Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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a) Dreschmaschinen mit Stifttrommeln: 
Breite der 
Trommel der 
Dreschmaschine 
Heizfläche des Kessels 
der Lokomobile 
nicht über: 
24—26 Zoll 
28—30 „ 
32—36 „ 
40—44 „ 
13 qm 
17 „ 
b) Dreschmaschinen mit Schlägertrommeln: 
Breite der 
Trommel der 
Dreschmaschine 
Heizfläche des Kessels 
der Lokomobile 
nicht über: 
36—38 Zoll 
42^14 „ 
48—50 „ 
54—56 „ 
60—62 „ 
66—68 „ 
9 qm 
13 
17 
91 
3. Die mit Dampfpflügen eingeführten Loko 
mobilen charakterisieren sich durch eine Winde (Haspel) 
zum Aufwinden des Drahtseils, das dem Pfluge die Bewegung 
mitteilt, wobei diese Winde gewöhnlich unter dem Kessel der 
Lokomotive angebracht, gelegentlich aber auch als besondere 
Maschine oder Karren hergestellt wird, der der Lokomotive 
angepasst wird. 
4. Selbsttätige Dampflokomobilen sind 
nach Art. 167, P.5, einzulassen, wenn sie mit den komplizierten 
Dreschmaschinen und Dampfpflügen, zu denen sie gehören, 
eingeführt werden, wobei die Anwesenheit einer Winde, sei 
es, dass sie in der Lokomobile selbst untergebracht ist, sei 
es, dass sie eine besondere Maschine darstellt, für die mit 
Dampfpflügen eingeführten selbsttätigen Lokomobilen nicht 
erforderlich ist. 
Palls die Abmessungen der Lokomobilen und der 
Dreschmaschinen den oben angegebenen Verhältnissen nicht 
entsprechen oder ihr Verhältnis vorstehend nicht vorgesehen 
ist, sind bei der Einreichung von Beschwerden gegen die 
Entscheidungen der Zollämter dem Zolldepartement neben 
Lieferung der Zeichnungen und Umrisse der Ware Angaben 
zu machen über die Abmessungen der Trommeln der Dresch 
maschinen (Länge und Durchmesser), über den Durchmesser 
der Zylinder, den Kolbengang, die Heizflächen, die Zahl der 
Umdrehungen und den Dampfdruck im Dampfkessel, wobei 
diese letzteren Angaben (Umdrehungszahl und Dampfdruck), 
falls sie auf den Lokomobilen nicht angegeben sind, aus den 
Fakturen und Spezifikationen der Fabrik zu entnehmen 
sind. Die Zirkulare Nr. 1139 vom 13. Januar 1907 und 
Nr. 5498 vom 21. Februar 1907 sind hierdurch aufgehoben 
(C. 07, Nr. 13 992). 
In Ergänzung und Erläuterung des C. 07, Nr. 13 992, 
sind — gemäss einem von den Ministern für Handel und 
Industrie und der Finanzen bestätigten Beschluss einer be 
sonderen Konferenz für Entscheidung von Fragen betreffend 
den Einlass von Dreschmaschinen und Lokomo 
bilen — die Tabellen, welche zur Bestimmung der Ver 
hältnisse zwischen der Heizfläche des Kessels der Lokomobilen
	        
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