Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Jntermertemecht.

II.  Das  Jnterniertenrecht.
Die  neutrale  Macht,  auf  deren  Gebiet  Truppen  der  kriegführenden
Heere  übertreten,  muß  sie  möglichst  weit  vom  Kriegsschauplatz  unterbringen. ­
  Sie  kann  sie  in  Lagern  verwahren  und  sie  auch  in  Festungen
oder  in  anderen  zu  diesem  Zwecke  geeigneten  Orten  einschließen.  Es
hängt  von  ihrer  Entscheidung  ab,  ob  Offiziere,  die  sich  auf  Ehrenwort
verpflichten,  das  neutrale  Gebiet  nicht  ohne  Erlaubnis  zu  verlassen,
freigelassen  werden  können.
In  Ermanglung  einer  besonderen  Vereinbarung  hat  die  neutrale
Macht  den  bei  ihr  untergebrachten  Personen  Nahrung,  Kleidung  und
die  durch  die  Menschlichkeit  gebotenen  Hilfsmittel  zu  gewähren.  Die
durch  die  Unterbringung  verursachten  Kosten  sind  nach  dem  Friedensschlüsse ­
  zu  ersetzen.
Die  neutrale  Macht,  die  entwichene  Kriegsgefangene  bei  sich  aufnimmt, ­
  wird  diese  in  Freiheit  lassen.  Wenn  sie  ihnen  gestattet,  auf
ihrem  Gebiete  zu  verweilen,  so  kann  sie  ihnen  den  Aufenthaltsort  anweisen. ­
  Die  gleiche  Bestimmung  findet  Anwendung  auf  die  Kriegsgefangenen, ­
  die  von  den  Truppen  bei  ihrer  Flucht  auf  das  Gebiet  der
neutralen  Macht  mitgesührt  werden.
Eine  neutrale  Macht  kann  den  Durchzug  von  Verwundeten  oder
Kranken  der  kriegführenden  Heere  durch  ihr  Gebiet  gestatten,  doch  nur
unter  dem  Vorbehalte,  daß  die  zur  Beförderung  benutzten  Züge  weder
Kriegspersonal  noch  Kriegsmaterial  mit  sich  führen.  Die  neutrale
Macht  ist  in  einem  solchen  Falle  verpflichtet,  die  erforderlichen  Sicherheits-
  und  Aufsichtsmaßregeln  zu  treffen.  Die  der  Gegenpartei  angehörenden ­
  Verwundeten  oder  Kranken,  die  unter  solchen  Umständen
von  einem  der  Kriegführenden  auf  neutrales  Gebiet  gebracht  werden,
sind  von  der  neutralen  Macht  derart  zu  bewachen,  daß  sie  an  den
Kriegsunternehmungen  nicht  wieder  teilnehmen  können.  Diese  Macht
hat  die  gleichen  Verpflichtungen  in  Ansehung  der  ihr  anvertrauten
Verwundeten  oder  Kranken  des  anderen  Heeres.
Das  Genfer  Abkommen  gilt  auch  für  die  im  neutralen  Gebiet  untergebrachten ­
  Kranken  und  Verwundeten.
III.  Die  sogenannten  „neutralen  Personen"^.
Als  Neutrale  sind  anzusehen  die  Angehörigen  eines  an  dem  Kriege
nicht  beteiligten  Staates.
1  Eine  sehr  unglückliche  Formulierung,  weil  diese  „Neutralen"  keine
Völkerrechtssubjekte  sind.
            
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