Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

II.  Landwirtschaftliche  Maschinen  und
Apparate,  die  gebraucht  werden:  a)  zur  Bereitung
von  Viehfutter;  b)  zum  Pressen  von  Heu,  Flachs,  Hanf  und
anderer  Faserstoffe;  c)  zur  Bearbeitung  von  Milch  und  Milchprodukten ­
  und  überhaupt  zum  Betriebe  landwirtschaftlicher
Gewerbe.  Zu  dieser  Kategorie  von  Maschinen  und  Geräten
sind  zu  zählen:  Kornschroter,  Oelkuchenbrecher,  Wurzelschneider, ­
  Häckselmaschinen,  Geräte  zum  Kochen  des  Viehfutters, ­
  Pressen  für  Heu-  und  Fasermaterial,  Separatoren
oder  Butterausscheider,  Butterschläger,  Butterbearbeiter,
Obsttrockner,  Handmühlen  für  Mehl,  Bienenstöcke  und
andere  Vorrichtungen  für  die  Bienenzucht.
Hierzu  erachtet  das  Departement  für  nötig,  hinzuzufügen, ­
  dass  später  den  Zollämtern  illustrierte  Kataloge  landwirtschaftlicher ­
  Maschinen  behufs  Anleitung  zur  Verfügung
gestellt  werden;  bis  dahin  müssen  die  Zollämter  in  Zweifelsfällen ­
  Muster  oder  Zeichnungen  der  in  Frage  stehenden
Waren  dem  Zolldepartement  liefern  (C.  94,  Nr.  13  611).
Inkubatoren  zum  Ausbrüten  von  Küken
sind  als  landwirtschaftliche  Apparate  —  nach  167,  P.  4  zu
verzollen  (C.  00,  Nr.  20  566).
Laut  Beschluss  der  Besonderen  Tarifkommission  von
1906,  Nr.  619,  sind  nach  Art.  167,  P.  4,  des  Zolltarifs  als
Kornschrotmaschinen  nur  solche  Apparate  zum
Zerkleinern  des  Kornes  einzulassen,  in  denen  die  zerkleinernden ­
  Teile  aus  Metall  und  nicht  aus  Stein  sind,  und  als
Handmühlen  nur  solche  Apparate,  die  steinerne
Mühlsteine  mit  höchstens  14  Zoll  Durchmesser  und  keine
Vorrichtungen  zum  mechanischen  oder  Pferdebetrieb  haben
(C.  07,  Nr.  229).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  in  Anbetracht  der
eingetretenen  Aenderungen  in  der  Konstruktion  von  Koch  ­
apparaten  zum  Dämpfen  von  Viehfutter
und  in  Uebereinstimmung  mit  einem  Gutachten  der  Abteilung
für  Landwirtschaft  und  landwirtschaftliche  Statistik  die
Besondere  Tarifkommission  durch  vorschriftsmässig  bestätigten ­
  Beschluss  vom  13.  Januar  1909,  Nr.  25,  bestimmt
hat;  dass  Kochapparate  zum  Dämpfen  von  Viehfutter,  die
mit  den  dazugehörigen  Dampferzeugern  eingehen,  nach
Art.  167,  P.  4,  des  Tarifs  eingeführt  werden  können,  wenn
folgende  Bedingungen  erfüllt  sind:  1.  Der  Baumgehalt  des
Kochreservoirs  darf  36  Kubikfuss  (äusserlich  gemessen)  nicht
übersteigen.  2.  Die  Apparate  müssen  mit  einem  Deckel  versehen
sein,  der  zum  Hineinlegen  und  Herausnehmen  grösserer
Mengen  Futtermittel  eingerichtet  ist,  wobei  die  Fläche  des
Deckels  mindestens  50  v.  H.  der  Schnittfläche  des  Kochkessels ­
  in  seinem  breitestenTeile  betragen  muss.  3.  Die  Apparate
müssen  einen  doppelten  durchlöcherten  Boden  zum  Abscheiden ­
  des  kondensierten  Wassers  oder  ein  netzartiges
Mundstück  zur  gleichmässigen  Verteilung  des  Dampfes  oder
irgendwelche  anderen  Vorrichtungen  für  diese  Verrichtungen
haben.  Solche  zum  Betriebe  mit  Dampferzeugern  vorgerichteten ­
  Kochapparate  werden,  falls  sie  den  obigen  Bedingungen
genügen,  auch  dann  nach  Art.  167,  P.  4,  eingelassen,  wenn  sie
ohne  Dampferzeuger  eingeführt  werden.  Ausserdem  können
auch  diejenigen  Apparate  zum  Dämpfen  des  Viehfutters,
die  ihrer  Bauart  nach  keines  besonderen  Dampferzeugers.
            
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