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laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3940 nach
Art. 149, P. 2 lit b (zusammen mit dem Kärtchen) zu ver
zollen (C. 09, Nr. 5962, P. 20).
3. Waren mit Relief- oder gravierten Ver
zierungen (mit Ausnahme der gestanzten), fertig
oder nicht, im ganzen oder auseinandergenommen,
auch Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten,
Statuen, für das Pud 25,30 R
3. Vertragsgemäss: Waren mit erhabenen oder
gestochenen Verzierungen (ausser den gestanzten),
ausgerüstet oder nicht, gebrauchsfertig oder nicht,
wie Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten
und Statuen, für das Pud 21,— R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An
merkung. Gabeln und Lößei aus Kupfer, Kupfer
legierungen und aus anderen, in Art. 143 genannten
Metallen und Legierungen — mit Ausnahme der
vergoldeten und versilberten Gabeln und Lößei, sowie
solchen in Verbindung mit anderen kostbaren
Stoßen — werden nach den Punkten 2 und 3 des
Art. 149 verzollt.
Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierung,
ohne Vergoldung und Versilberung, mit in Belief gegossenen
Verzierungen, selbst wenn diese Verzierungen eine Be
arbeitung der Ware darstellen — nach Art. 149, P. 3 (C. 91,
Nr. 23 187).
Vergl. das vorstehende C. 99, Nr. 6220 unter P. 2
dieses Art.
4. Die in den Punkten 1, 2 und 3 dieses
Artikels genannten Fabrikate, sowie Fabrikate,
ausser den besonders genannten, aus unedlen
Metallen, vergoldet und versilbert oder in Ver
bindung mit wertvollen Materialien, ausser den
unter Art. 215 fallenden Fabrikaten:
a) bei einem Gewicht von mehr als 1 Pfund
für das Stück, sowie, unabhängig vom
Gewicht, versilberte und vergoldete
Metalle in Blechen oder Draht (ausser
den unter Art. 148 fallenden) und in
Pulverform, für das Pfund 1,10 R
b) bei einem Gewicht von 1 Pfund und
weniger für das Stück, für das Pfund 2,20 R
Anmerkung. Bei der Bestimmung des
Zolles für Waren, welche im zerlegten Zustande
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