Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3940 nach 
Art. 149, P. 2 lit b (zusammen mit dem Kärtchen) zu ver 
zollen (C. 09, Nr. 5962, P. 20). 
3. Waren mit Relief- oder gravierten Ver 
zierungen (mit Ausnahme der gestanzten), fertig 
oder nicht, im ganzen oder auseinandergenommen, 
auch Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten, 
Statuen, für das Pud 25,30 R 
3. Vertragsgemäss: Waren mit erhabenen oder 
gestochenen Verzierungen (ausser den gestanzten), 
ausgerüstet oder nicht, gebrauchsfertig oder nicht, 
wie Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten 
und Statuen, für das Pud 21,— R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An 
merkung. Gabeln und Lößei aus Kupfer, Kupfer 
legierungen und aus anderen, in Art. 143 genannten 
Metallen und Legierungen — mit Ausnahme der 
vergoldeten und versilberten Gabeln und Lößei, sowie 
solchen in Verbindung mit anderen kostbaren 
Stoßen — werden nach den Punkten 2 und 3 des 
Art. 149 verzollt. 
Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierung, 
ohne Vergoldung und Versilberung, mit in Belief gegossenen 
Verzierungen, selbst wenn diese Verzierungen eine Be 
arbeitung der Ware darstellen — nach Art. 149, P. 3 (C. 91, 
Nr. 23 187). 
Vergl. das vorstehende C. 99, Nr. 6220 unter P. 2 
dieses Art. 
4. Die in den Punkten 1, 2 und 3 dieses 
Artikels genannten Fabrikate, sowie Fabrikate, 
ausser den besonders genannten, aus unedlen 
Metallen, vergoldet und versilbert oder in Ver 
bindung mit wertvollen Materialien, ausser den 
unter Art. 215 fallenden Fabrikaten: 
a) bei einem Gewicht von mehr als 1 Pfund 
für das Stück, sowie, unabhängig vom 
Gewicht, versilberte und vergoldete 
Metalle in Blechen oder Draht (ausser 
den unter Art. 148 fallenden) und in 
Pulverform, für das Pfund 1,10 R 
b) bei einem Gewicht von 1 Pfund und 
weniger für das Stück, für das Pfund 2,20 R 
Anmerkung. Bei der Bestimmung des 
Zolles für Waren, welche im zerlegten Zustande 
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