Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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anerkannt. Den eingeführten Arzneien kann eine 
allgemeine Angabe über ihre Bestimmung und ihre 
Anwendungsform beigegeben sein. 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Art. 113. Unter 
chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen in 
dosiertem Zustand sind Arzneiformen zu verstehen, 
welche in medikamentellen Dosen Arzneistoße in 
gebrauchsfertiger Beschaßenheit nach Gewicht oder 
Mass gleichmässig abgeteilt enthalten, wie Pillen, 
komprimierte Tabletten, Körner, Stuhlzäpfchen und 
dergl. 
Es wird zur Kenntnis der Kaufmannschaft gebracht, 
dass die Personen, welche in den dem Art. 113 beigefügten 
Verzeichnissen nicht genannte fertige zusammengesetzte 
Medikamente aus dem Auslande beziehen, wenn sie 
sich nicht einem unbedingt ablehnenden Bescheid seitens des 
Medizinalrats des Ministeriums des Innern aussetzen wollen, 
mit den Proben auch eine Beschreibung der Bestandteile des 
Medikaments einzureichen haben (C. 84, Nr. 12 615). 
1. Da die Einfuhr-Erlaubnis oder -Verbot nach Art. 113 
nur zusammengesetzte ausländische Medikamente be 
trifft, und nach dem Sinne des Medizinalstatuts zu solchen 
Medikamenten nur dosierte, zusammengesetzte, in besonders 
zweckmässiger oder eleganter Form eingeführte Arznei 
mittel, deren Zusammensetzung und Herstellungsart Ge 
heimnis des Erfinders sind, gerechnet werden müssen, so 
haben die Zollämter bei allen chemischen Produkten, kos 
metischen und anderen ähnlichen Artikeln, die nicht nach 
Art. 113, sondern nach andern Artikeln des Tarifs zu ver 
zollen sind, von der Einholung der Erlaubnis seitens des 
Medizinalrats abzusehen. 
2. Bei der Einfuhr in den Verzeichnissen nicht direkt 
genannter zusammengesetzter Arzneimittel aus dem 
Auslande ist dem Deklaranten der Ware unter Hinweis auf 
die Nutzlosigkeit, dem Medizinalrat nur Proben ohne die zu 
gehörigen Beschreibungen einzureichen, die Wiederausfuhr 
der Ware anheimzustellen, nachdem die für Ungenauigkeiten 
bei der Deklaration etwa zu leistenden Strafzahlungen er 
hoben sind (C. 86, Nr. 16 725). 
Gemäss Allerhöchstem Befehl ist die Kochsche 
Lymphe bei Einfuhr durch Passagiere oder als Post 
sendung als ausländisches patentiertes Heilmittel in Gemäss- 
heit des Art. 113 zu verzollen und unverzüglich an die Medi 
zinal-Verwaltung desjenigen Gouvernements einzusenden, in 
welchem die Lymphe dem betreffenden Eigentümer gegen 
Zahlung der Zollgebühr und der betreffenden Spesen (für die 
Hin- und Hersendung mit der Post) auszuhändigen ist (C. 91, 
Nr. 89). 
Bei der Einfuhr von Hoffmanns Tropfen sind 
alle für stark wirkende Mittel ausgeschriebenen Formalitäten 
zu erfüllen (C. 92, Nr. 1433). 
In Fällen, wo Zollämter und Kaufleute dem Departement 
Fragen über Erlaubnis zur Einfuhr von medizinischen
	        
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