Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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teristische Teile zum Bau der Maschine gehören oder den 
Gegenstand des Einspruchs bilden, sind über solche Teile, 
ihre Menge, ihre Beschaffenheit und ihre Stellung in der Kon 
struktion des Ganzen ausführliche Angaben entweder auf der 
Zeichnung selbst oder in dem Berichte des Zollamts zu machen. 
'2. Falls darum nachgesucht wird, dass Teile, die von dem 
Zollamte getrennt eingelassen sind, als ein Ganzes eingelassen 
werden, sind Zeichnungen oder Risse vorzulegen, woraus die 
gegenseitige Beziehung der strittigen Gegenstände hervorgeht, 
wobei die besichtigenden Beamten auf den Rissen oder Zeich 
nungen ganz bestimmt und genau zu vermerken haben, was 
eingeführt worden ist (das Nichteingeführte ist zu dureh 
streichen), auf Grund welcher Positionen der Deklaration 
es besichtigt und unter welche Unterabteilungen des Tarifs 
es vom Zollamte zugewiesen ist. 
3. Wenn das Zollamt diese oder jene Maschinenteile den 
entsprechenden Unterabteilungen des Art. 167 zuweist, so sind 
für den Fall, das die höheren Instanzen diese Teile nach dem 
Material tarifieren, soweit als tunlich ausführliche Angaben 
über das Material und den Grad der Bearbeitung der Ware 
zu machen, und zwar, ob die Teile aus Eisen (Eisenblech oder 
anderen Sorten), Kupfer oder anderen Metallen (mit Angaben 
des Prozentsatzes, d. h. ob mehr oder weniger als 25 v. H. 
und 50 v. H.) hergestellt, ob sie gefärbt und ob sie einer 
Bearbeitung durch Schmieden oder in anderer Weise unter 
worfen worden sind (C. 09, Nr. 1757). 
Laut Beschluss der Tarifkommission vom 10. November 
1909, Nr. 505, ist die zusammen mit Kratzmaschinen zollfrei 
einzulassende Menge von Kratzenbeschlägen, unter 
Aufhebung der Bestimmungen des C. 87, Nr. 22 819, für 
Kratzmasehinen, die zur Bearbeitung von Wolle und Vigogne 
dienen, auf 8 Pud und für Kratzmaschinen zur Bearbeitung der 
übrigen Faserstoffe auf 5 Pud für jede Maschine festgesetzt 
worden (C. 09, Nr. 36 178). 
Laut Ulrasen des Dirigierenden Senats Nr. 5529, 6437 
und 7719 vom Jahre 1910, ist auf Grund des Art. 454 ■) des 
Zollreglements keine Folge zu geben Beschwerden über die 
Tarifierung von aus dem Zollgewahrsam abgelassenen Waren, 
von denen keine Muster zurückbehalten werden konnten, 
während die eingereichten Zeichnungen entweder nicht 
genügenden Anhalt zur Beurteilung der Bauart der strittigen 
Waren (Maschinen) enthielten oder aber aus dem Grunde 
die in Art. 454 des Zollreglements geforderten Warenmuster 
nicht ersetzen konnten, weil ihre Nämlichkeit mit der strittigen 
Ware infolge Vorlegung nach Ablassung der Ware vom 
Zollamt nicht bescheinigt werden konnte (C. 10, Nr. 36 911, 
P. 31). 
168. Wagen (zum Wägen) mit den dazu gehörigen 
Vorrichtungen; Wagenteile, mit Ausnahme der 
aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehenden: 
t) Der Art. 454 des Zollreglements hat folgenden Wort 
laut: Sobald eine Ware, von der keine Proben entnommen 
sind, aus dem Zollamt abgelassen ist, sind Beschwerden 
gegen die Feststellung ihrer Beschaffenheit nicht mehr zu 
lässig. 
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