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1. aus Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, mit
Teilen aus anderen Materialien oder ohne solche,
auch in Verbindung mit Kupfer, sofern das Kupfer
nicht mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts der
Maschinen ausmacht:
a) jeder Art, nicht besonders genannt 1 ), für
das Pud
a) Vertragsgemäss: Für das Pud
Triebwerke mit Pferdekraft, ohne landwirtschaftliche
Maschinen eingeführt — nach Art. 167, P. 1
t. a (C. 94, Nr. 21 902).
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werden, sollen zusammen mit diesen, als deren notwendiger
Bestandteil verzollt werden.
Reserveteile, wenn nicht aus Kupfer, Gusseisen, Eisen
oder Stahl, werden nach dem Material, aus dem sie hergestellt
sind, verzollt, gleichviel, ob sie zusammen mit den Maschinen
oder getrennt eingeführt werden. Da bei der Besichtigung
dieser Waren öfters die Frage aufgeworfen wird, welche getrennt
verpackten Maschinenteile nach dem Herstellungsmaterial
zu verzollen sind und welche als notwendige Bestandteile
der Maschine, die der Verzollung zusammen mit letzterer
unterliegen, angesehen werden dürfen — so werden die Zollämter
angewiesen, in Fällen, wo Missverständnisse in der
Anwendung des betreffenden Artikels entstehen und die
Antragsteller den Durchlass der Maschinen und deren Teile
vor der Lösung der Streitfrage im Zolldepartement verlangen,
die Anzahl und das Gewicht sowohl der Maschine, als deren
Teile ausführüch zu bestimmen und darüber dem Zolldepartement
zu berichten, womöglich unter Beifügung der Zeichnung
der eingeführten Maschine (C. 94, Nr. 12 957).
Zur Erläuterung des C. 91, Nr. 11 318 bringt das Zolldepartement
zur Kenntnis, dass als mit den Maschinen und
Apparaten zusammen zu verzollende Bestandteile derselben,
selbst wenn sie gesondert verpackt sind, zu gelten haben:
Krane, Injektoren, Oelkannen, Pfeifen, Zählapparate, Manometer,
aus verschiedenem Material hergestellte Röhren und
Riemen, wenn durch einen Experten nachgewiesen wird, dass
sie zum gegenseitigen Verbinden der einzelnen Maschinenteile
untereinander unmittelbar eingerichtet sind und notwendige
und wesentliche Attribute der Maschinen bilden
(C. 95, Nr. 21 275).
Der Dirigierende Senat hat erläutert, dass die Feststellung,
ob eine Maschine eine „unvollständige
Maschine“ ist, die nach Art. 167, P. 1 lit. a, eingelassen
wird, und was „Teile v o n M a s c h i n e n“ sind, die nach
Art. 167, P. 7, des Zolltarifs eingelassen werden, erst nach
erfolgter Prüfung der Konstruktion der betreffenden Maschine
zu treffen ist. (ükas von 1908, Nr. 11 533.)
Siehe auf Seite 208 das C. 09, Nr. 1757.
1 ) Nach Art. 167, P. 1 lit. a, werden nur bezügliche
vollständige (komplette) Maschinen und Apparate,
wenn auch auseinandergenommen, verzollt.