Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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149. Waren aus Kupfer, Kupferlegierungen und anderen 
im Art. 143 genannten Metallen und Metall 
legierungen : 
1. Lampenbrenner, welche für sich allein oder 
in Verbindung mit Behältern eingeführt werden, 
falls letztere nicht einem höheren Zolle unter 
liegen, für das Pud 13,70 R 
1. Vertragsgemäss: Lampenbrenner, allein oder 
in Verbindung mit Behältern, falls diese nicht einem 
höheren Zolle unterliegen, für das Pud 9,— K 
2. Waren ohne Relief- oder gravierte Ver 
zierungen und gestanzte Waren, auch in Ver 
bindung mit Holz, Eisen, Blech, Leder und 
anderen gemeinen Materialien: 
2. Vertragsgemäss: Waren ohne erhabene oder 
gestochene Verzierungen und gestanzte Waren, auch 
in Verbindung mit Holz, Eisen, Blech, Leder oder 
anderen gewöhnlichen Stoffen: 
a) bei einem Gewichte von mehr als 5 Pfund 
für das Stück, für das Pud 9,— R 
a) Vertragsgemäss: Für das Pud .... 8,— H 
b) bei einem Gewicht von 5 Pfund und 
weniger für das Stück, für das Pud . 13,70 R 
b) Vertragsgemäss: Für das Pud .... 9,— R 
Taschenuhrenreifen aus Kupferlegierung, ohne 
Reliefverzierungen -— nach Art. 149, P. 2 (C. 94, Nr. 22 199). 
(Vergl. unter P. 3 dieses Art. [149] das C. 91, 
Nr. 23 187). 
Bei Erzeugnissen aus Kupfer und Kupfer 
legierung vorkommende in Relief gegossene Griffe, Ringe, 
Nägel, Füsse, Räder u. dergl. sind in Uebereinstimmung mit 
der Anmerkung zu P. 4 des Art. 61 nicht als Verzierungen 
im Sinne des P. 3 des Art. 149 aufzufassen, und fallen derartige 
Erzeugnisse aus Kupfer- und Kupferlegierung als Gegen 
stände ohne Reliefverzierung unter Art. 149, P. 2 (C. 99, 
Nr. 6220). 
Nach Art. 149, P. 2, sind auch solche gegossene 
Fabrikate au s Kupfer und nicht besonders ge 
nannten Legierungen einzulassen, die Reliefdarstellungen 
tragen, welch 3 nicht zur Verzierung dienen, sondern ent 
sprechend dem Charakter und dem Zweck des Fabrikats 
unbedingt notwendig sind (C. 05, Nr. 4216). 
Kupferne Schnallen, auf besonders zuge 
richteten Kärtchen befestigt ,mit denen sie zusammen an den 
Käufer übergehen und im Kleinverkauf abgegeben werden, sind
	        
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