Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Artikel  6.
Die  russischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,  welche  in  Deutschland
und  die  deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,  welche  in  Russland  eingeführt
werden,  sollen  dort,  sie  mögen  zum  Verbrauch  oder  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr ­
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,  der  nämlichen  Behandlung  wie  die  Erzeugnisse ­
  des  meistbegünstigten  Landes  unterhegen.  In  keinem  Falle  und  aus
keinem  Grunde  sollen  sie  höheren  oder  anderen  Zöllen,  Gebühren,  Steuern  oder
Abgaben  unterworfen  sein,  noch  mit  Zuschlägen  oder  einem  Einfuhrverbote  belegt
werden,  von  denen  nicht  auch  die  gleichartigen  Erzeugnisse  irgend  eines  anderen
Landes  betroffen  werden.  Insbesondere  wird  jede  Begünstigung  und  Erleichterung,
jede  Befreiung  und  jede  Ermässigung  der  in  dem  Generaltarif  oder  in  den  Vertragstarifen ­
  enthaltenen  Eingangszölle,  welche  einer  der  vertragschliessenden
Teile  einer  dritten  Macht  dauernd  oder  zeitweise,  ohne  Gegenleistung  oder  mit
Kompensation  zugesteht,  ohne  weiteres  und  bedingungs-,  Vorbehalts-  oder  kompensationslos ­
  auf  die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  des  anderen  ausgedehnt
werden.

Artikel  7.
Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  A  bezeichneten  deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse ­
  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  in  Russland  und  die  in  dem  beiliegenden
Tarif  B  bezeichneten  russischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  sollen  bei  ihrer
Einfuhr  in  Deutschland  keinen  anderen  oder  höheren  Eingangszöllen  unterliegen
als  den  in  diesen  Anlagen  festgesetzten.
Wenn  einer  der  vertragschliessenden  Teile  auf  einen  in  Anlage  A  oder
Anlage  B  des  gegenwärtigen  Vertrags  angeführten  Gegenstand  einheimischer
Erzeugung  oder  Fabrikation  zum  Vorteil  der  Staatskasse  eine  neue  innere  Steuer
oder  Akzise  oder  einen  Zuschlag  zu  einer  solchen  inneren  Steuer  oder  Akzise  legen
sollte,  so  kann  der  gleichartige  Gegenstand  bei  der  Einfuhr  mit  einer  gleichen
oder  entsprechenden  Abgabe  belegt  werden,  vorausgesetzt,  dass  diese  Abgabe
für  die  Provenienzen  aller  Länder  gleich  ist.

Artikel  8,
Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  eines  der  vertragschliessenden
Teile  für  Rechnung  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  der  Korporationen  auf  der
Hervorbringung,  der  Bearbeitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen
oder  ruhen  werden,  dürfen  für  Erzeugnisse  des  anderen  Teiles  unter  keinem  Vorwände ­
  höher  oder  lästiger  sein  als  für  die  gleichartigen  Erzeugnisse  des  eigenen
Landes.

Artikel  9.
Bei  der  Ausfuhr  von  Waren  aus  einem  der  beiden  Länder  nach  dem  anderen
dürfen  keine  anderen  oder  höheren  Ausgangsabgaben  erhoben  werden  als  bei  der
Ausfuhr  nach  dem  in  dieser  Beziehung  meistbegünstigten  Lande.  Auch  jede
sonst  von  einem  der  vertragschliessenden  Teile  einer  dritten  Macht  für  die  Ausfuhr ­
  zugestandene  Begünstigung  wird  ohne  weiteres  und  bedingungslos  dem  anderen
zuteil  werden.

Artikel  10.
Die  Waren  aller  Art,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  beiden  Teile  auf
einem  dem  Transithandel  geöffneten  Wege  durchgeführt  werden,  sollen  wechselseitig ­
  von  jeder  Durchfuhrabgabe  frei  sein,  sei  es,  dass  sie  unmittelbar  durchgeführt ­
  werden,  sei  es,  dass  sie  während  der  Durchfuhr  ahgeladen,  eingelagert
und  wieder  aufgeladen  werden.
            
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