194
a) Dreschmaschinen mit Stifttrommeln:
Breite der
Trommel der
Dreschmaschine
Heizfläche des Kessels
der Lokomobile
nicht über:
24—26 Zoll
28—30 „
32—36 „
40—44 „
13 qm
17 „
b) Dreschmaschinen mit Schlägertrommeln:
Breite der
Trommel der
Dreschmaschine
Heizfläche des Kessels
der Lokomobile
nicht über:
36—38 Zoll
42^14 „
48—50 „
54—56 „
60—62 „
66—68 „
9 qm
13
17
91
3. Die mit Dampfpflügen eingeführten Loko
mobilen charakterisieren sich durch eine Winde (Haspel)
zum Aufwinden des Drahtseils, das dem Pfluge die Bewegung
mitteilt, wobei diese Winde gewöhnlich unter dem Kessel der
Lokomotive angebracht, gelegentlich aber auch als besondere
Maschine oder Karren hergestellt wird, der der Lokomotive
angepasst wird.
4. Selbsttätige Dampflokomobilen sind
nach Art. 167, P.5, einzulassen, wenn sie mit den komplizierten
Dreschmaschinen und Dampfpflügen, zu denen sie gehören,
eingeführt werden, wobei die Anwesenheit einer Winde, sei
es, dass sie in der Lokomobile selbst untergebracht ist, sei
es, dass sie eine besondere Maschine darstellt, für die mit
Dampfpflügen eingeführten selbsttätigen Lokomobilen nicht
erforderlich ist.
Palls die Abmessungen der Lokomobilen und der
Dreschmaschinen den oben angegebenen Verhältnissen nicht
entsprechen oder ihr Verhältnis vorstehend nicht vorgesehen
ist, sind bei der Einreichung von Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Zollämter dem Zolldepartement neben
Lieferung der Zeichnungen und Umrisse der Ware Angaben
zu machen über die Abmessungen der Trommeln der Dresch
maschinen (Länge und Durchmesser), über den Durchmesser
der Zylinder, den Kolbengang, die Heizflächen, die Zahl der
Umdrehungen und den Dampfdruck im Dampfkessel, wobei
diese letzteren Angaben (Umdrehungszahl und Dampfdruck),
falls sie auf den Lokomobilen nicht angegeben sind, aus den
Fakturen und Spezifikationen der Fabrik zu entnehmen
sind. Die Zirkulare Nr. 1139 vom 13. Januar 1907 und
Nr. 5498 vom 21. Februar 1907 sind hierdurch aufgehoben
(C. 07, Nr. 13 992).
In Ergänzung und Erläuterung des C. 07, Nr. 13 992,
sind — gemäss einem von den Ministern für Handel und
Industrie und der Finanzen bestätigten Beschluss einer be
sonderen Konferenz für Entscheidung von Fragen betreffend
den Einlass von Dreschmaschinen und Lokomo
bilen — die Tabellen, welche zur Bestimmung der Ver
hältnisse zwischen der Heizfläche des Kessels der Lokomobilen