon  in  Kenntnis  gesetzt,  dass  in
letzter  Zeit  Borsäure  mit  einer  geringen  Beimischung
von  Kohle  eingeführt  ist  und  darauf  hingewiesen,  dass  diese
Beimischung  nicht  auf  natürlichem  Wege,  sondern  künstlich
herbeigeführt  ist.  Es  soll  dadurch  versucht  werden,  der  gereinigten ­
  Borsäure,  die  unter  Art.  112,  P.  1,  des  Tarifs  fällt,
ein  schmutziges  Aussehen  zu  geben,  um  so  ihre  Verzollung
als  ungereinigte  nach  Art.  93,  P.  2,  zu  erreichen.  Verunreinigte
Borsäure  soll  nicht  nach  dem  äusseren  Aussehen  beurteilt,
:  ondern  auf  die  Anwesenheit  von  Kohlepulver  durch  Auflösung ­
  in  heissem  Wass  r  untersucht  werden,  worin  sich  die
Borsäure  vollständig  auflöst,  während  die  Kohle  ungelöst
bleibt  (C.  07,  Nr.  6290).
Naphthalin,  gereinigt,  auf  Pappe  aufgetragen
(Mittel  gegen  Motten)  —  nach  Art.  112,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
2.  Alkaloide  und  deren  Salze:  Koffein,  Chinin,
Strychnin,  Morphin,  Kodein,  Veratrin,  Atropin
und  Kokain,  sowie  deren  Salze,  für  das  Pfund
Rohgewicht  2,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Koffein,  Chinin,  Strychnin ­
  sowie  deren  Salze,  für  das  Pud  Rohgewicht  .  2,25  II
Da  es  vorgekommen  ist,  dass  die  Koffein-,  Chininund
  Strychninverbindungen  der  im  Art.  108
des  Zolltarifs  genannten  Säuren  von  den  Zollämtern  nach
diesem  Artikel  verzollt  worden  sind,  so  hat  das  Zolldepartement
darauf  hingewiesen,  dass  alle  Verbindungen  der  in  Art.  112,
P.  2,  des  Tarifs  genannten  Alkaloide  mit  Säuren,  und  zwar
auch  mit  den  in  Art.  108  genannten,  nach  Art.  112,  P.  2,  zu
verzollen  sind  (C.  06,  Nr.  27  317).
Die  Doppelsalze  der  in  Art.  112,  P.  2,  des  allgemeinen
und  des  Vertragstarifs  genannten  Alkaloide  und  der  Alkalimetalle ­
  der  in  Art.  108,  PP.  4,  S,  6,  7  und  8,  des  Tarifs  genannten ­
  Säuren,  wie  z.  B.  benzoe-  oder  Salizylsäure  Koffeinnatriumsalze, ­
  sind  nach  Art.  112,  P.  2,  einzulassen  (C.  08,
Nr.  6073).
3.  organische  jodhaltige  Verbindungen  aller
Art,  ausser  den  zu  Art.  135  gehörenden,  für  das
Pud  Rohgewicht  30,—  R
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  .  20,—  II
            
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