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Bescheinigungen des Ackerbaudepartements und seiner ört
lichen Agenten nur an landwirtschaftliche und Jagdgesell
schaften und Semstwoämter zollfrei eingelassen; an Handels
firmen und Privatpersonen können mit Bewilligung des
Ackerbaudepartements oder seiner örtlichen Agenten nur
Fuchseisen und Pallen zollfrei eingelassen werden, die
a) mindestens 15 Pfund für das Stück wiegen und zum
Fange von Wölfen, Luchsen und grösseren Raub
tieren geeignet sind, und
b) viereckige Fuchseisen, von mindestens 7 Werschok
Länge in der schmälsten Seite des Vierecks, für den
Fang von Flussottern.
(Russische Gesetzsammlung I Nr. 59 vom 29. März—11. April
1911. — „Ukasatel des Finanzministeriums“ 1911, Nr. 14).
Von der Hauptverwaltung für Acker
baueinrichtung und Landwirtschaft ist auf
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1901 unter Aufhebung der
Cirkulare Nr. 24 912 und Nr. 30 805 vom Jahre 1902 das
nachfolgende Verzeichnis der Behörden und
Personen aufgestellt worden, die zur Aus
stellung von Bescheinigungen für den zoll
freien Bezug von Vorrichtungen und Ap
paraten zur Vertilgung landwirtschaft
licher Schädlinge berechtigt sind:
1. Die Landwirtschafts- und Domänen Verwaltungen und
die Domänenverwaltungen, jede innerhalb ihres Amts
bezirks.
2. Die Phylloxerakomitees und deren Beamte, und zwar
das Krimsche für die Gouvernements Taurien, Jekateri-
noslaw und Charkow, das Kaukasische für den Kaukasus
und die Gouvernements Stawropol und Astrachan.
3. Die Landwirtschaftsinspektoren, jeder im Bereiche des
seinen Amtsbezirk bildenden Gouvernements.
4. Der Direktor des Kaiserlichen Nikitski-Gartens für das
Südufer der Krim, der Chef der Versuchsstation in
Suchum für das Gouvernement Kutais und der Chef
der Versuchsstation in Sotschi für das Schwarzmeer-
Gouvernement.
5. Die als Regierungsagronomen bestellten Spezialisten
für Landwirtschaft für ihren Amtsbezirk, der Agronom
beim Generalgouverneur des Steppengebiets — für das
Steppengebiet, der Regierungsagronom für die Gouver
nements Wolynien und Podolien — für diese beiden
Gouvernements.
6. Der Berater für Angelegenheiten des Weinbaus und
der Weinbereitung in Odessa für die russischen Wein
baubezirke.
In den Gesuchen um Ausstellung solcher Bescheinigungen
ist genau anzugeben, die Art und Zahl der Apparate und
Vorrichtungen, sowie von welchen Firmen sie bezogen werden,
und über welches Zollamt sie eingeführt werden sollen.
(C. 07, Nr. 7185).