Object : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Unterstützung  von  Kriegführenden.

lung  zu  enthalten,  welche  auf  Seiten  der  Mächte,  die  sie  dulden,  eine
Verletzung  ihrer  Neutralität  darstellen  würde.
Alle  von  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden  innerhalb  der  Küstengewässer ­
  einer  neutralen  Macht  begangenen  Feindseligkeiten,  mit
Einschluß  der  Wegnahme  und  der  Ausübung  des  Durchsuchungsrechts, ­
  stellen  eine  Neutralitäsverletzung  dar  und  sind  unbedingt
untersagt.
Ist  ein  Schiff  innerhalb  der  Küstengewässer  einer  neutralen  Macht
weggenommen  worden,  so  hat  diese  Macht,  sofern  sich  die  Prise  noch
in  ihrem  Hoheitsbereich  befindet,  die  ihr  zur  Verfügung  stehenden
Mittel  anzuwenden,  um  die  Befreiung  der  Prise  mit  ihren  Offizieren
und  ihrer  Mannschaft  herbeizuführen  und  die  von  dem  Wegnehmenden
auf  die  Prise  gelegte  Besatzung  bei  sich  festzuhalten.  Befindet  sich  die
Prise  außerhalb  des  Hoheitsbereichs  der  neutralen  Macht,  so  hat  auf
Verlangen  dieser  Macht  die  nehmende  Regierung  die  Prise  mit  ihren
Offizieren  und  ihrer  Mannschaft  freizugeben.
Von  einem  Kriegführenden  darf  auf  neutralem  Gebiet  oder  auf
einem  Schiffe  in  neutralen  Gewässern  kein  Prisengericht  gebildet
werden.
Den  Kriegführenden  ist  es  untersagt,  neutrale  Häfen  oder  Gewässer
zu  einem  Stützpunkte  für  Seekriegsunternehmungen  gegen  ihre
Gegner  zu  machen,  insbesondere  dort  funkentelegraphische  Stationen
oder  sonst  irgendeine  Anlage  einzurichten,  die  bestimmt  ist,  einen  Verkehr ­
  mit  den  kriegführenden  Land-  oder  Seestreitkräften  zu  vermitteln.
II.  Das  Verbot  unmittelbarer  und  mittelbarer  Unterstützung ­
  von  Kriegführenden.
Die  von  einer  neutralen  Macht  an  eine  kriegführende  Macht  aus
irgendwelchem  Grunde  unmittelbar  oder  mittelbar  bewirkte  Abgabe
von  Kriegsschiffen,  Munition  oder  sonstigem  Kriegsmaterial  ist  untersagt. ­

Eine  neutrale  Macht  ist  nicht  verpflichtet,  die  für  Rechnung  des  einen
oder  des  anderen  Kriegführenden  erfolgende  Ausfuhr  oder  Durchfuhr
von  Waffen,  von  Munition  sowie  überhaupt  von  allem,  was  einem
Heere  oder  einer  Flotte  von  Nutzen  sein  kann,  zu  verhindern.
Eine  neutrale  Regierung  ist  verpflichtet,  die  ihr  zur  Verfügung
stehenden  Mittel  anzuwenden,  um  in  ihrem  Hoheitsbereiche  die  Ausrüstung ­
  oder  Bewaffnung  jedes  Schiffes  zu  verhindern,  bei  dem  sie
            
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