II. Landwirtschaftliche Maschinen und
Apparate, die gebraucht werden: a) zur Bereitung
von Viehfutter; b) zum Pressen von Heu, Flachs, Hanf und
anderer Faserstoffe; c) zur Bearbeitung von Milch und Milchprodukten
und überhaupt zum Betriebe landwirtschaftlicher
Gewerbe. Zu dieser Kategorie von Maschinen und Geräten
sind zu zählen: Kornschroter, Oelkuchenbrecher, Wurzelschneider,
Häckselmaschinen, Geräte zum Kochen des Viehfutters,
Pressen für Heu- und Fasermaterial, Separatoren
oder Butterausscheider, Butterschläger, Butterbearbeiter,
Obsttrockner, Handmühlen für Mehl, Bienenstöcke und
andere Vorrichtungen für die Bienenzucht.
Hierzu erachtet das Departement für nötig, hinzuzufügen,
dass später den Zollämtern illustrierte Kataloge landwirtschaftlicher
Maschinen behufs Anleitung zur Verfügung
gestellt werden; bis dahin müssen die Zollämter in Zweifelsfällen
Muster oder Zeichnungen der in Frage stehenden
Waren dem Zolldepartement liefern (C. 94, Nr. 13 611).
Inkubatoren zum Ausbrüten von Küken
sind als landwirtschaftliche Apparate — nach 167, P. 4 zu
verzollen (C. 00, Nr. 20 566).
Laut Beschluss der Besonderen Tarifkommission von
1906, Nr. 619, sind nach Art. 167, P. 4, des Zolltarifs als
Kornschrotmaschinen nur solche Apparate zum
Zerkleinern des Kornes einzulassen, in denen die zerkleinernden
Teile aus Metall und nicht aus Stein sind, und als
Handmühlen nur solche Apparate, die steinerne
Mühlsteine mit höchstens 14 Zoll Durchmesser und keine
Vorrichtungen zum mechanischen oder Pferdebetrieb haben
(C. 07, Nr. 229).
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass in Anbetracht der
eingetretenen Aenderungen in der Konstruktion von Koch
apparaten zum Dämpfen von Viehfutter
und in Uebereinstimmung mit einem Gutachten der Abteilung
für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Statistik die
Besondere Tarifkommission durch vorschriftsmässig bestätigten
Beschluss vom 13. Januar 1909, Nr. 25, bestimmt
hat; dass Kochapparate zum Dämpfen von Viehfutter, die
mit den dazugehörigen Dampferzeugern eingehen, nach
Art. 167, P. 4, des Tarifs eingeführt werden können, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Baumgehalt des
Kochreservoirs darf 36 Kubikfuss (äusserlich gemessen) nicht
übersteigen. 2. Die Apparate müssen mit einem Deckel versehen
sein, der zum Hineinlegen und Herausnehmen grösserer
Mengen Futtermittel eingerichtet ist, wobei die Fläche des
Deckels mindestens 50 v. H. der Schnittfläche des Kochkessels
in seinem breitestenTeile betragen muss. 3. Die Apparate
müssen einen doppelten durchlöcherten Boden zum Abscheiden
des kondensierten Wassers oder ein netzartiges
Mundstück zur gleichmässigen Verteilung des Dampfes oder
irgendwelche anderen Vorrichtungen für diese Verrichtungen
haben. Solche zum Betriebe mit Dampferzeugern vorgerichteten
Kochapparate werden, falls sie den obigen Bedingungen
genügen, auch dann nach Art. 167, P. 4, eingelassen, wenn sie
ohne Dampferzeuger eingeführt werden. Ausserdem können
auch diejenigen Apparate zum Dämpfen des Viehfutters,
die ihrer Bauart nach keines besonderen Dampferzeugers.