Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3. elektrische Glühlampen: 
a) in Fassung, für das Pud 30,— R 
b) ohne Fassung, für das Pud 60,— R 
Anmerkung 1. Geschirr für Laboratorien, 
medizinisches und Apothekergeschirr aus Ton, 
Steinzeug, Glas, Porzellan und dergl., wird nach 
den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach 
dem Material verzollt. 
Anmerkung 2. Ebenso werden nach den 
entsprechenden Artikeln des Tarifs Reserveteile 
für elektrische Elemente, Batterien und andere 
Vorrichtungen verzollt, welche beim Gebrauch 
zerstört werden und Ersatz durch neue erfordern, 
wie: Zink-, Kupfer- und andere Platten für 
Elemente, Kohlen für dieselben, sowie für Lampen, 
Laternen usw. 
Gewöhnliche, nicht angestrichene und nicht polierte 
hölzerne Kasten, in denen physikalische Instrumente 
lediglich zu ihrem Schutz während des Transports mitunter 
importiert werden, sind als die notwendige Tara derselben 
zollfrei durchzulassen (C. 83, Nr. 21 156). 
Das chirurgische Instrument Antrophor von 
Stephan in Dresden darf nicht importiert werden, sobald 
es mit irgend einem Arzneimittel bestrichen ist; unbestrichen 
kann es unbeanstandet durchgelassen werden und ist nach 
Art. 169 zu verzollen (C. 91, Nr. 16 371). 
Spiegel aller Art, mit Ausnahme der konkaven und 
konvexen — nach Art. 78, P. 3; konkave und konvexe 
Spiegel — nach Art. 169 (C. 94, Nr. 21 902). 
Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats von 
27. September 1906, Nr. 10 065 ist als richtig anerkannt 
die Anwendung des Art. 169 des Tarifs auf die zusammen 
mit den Wagen, für die sie bestimmt sind, eingeführten 
Kontrollapparate zur Veränderung der Richtung 
und Stärke des elektrischen Stromes, weil bei der Fest 
setzung des Art. 174 des Zolltarifs, wie aus seiner Fassung 
hervorgeht, die Zölle nur für Wagen zum Anhängen be 
rechnet sind; es würden demnach, wenn automatische Wagen 
nach diesem Artikel ohne Erhebung eines besonderen Zolles 
für die Motoren und die Apparate zur Leitung der Motor 
kraft eingelassen werden würden, die letzteren vom Zolle 
befreit bleiben, da solche Motoren usw. in den Wagen zum 
Anhängen fehlen und daher bei der Bemessung der Zoll 
sätze des Art. 174, die nicht nach dem Gewichte sondern 
für die Achse und das Stück angesetzt sind, nicht berücksichtigt 
worden sind. Infolgedessen müssen diese Apparate bei der 
Einfuhr mit den zugehörigen Wagen, auch wenn sie mit 
ihnen untrennbar verbunden sind, gesondert nach den ent 
sprechenden Artikeln des Tarifs verzollt werden, wobei ihr 
Gewicht nach den Originalfakturen der Fabrik zu be 
stimmen ist (C. 07, Nr. 627).
	        
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