Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Artikel 11. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berühren nicht: 
1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er 
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu 
fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft 
gewährt werden sollten, 
2. die von Deutschland auf Grund der bestehenden Zolleinigung dem 
Grossherzogtum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden 
Jungholz und Mittelberg zugestandenen Begünstigungen, auf welche 
Gebietsteile im übrigen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags 
Anwendung finden, 
3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be 
wohnern des Gouvernements Archangel sowie für die nördlichen und 
östlichen Küsten des asiatischen Russlands (Sibirien) gegenwärtig 
gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. 
Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr 
eines europäischen oder nordamerikanischen Staates in diese Gebiete 
eingeräumten Zollerleichterungen mitgeniessen. 
Es wird ausserdem der Vorbehalt gemacht, dass die Bestimmungen 
der Artikel 6, 9 und 10 des gegenwärtigen Vertrags weder auf die be 
sonderen Abmachungen des Vertrags zwischen Russland und Schweden 
und Norwegen vom 26. April lg gg noch au f diejenigen Vereinbarungen 
8. Mai 
Anwendung finden sollen, welche die Handelsbeziehungen mit den 
angrenzenden Staaten und Ländern Asiens regeln oder regeln werden. 
Auf diese Abmachungen darf in keinem Falle Bezug genommen werden, 
um die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse, wie sie zwischen den 
beiden vertragsehliessenden Teilen durch den gegenwärtigen Vertrag 
begründet worden sind, abzuändern. 
Artikel 12. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch 
den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe 
legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohn 
sitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich 
oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen 
vertragsehliessenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch 
unter Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten 
und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig 
in den beiden Ländern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden 
Abgaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. 
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren 
mit sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vor- 
bezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung 
von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, dass 
diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von 
einem Jahre wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder 
ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über 
welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher 
stellung gewährleistet werden.
	        
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