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Artikel 11.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berühren nicht:
1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu
fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft
gewährt werden sollten,
2. die von Deutschland auf Grund der bestehenden Zolleinigung dem
Grossherzogtum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden
Jungholz und Mittelberg zugestandenen Begünstigungen, auf welche
Gebietsteile im übrigen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
Anwendung finden,
3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be
wohnern des Gouvernements Archangel sowie für die nördlichen und
östlichen Küsten des asiatischen Russlands (Sibirien) gegenwärtig
gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.
Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr
eines europäischen oder nordamerikanischen Staates in diese Gebiete
eingeräumten Zollerleichterungen mitgeniessen.
Es wird ausserdem der Vorbehalt gemacht, dass die Bestimmungen
der Artikel 6, 9 und 10 des gegenwärtigen Vertrags weder auf die be
sonderen Abmachungen des Vertrags zwischen Russland und Schweden
und Norwegen vom 26. April lg gg noch au f diejenigen Vereinbarungen
8. Mai
Anwendung finden sollen, welche die Handelsbeziehungen mit den
angrenzenden Staaten und Ländern Asiens regeln oder regeln werden.
Auf diese Abmachungen darf in keinem Falle Bezug genommen werden,
um die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse, wie sie zwischen den
beiden vertragsehliessenden Teilen durch den gegenwärtigen Vertrag
begründet worden sind, abzuändern.
Artikel 12.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch
den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe
legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohn
sitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich
oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen
vertragsehliessenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch
unter Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten
und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig
in den beiden Ländern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden
Abgaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren
mit sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vor-
bezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung
von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, dass
diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von
einem Jahre wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder
ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über
welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden.
Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr
durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher
stellung gewährleistet werden.