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149. Waren aus Kupfer, Kupferlegierungen und anderen
im Art. 143 genannten Metallen und Metalllegierungen
:
1. Lampenbrenner, welche für sich allein oder
in Verbindung mit Behältern eingeführt werden,
falls letztere nicht einem höheren Zolle unterliegen,
für das Pud 13,70 R
1. Vertragsgemäss: Lampenbrenner, allein oder
in Verbindung mit Behältern, falls diese nicht einem
höheren Zolle unterliegen, für das Pud 9,— K
2. Waren ohne Relief- oder gravierte Verzierungen
und gestanzte Waren, auch in Verbindung
mit Holz, Eisen, Blech, Leder und
anderen gemeinen Materialien:
2. Vertragsgemäss: Waren ohne erhabene oder
gestochene Verzierungen und gestanzte Waren, auch
in Verbindung mit Holz, Eisen, Blech, Leder oder
anderen gewöhnlichen Stoffen:
a) bei einem Gewichte von mehr als 5 Pfund
für das Stück, für das Pud 9,— R
a) Vertragsgemäss: Für das Pud .... 8,— H
b) bei einem Gewicht von 5 Pfund und
weniger für das Stück, für das Pud . 13,70 R
b) Vertragsgemäss: Für das Pud .... 9,— R
Taschenuhrenreifen aus Kupferlegierung, ohne
Reliefverzierungen -— nach Art. 149, P. 2 (C. 94, Nr. 22 199).
(Vergl. unter P. 3 dieses Art. [149] das C. 91,
Nr. 23 187).
Bei Erzeugnissen aus Kupfer und Kupferlegierung
vorkommende in Relief gegossene Griffe, Ringe,
Nägel, Füsse, Räder u. dergl. sind in Uebereinstimmung mit
der Anmerkung zu P. 4 des Art. 61 nicht als Verzierungen
im Sinne des P. 3 des Art. 149 aufzufassen, und fallen derartige
Erzeugnisse aus Kupfer- und Kupferlegierung als Gegenstände
ohne Reliefverzierung unter Art. 149, P. 2 (C. 99,
Nr. 6220).
Nach Art. 149, P. 2, sind auch solche gegossene
Fabrikate au s Kupfer und nicht besonders genannten
Legierungen einzulassen, die Reliefdarstellungen
tragen, welch 3 nicht zur Verzierung dienen, sondern entsprechend
dem Charakter und dem Zweck des Fabrikats
unbedingt notwendig sind (C. 05, Nr. 4216).
Kupferne Schnallen, auf besonders zugerichteten
Kärtchen befestigt ,mit denen sie zusammen an den
Käufer übergehen und im Kleinverkauf abgegeben werden, sind