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teristische Teile zum Bau der Maschine gehören oder den
Gegenstand des Einspruchs bilden, sind über solche Teile,
ihre Menge, ihre Beschaffenheit und ihre Stellung in der Kon
struktion des Ganzen ausführliche Angaben entweder auf der
Zeichnung selbst oder in dem Berichte des Zollamts zu machen.
'2. Falls darum nachgesucht wird, dass Teile, die von dem
Zollamte getrennt eingelassen sind, als ein Ganzes eingelassen
werden, sind Zeichnungen oder Risse vorzulegen, woraus die
gegenseitige Beziehung der strittigen Gegenstände hervorgeht,
wobei die besichtigenden Beamten auf den Rissen oder Zeich
nungen ganz bestimmt und genau zu vermerken haben, was
eingeführt worden ist (das Nichteingeführte ist zu dureh
streichen), auf Grund welcher Positionen der Deklaration
es besichtigt und unter welche Unterabteilungen des Tarifs
es vom Zollamte zugewiesen ist.
3. Wenn das Zollamt diese oder jene Maschinenteile den
entsprechenden Unterabteilungen des Art. 167 zuweist, so sind
für den Fall, das die höheren Instanzen diese Teile nach dem
Material tarifieren, soweit als tunlich ausführliche Angaben
über das Material und den Grad der Bearbeitung der Ware
zu machen, und zwar, ob die Teile aus Eisen (Eisenblech oder
anderen Sorten), Kupfer oder anderen Metallen (mit Angaben
des Prozentsatzes, d. h. ob mehr oder weniger als 25 v. H.
und 50 v. H.) hergestellt, ob sie gefärbt und ob sie einer
Bearbeitung durch Schmieden oder in anderer Weise unter
worfen worden sind (C. 09, Nr. 1757).
Laut Beschluss der Tarifkommission vom 10. November
1909, Nr. 505, ist die zusammen mit Kratzmaschinen zollfrei
einzulassende Menge von Kratzenbeschlägen, unter
Aufhebung der Bestimmungen des C. 87, Nr. 22 819, für
Kratzmasehinen, die zur Bearbeitung von Wolle und Vigogne
dienen, auf 8 Pud und für Kratzmaschinen zur Bearbeitung der
übrigen Faserstoffe auf 5 Pud für jede Maschine festgesetzt
worden (C. 09, Nr. 36 178).
Laut Ulrasen des Dirigierenden Senats Nr. 5529, 6437
und 7719 vom Jahre 1910, ist auf Grund des Art. 454 ■) des
Zollreglements keine Folge zu geben Beschwerden über die
Tarifierung von aus dem Zollgewahrsam abgelassenen Waren,
von denen keine Muster zurückbehalten werden konnten,
während die eingereichten Zeichnungen entweder nicht
genügenden Anhalt zur Beurteilung der Bauart der strittigen
Waren (Maschinen) enthielten oder aber aus dem Grunde
die in Art. 454 des Zollreglements geforderten Warenmuster
nicht ersetzen konnten, weil ihre Nämlichkeit mit der strittigen
Ware infolge Vorlegung nach Ablassung der Ware vom
Zollamt nicht bescheinigt werden konnte (C. 10, Nr. 36 911,
P. 31).
168. Wagen (zum Wägen) mit den dazu gehörigen
Vorrichtungen; Wagenteile, mit Ausnahme der
aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehenden:
t) Der Art. 454 des Zollreglements hat folgenden Wort
laut: Sobald eine Ware, von der keine Proben entnommen
sind, aus dem Zollamt abgelassen ist, sind Beschwerden
gegen die Feststellung ihrer Beschaffenheit nicht mehr zu
lässig.
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