Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

linge  und  nicht  zu  anderen  technischen  Zwecken  dienen
können,  auch  Privatlägern  gegen  jedesmalige  Vorlegung  von
Bescheinigungen  des  Landwirtschaftsdepartements  oder  seiner
entsprechenden  Organe  oder  der  von  ihnen  dazu  bevollmächtigten ­
  Personen;  in  diesen  Fällen  liegt  die  Aufsicht
über  die  Verwendung  der  Stoffe  dem  Departement  oder
seinen  Organen  und  Bevollmächtigten  ob.  —
Insektenpulver,  als  pharmazeutisches  Produkt
-  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  83,  Nr.  10  568).
Fluor-Wasserstoffsäure,  in  Guttaperchagefässen
  eingeführt,  samt  dem  Gewichte  letzterer  —  nach
Art.  112,  P.  9  (C.  89,  Nr.  6858).
Glyzerin,  gereinigt  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  89,
Nr.  6872).
Chemische  und  pharmazeutische  Produkte,  die  in  dem
Tarif  ohne  Hinweis  auf  den  Grad  ihrer  Reinheit  (d.  h.  ohne
den  Zusatz  der  Bezeichnung  „roh“,  „gereinigt“  oder  „rein“)
aufgeführt  sind,  werden  ausschliesslich  nach  den  Artikeln
verzollt,  bei  denen  sie  genannt  sind.  Chemische  und  pharmazeutische ­
  Produkte,  welche  in  den  betreffenden  Artikeln  des
Tarifs  als  „in  roher  Gestalt“  oder  „ungereinigt“  bezeichnet,
in  anderen  Artikeln  aber  als  „gereinigt“  oder  „rein“  nicht
aufgeführt  sind,  werden,  falls  in  gereinigter  Gestalt  importiert
—  nach  Art.  112,  P.  9,  verzollt  (C.  91,  Nr.  11  318).
Pflanzen  und  Teile  derselben,  die  in  der  Medizin  als
grobes  Pulver  (grosso  modo  pulveratum)  oder  als  feines,  geriebenes ­
  Pulver  (Pulver  subtilissimus)  gebraucht  werden,  das
ein  fertiges  pharmazeutisches  Mittel  darstellt,  werden  nach
Art.  112,  P.  9,  verzollt  (C.  93,  Nr.  6768).
Schwefelsaures  Blei  in  trockenem  Zustande  —
nach  Art.  112,  P.  9;  dasselbe  mit  Oel  zubereitet  —  nach
Art.  137  (C.  95,  Nr.  574).
Lakritze,  ohne  verbessernde  Zutaten  —  nach  Art.  112,
P-  9  (C.  96,  Nr.  17  545).
Saccharin  fällt  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Auslande
unter  die  Bestimmungen  über  stark  wirkende  Stoffe  und
bedarf  zur  Freigabe  aus  den  Zollämtern  jedesmal  einer  besonderen ­
  Bescheinigung  (C.  98,  Nr.  3560). 1 )
Siderosten,  Lösung  von  Steinkohlengoudron  in
leichtem  Kohlenwasserstoff,  als  Schutzmittel  für  Eisen  gegen
Rost  gebräuchlich  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  98,  Nr.  19  690).
In  der  letzten  Zeit  wird  aus  dem  Auslande  ein  Produkt
eingeführt,  das  nach  dem  Aussehen,  sowie  auch  nach  dem
beim  Brennen  entstehenden  Harzgeruche  sehr  stark  an
Harpius  (Kolophonium)  erinnert,  in  der  Wirklichkeit  aber
Harzbleiseife  ist,  die  nach  Art.  112,  P.  1,  zu  behandeln
ist.  Indem  das  Zolldepartement  hierauf  die  Aufmerksamkeit
der  Zollämter  lenkt,  trägt  es  denselben  auf,  bei  der  Abfertigung
von  Harpius  und  anderen  harzartigen  Produkten  deren
wirkliche  Tarifbeschaffenheit  in  der  nachstehenden  Weise
festzustellen:

')  Die  Methoden  für  die  Entdeckung  des  Saccharins  und
seiner  Abkömmlinge  siehe  unter  Art.  235.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.