Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

205 
Bescheinigungen des Ackerbaudepartements und seiner ört 
lichen Agenten nur an landwirtschaftliche und Jagdgesell 
schaften und Semstwoämter zollfrei eingelassen; an Handels 
firmen und Privatpersonen können mit Bewilligung des 
Ackerbaudepartements oder seiner örtlichen Agenten nur 
Fuchseisen und Pallen zollfrei eingelassen werden, die 
a) mindestens 15 Pfund für das Stück wiegen und zum 
Fange von Wölfen, Luchsen und grösseren Raub 
tieren geeignet sind, und 
b) viereckige Fuchseisen, von mindestens 7 Werschok 
Länge in der schmälsten Seite des Vierecks, für den 
Fang von Flussottern. 
(Russische Gesetzsammlung I Nr. 59 vom 29. März—11. April 
1911. — „Ukasatel des Finanzministeriums“ 1911, Nr. 14). 
Von der Hauptverwaltung für Acker 
baueinrichtung und Landwirtschaft ist auf 
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1901 unter Aufhebung der 
Cirkulare Nr. 24 912 und Nr. 30 805 vom Jahre 1902 das 
nachfolgende Verzeichnis der Behörden und 
Personen aufgestellt worden, die zur Aus 
stellung von Bescheinigungen für den zoll 
freien Bezug von Vorrichtungen und Ap 
paraten zur Vertilgung landwirtschaft 
licher Schädlinge berechtigt sind: 
1. Die Landwirtschafts- und Domänen Verwaltungen und 
die Domänenverwaltungen, jede innerhalb ihres Amts 
bezirks. 
2. Die Phylloxerakomitees und deren Beamte, und zwar 
das Krimsche für die Gouvernements Taurien, Jekateri- 
noslaw und Charkow, das Kaukasische für den Kaukasus 
und die Gouvernements Stawropol und Astrachan. 
3. Die Landwirtschaftsinspektoren, jeder im Bereiche des 
seinen Amtsbezirk bildenden Gouvernements. 
4. Der Direktor des Kaiserlichen Nikitski-Gartens für das 
Südufer der Krim, der Chef der Versuchsstation in 
Suchum für das Gouvernement Kutais und der Chef 
der Versuchsstation in Sotschi für das Schwarzmeer- 
Gouvernement. 
5. Die als Regierungsagronomen bestellten Spezialisten 
für Landwirtschaft für ihren Amtsbezirk, der Agronom 
beim Generalgouverneur des Steppengebiets — für das 
Steppengebiet, der Regierungsagronom für die Gouver 
nements Wolynien und Podolien — für diese beiden 
Gouvernements. 
6. Der Berater für Angelegenheiten des Weinbaus und 
der Weinbereitung in Odessa für die russischen Wein 
baubezirke. 
In den Gesuchen um Ausstellung solcher Bescheinigungen 
ist genau anzugeben, die Art und Zahl der Apparate und 
Vorrichtungen, sowie von welchen Firmen sie bezogen werden, 
und über welches Zollamt sie eingeführt werden sollen. 
(C. 07, Nr. 7185).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.