Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

—  184

1.  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  mit
Teilen  aus  anderen  Materialien  oder  ohne  solche,
auch  in  Verbindung  mit  Kupfer,  sofern  das  Kupfer
nicht  mehr  als  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
Maschinen  ausmacht:
a)  jeder  Art,  nicht  besonders  genannt 1 ),  für
das  Pud
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Triebwerke  mit  Pferdekraft,  ohne  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  eingeführt  —  nach  Art.  167,  P.  1
t.  a  (C.  94,  Nr.  21  902).

2,55  II

werden,  sollen  zusammen  mit  diesen,  als  deren  notwendiger
Bestandteil  verzollt  werden.
Reserveteile,  wenn  nicht  aus  Kupfer,  Gusseisen,  Eisen
oder  Stahl,  werden  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  hergestellt
sind,  verzollt,  gleichviel,  ob  sie  zusammen  mit  den  Maschinen
oder  getrennt  eingeführt  werden.  Da  bei  der  Besichtigung
dieser  Waren  öfters  die  Frage  aufgeworfen  wird,  welche  getrennt ­
  verpackten  Maschinenteile  nach  dem  Herstellungsmaterial ­
  zu  verzollen  sind  und  welche  als  notwendige  Bestandteile ­
  der  Maschine,  die  der  Verzollung  zusammen  mit  letzterer
unterliegen,  angesehen  werden  dürfen  —  so  werden  die  Zollämter ­
  angewiesen,  in  Fällen,  wo  Missverständnisse  in  der
Anwendung  des  betreffenden  Artikels  entstehen  und  die
Antragsteller  den  Durchlass  der  Maschinen  und  deren  Teile
vor  der  Lösung  der  Streitfrage  im  Zolldepartement  verlangen,
die  Anzahl  und  das  Gewicht  sowohl  der  Maschine,  als  deren
Teile  ausführüch  zu  bestimmen  und  darüber  dem  Zolldepartement ­
  zu  berichten,  womöglich  unter  Beifügung  der  Zeichnung
der  eingeführten  Maschine  (C.  94,  Nr.  12  957).
Zur  Erläuterung  des  C.  91,  Nr.  11  318  bringt  das  Zolldepartement ­
  zur  Kenntnis,  dass  als  mit  den  Maschinen  und
Apparaten  zusammen  zu  verzollende  Bestandteile  derselben, ­
  selbst  wenn  sie  gesondert  verpackt  sind,  zu  gelten  haben:
Krane,  Injektoren,  Oelkannen,  Pfeifen,  Zählapparate,  Manometer, ­
  aus  verschiedenem  Material  hergestellte  Röhren  und
Riemen,  wenn  durch  einen  Experten  nachgewiesen  wird,  dass
sie  zum  gegenseitigen  Verbinden  der  einzelnen  Maschinenteile ­
  untereinander  unmittelbar  eingerichtet  sind  und  notwendige ­
  und  wesentliche  Attribute  der  Maschinen  bilden
(C.  95,  Nr.  21  275).
Der  Dirigierende  Senat  hat  erläutert,  dass  die  Feststellung, ­
  ob  eine  Maschine  eine  „unvollständige
Maschine“  ist,  die  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  eingelassen
wird,  und  was  „Teile  v  o  n  M  a  s  c  h  i  n  e  n“  sind,  die  nach
Art.  167,  P.  7,  des  Zolltarifs  eingelassen  werden,  erst  nach
erfolgter  Prüfung  der  Konstruktion  der  betreffenden  Maschine
zu  treffen  ist.  (ükas  von  1908,  Nr.  11  533.)
Siehe  auf  Seite  208  das  C.  09,  Nr.  1757.
1 )  Nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  werden  nur  bezügliche
vollständige  (komplette)  Maschinen  und  Apparate,
wenn  auch  auseinandergenommen,  verzollt.
            
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