Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3940  nach
Art.  149,  P.  2  lit  b  (zusammen  mit  dem  Kärtchen)  zu  verzollen ­
  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  20).
3.  Waren  mit  Relief-  oder  gravierten  Verzierungen ­
  (mit  Ausnahme  der  gestanzten),  fertig
oder  nicht,  im  ganzen  oder  auseinandergenommen,
auch  Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten,
Statuen,  für  das  Pud  25,30  R
3.  Vertragsgemäss:  Waren  mit  erhabenen  oder
gestochenen  Verzierungen  (ausser  den  gestanzten),
ausgerüstet  oder  nicht,  gebrauchsfertig  oder  nicht,
wie  Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten
und  Statuen,  für  das  Pud  21,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Gabeln  und  Lößei  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  aus  anderen,  in  Art.  143  genannten
Metallen  und  Legierungen  —  mit  Ausnahme  der
vergoldeten  und  versilberten  Gabeln  und  Lößei,  sowie
solchen  in  Verbindung  mit  anderen  kostbaren
Stoßen  —  werden  nach  den  Punkten  2  und  3  des
Art.  149  verzollt.
Erzeugnisse  aus  Kupfer  und  Kupferlegierung,
ohne  Vergoldung  und  Versilberung,  mit  in  Belief  gegossenen
Verzierungen,  selbst  wenn  diese  Verzierungen  eine  Bearbeitung ­
  der  Ware  darstellen  —  nach  Art.  149,  P.  3  (C.  91,
Nr.  23  187).
Vergl.  das  vorstehende  C.  99,  Nr.  6220  unter  P.  2
dieses  Art.
4.  Die  in  den  Punkten  1,  2  und  3  dieses
Artikels  genannten  Fabrikate,  sowie  Fabrikate,
ausser  den  besonders  genannten,  aus  unedlen
Metallen,  vergoldet  und  versilbert  oder  in  Verbindung ­
  mit  wertvollen  Materialien,  ausser  den
unter  Art.  215  fallenden  Fabrikaten:
a)  bei  einem  Gewicht  von  mehr  als  1  Pfund
für  das  Stück,  sowie,  unabhängig  vom
Gewicht,  versilberte  und  vergoldete
Metalle  in  Blechen  oder  Draht  (ausser

den  unter  Art.  148  fallenden)  und  in
Pulverform,  für  das  Pfund  1,10  R
b)  bei  einem  Gewicht  von  1  Pfund  und
weniger  für  das  Stück,  für  das  Pfund  2,20  R

Anmerkung.  Bei  der  Bestimmung  des
Zolles  für  Waren,  welche  im  zerlegten  Zustande

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