Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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149.  Waren  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und  anderen
im  Art.  143  genannten  Metallen  und  Metalllegierungen ­
  :
1.  Lampenbrenner,  welche  für  sich  allein  oder
in  Verbindung  mit  Behältern  eingeführt  werden,
falls  letztere  nicht  einem  höheren  Zolle  unterliegen, ­
  für  das  Pud  13,70  R
1.  Vertragsgemäss:  Lampenbrenner,  allein  oder
in  Verbindung  mit  Behältern,  falls  diese  nicht  einem
höheren  Zolle  unterliegen,  für  das  Pud  9,—  K
2.  Waren  ohne  Relief-  oder  gravierte  Verzierungen ­
  und  gestanzte  Waren,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Holz,  Eisen,  Blech,  Leder  und
anderen  gemeinen  Materialien:
2.  Vertragsgemäss:  Waren  ohne  erhabene  oder
gestochene  Verzierungen  und  gestanzte  Waren,  auch
in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Blech,  Leder  oder
anderen  gewöhnlichen  Stoffen:
a)  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Pfund
für  das  Stück,  für  das  Pud  9,—  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  8,—  H
b)  bei  einem  Gewicht  von  5  Pfund  und
weniger  für  das  Stück,  für  das  Pud  .  13,70  R
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  9,—  R
Taschenuhrenreifen  aus  Kupferlegierung,  ohne
Reliefverzierungen  -—  nach  Art.  149,  P.  2  (C.  94,  Nr.  22  199).
(Vergl.  unter  P.  3  dieses  Art.  [149]  das  C.  91,
Nr.  23  187).
Bei  Erzeugnissen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierung ­
  vorkommende  in  Relief  gegossene  Griffe,  Ringe,
Nägel,  Füsse,  Räder  u.  dergl.  sind  in  Uebereinstimmung  mit
der  Anmerkung  zu  P.  4  des  Art.  61  nicht  als  Verzierungen
im  Sinne  des  P.  3  des  Art.  149  aufzufassen,  und  fallen  derartige
Erzeugnisse  aus  Kupfer-  und  Kupferlegierung  als  Gegenstände ­
  ohne  Reliefverzierung  unter  Art.  149,  P.  2  (C.  99,
Nr.  6220).
Nach  Art.  149,  P.  2,  sind  auch  solche  gegossene
Fabrikate  au  s  Kupfer  und  nicht  besonders  genannten ­
  Legierungen  einzulassen,  die  Reliefdarstellungen
tragen,  welch  3  nicht  zur  Verzierung  dienen,  sondern  entsprechend ­
  dem  Charakter  und  dem  Zweck  des  Fabrikats
unbedingt  notwendig  sind  (C.  05,  Nr.  4216).
Kupferne  Schnallen,  auf  besonders  zugerichteten ­
  Kärtchen  befestigt  ,mit  denen  sie  zusammen  an  den
Käufer  übergehen  und  im  Kleinverkauf  abgegeben  werden,  sind
            
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