Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

182

Art.  147  vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht  erhoben,
wenn  der  dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.  des
Gesamtgewichts  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls
der  Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und
10  v.  H.  über  steigt  ,*  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den
Ueberzug  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Zinndeckel  zum  Bedecken  der  Explosivmasse ­
  in  Zündhütchen  —  nach  Art.  163  (C.  89,  Nr.  10  706).
Unter  den  Worten  „und  deren  Legierungen“ ­
  in  Art.  163  sind  nur  die  Legierungen
von  Zinn  und  Zink  untereinander,  ohne
Beimischung  anderer  Metalle,  zu  verstehen
(C.  99,  Nr.  6238).
164.  Waren  aus  Blei  und  Hartblei,  mit  Ausnahme
der  besonders  genannten  (Art.  146  und  162);
Schrot,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18.{31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Mit  Zinn  'plattierte  Flaschenkapseln  aus
Blei  oder  Bleilegierungen,  die  einen  nur  geringen
Zusatz  von  Zinn  enthalten,  sind  nach  Art.  164
zu  verzollen.
Packung  zu  Schmierbüchsen  aus  Bleidraht  in  Verbindung ­
  mit  Asbest  —  nach  Art.  164  (C.  99,  Nr.  6239).
165.  Blattgold  und  Blattsilber  in  Büchelchen,  mit  diesen
zusammen  gewogen;  Folie  jeder  Art,  ausser  der
vergoldeten  und  versilberten  (P.  4,  Art.  149),
für  das  Pfund
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pfund
Vertragsgemäss:  Zinnfolie  im  Gewicht  von
1  Solotnik  und  weniger  auf  25  Quadratzoll,  für
das  Pud
Als  nach  Art.  166  zu  verzollende  Folie  gelten  dünne
Blätter  aus  Kupfer  und  Kupferlegierung,  die  in  25  Quadratzoll ­
  li/ g  Solotnik  Gewicht  haben  (C.  94,  Nr.  17  618).
Flittergoldabfälle,  die  nicht  in  Büchelchen,
sondern  in  Stücken  von  verschiedener  Grösse  eingeführt
werden,  sind  nicht  als  Bronzierpulver,  sondern  als  Flittergold
anzusehen  und  nach  Art.  165  zu  verzollen  (C.  95,  Nr.  24  151).
166.  Bronzierpulver  aus  unedlen  Metallen,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Für  das  Pud

2,10  R
2,10  R

0,30  R
0,30  K

3,—

H

5,-  R

<>,—  R
            
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