Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Präparate  als  künstlich  niedergeschlagen  aus  Körnern  von
gleicher  Grösse  und  Form  bestehen,  und  2.  dass  beim  Kochen
von  natürlichem  Kryolith  in  Wasser  das  letztere  neutral
reagiert,  während  der  wässerige  Auszug  der  Ersatzstoffe  für
das  Kryolith  stets  entweder  sauer  oder  alkalisch  reagiert
(C.  07,  Nr.  21  078).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  Orthosulfamidobenzoin-Säure
  als  nicht  besonders  genanntes ­
  chemisches  Produkt  nach  Art.  112,  P.  9,  des  Tarifs
zu  verzollen  ist,  doch  sind  in  Hinblick  darauf,  dass  diese
Säure,  wenn  sie  bis  zu  180°  C  erhitzt  wird,  leicht  und  völlig
in  Anhydrid  übergeht,  das  Saccharin  darstellt,  beim  Durchlass
und  Verkauf  dieses  Produkts  dieselben  Beschränkungen  und
Bedingungen  anzuwenden,  die  für  Saccharin  festgesetzt  sind
(C.  07,  Nr.  30  891).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1906,  Nr.  10060,
ist  das  Tafelsalz  C  e  r  e  b  o  s  ,  das  seiner  chemischen  Zusammensetzung ­
  nach  Kochsalz  mit  einer  Beimischung  von
phosphorsauren  und  schwefelsauren  Salzen  ist,  als  ein  nicht
besonders  genanntes  chemisches  Produkt  (Art.  112,  P.  9  des
geltenden  Tarifs)  anerkannt  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  15).
Durch  Beschluss  des  Medizinalrats  vom  2.  Juni  1909,
Nr.  546,  ist  Fluorammoniumsalz  (in  Tablettenform)
zu  Desinfektionszwecken  unter  Verzollung  nach  Art.  112,
P.  9,  des  Tarifs  zur  Einfuhr  zugelassen  worden;  gleichzeitig
ist  bestimmt,  dass  F1  u  o  r  a  m  m  o  n  zu  den  stark  wirkenden ­
  Stoffen  zu  rechnen  und  in  das  Verzeichnis  B  aufzunehmen ­
  ist  (C.  09,  Nr.  22  102).
A  z  e  t  i  n  ,  ein  Gemisch  von  Essigäthern  des  Glyzerin  —
nach  Art.  112,  P.  9  (C.  09,  Nr.  34  804).
Masse  zur  Herstellung  von  Zahnabdrücken
(Stent’s),  aus  Wachs  und  Galipot,  für  den  zahnärztlichen
Gebrauch,  gefärbt  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  09,  Nr.  34  804).
Hydroschwefligsaures  Natrium  —  nach
Art.  112,  P.  9  (C.  09,  Nr.  34  804).
Mortaphis,  ein  Mittel  zur  Vernichtung  von  Parasiten
der  Bäume,  eine  Lösung  von  Nikotin  und  ätherischen  Oelen
in  Spiritus  und  Terpentinöl  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  10,
Nr.  520).
Sterilisiertes  V  a  s  e  1  i  n  ist  als  nicht  besonders  genanntes
pharmazeutisches  Erzeugnis  nach  Art.  112,  P.  9,  des  Tarifs
zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  26  169).
Acetylsalicylsäure  wurde  in  zwei  Fällen  durch
die  Entscheidungen  des  Zolldepartements  dem  Art.  112,  P.  9,
zugezählt.  Immerhin  dürfte  sich  vorkommendenfalls  stets
eine  Verzollung  unter  Akzidentien  empfehlen.
Laut  Privat-Mitteilungen  wird  Bromammonium
nach  Art.  112,  P.  9,  tarifiert.
113.  Zusammengesetzte  Arzneien*)  und  dosierte  Präparate ­
  :
*)  Das  hier  im  russischen  Zolltarif  gebrauchte  Wort
„Ljekarstwo“  hat  eine  weitere  Bedeutung  als  das  Wort
„Arznei“  und  entspricht  mehr  dem  Begriffe  des  Wortes
„Heilmittel“.
            
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