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Das Jntermertemecht.
II. Das Jnterniertenrecht.
Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden
Heere übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unterbringen.
Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen
oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen. Es
hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort
verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
freigelassen werden können.
In Ermanglung einer besonderen Vereinbarung hat die neutrale
Macht den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und
die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren. Die
durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlüsse
zu ersetzen.
Die neutrale Macht, die entwichene Kriegsgefangene bei sich aufnimmt,
wird diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestattet, auf
ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den Aufenthaltsort anweisen.
Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen,
die von den Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der
neutralen Macht mitgesührt werden.
Eine neutrale Macht kann den Durchzug von Verwundeten oder
Kranken der kriegführenden Heere durch ihr Gebiet gestatten, doch nur
unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benutzten Züge weder
Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Die neutrale
Macht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits-
und Aufsichtsmaßregeln zu treffen. Die der Gegenpartei angehörenden
Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen
von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden,
sind von der neutralen Macht derart zu bewachen, daß sie an den
Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Diese Macht
hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihr anvertrauten
Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres.
Das Genfer Abkommen gilt auch für die im neutralen Gebiet untergebrachten
Kranken und Verwundeten.
III. Die sogenannten „neutralen Personen"^.
Als Neutrale sind anzusehen die Angehörigen eines an dem Kriege
nicht beteiligten Staates.
1 Eine sehr unglückliche Formulierung, weil diese „Neutralen" keine
Völkerrechtssubjekte sind.