Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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a)  Dreschmaschinen  mit  Stifttrommeln:

Breite  der
Trommel  der
Dreschmaschine

Heizfläche  des  Kessels
der  Lokomobile
nicht  über:

24—26  Zoll
28—30  „
32—36  „
40—44  „

13  qm
17  „

b)  Dreschmaschinen  mit  Schlägertrommeln:

Breite  der
Trommel  der
Dreschmaschine

Heizfläche  des  Kessels
der  Lokomobile
nicht  über:

36—38  Zoll
42^14  „
48—50  „
54—56  „
60—62  „
66—68  „

9  qm

13
17
91

3.  Die  mit  Dampfpflügen  eingeführten  Lokomobilen ­
  charakterisieren  sich  durch  eine  Winde  (Haspel)
zum  Aufwinden  des  Drahtseils,  das  dem  Pfluge  die  Bewegung
mitteilt,  wobei  diese  Winde  gewöhnlich  unter  dem  Kessel  der
Lokomotive  angebracht,  gelegentlich  aber  auch  als  besondere
Maschine  oder  Karren  hergestellt  wird,  der  der  Lokomotive
angepasst  wird.
4.  Selbsttätige  Dampflokomobilen  sind
nach  Art.  167,  P.5,  einzulassen,  wenn  sie  mit  den  komplizierten
Dreschmaschinen  und  Dampfpflügen,  zu  denen  sie  gehören,
eingeführt  werden,  wobei  die  Anwesenheit  einer  Winde,  sei
es,  dass  sie  in  der  Lokomobile  selbst  untergebracht  ist,  sei
es,  dass  sie  eine  besondere  Maschine  darstellt,  für  die  mit
Dampfpflügen  eingeführten  selbsttätigen  Lokomobilen  nicht
erforderlich  ist.
Palls  die  Abmessungen  der  Lokomobilen  und  der
Dreschmaschinen  den  oben  angegebenen  Verhältnissen  nicht
entsprechen  oder  ihr  Verhältnis  vorstehend  nicht  vorgesehen
ist,  sind  bei  der  Einreichung  von  Beschwerden  gegen  die
Entscheidungen  der  Zollämter  dem  Zolldepartement  neben
Lieferung  der  Zeichnungen  und  Umrisse  der  Ware  Angaben
zu  machen  über  die  Abmessungen  der  Trommeln  der  Dreschmaschinen ­
  (Länge  und  Durchmesser),  über  den  Durchmesser
der  Zylinder,  den  Kolbengang,  die  Heizflächen,  die  Zahl  der
Umdrehungen  und  den  Dampfdruck  im  Dampfkessel,  wobei
diese  letzteren  Angaben  (Umdrehungszahl  und  Dampfdruck),
falls  sie  auf  den  Lokomobilen  nicht  angegeben  sind,  aus  den
Fakturen  und  Spezifikationen  der  Fabrik  zu  entnehmen
sind.  Die  Zirkulare  Nr.  1139  vom  13.  Januar  1907  und
Nr.  5498  vom  21.  Februar  1907  sind  hierdurch  aufgehoben
(C.  07,  Nr.  13  992).
In  Ergänzung  und  Erläuterung  des  C.  07,  Nr.  13  992,
sind  —  gemäss  einem  von  den  Ministern  für  Handel  und
Industrie  und  der  Finanzen  bestätigten  Beschluss  einer  besonderen ­
  Konferenz  für  Entscheidung  von  Fragen  betreffend
den  Einlass  von  Dreschmaschinen  und  Lokomobilen ­
  —  die  Tabellen,  welche  zur  Bestimmung  der  Verhältnisse ­
  zwischen  der  Heizfläche  des  Kessels  der  Lokomobilen
            
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