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3. elektrische Glühlampen:
a) in Fassung, für das Pud 30,— R
b) ohne Fassung, für das Pud 60,— R
Anmerkung 1. Geschirr für Laboratorien,
medizinisches und Apothekergeschirr aus Ton,
Steinzeug, Glas, Porzellan und dergl., wird nach
den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach
dem Material verzollt.
Anmerkung 2. Ebenso werden nach den
entsprechenden Artikeln des Tarifs Reserveteile
für elektrische Elemente, Batterien und andere
Vorrichtungen verzollt, welche beim Gebrauch
zerstört werden und Ersatz durch neue erfordern,
wie: Zink-, Kupfer- und andere Platten für
Elemente, Kohlen für dieselben, sowie für Lampen,
Laternen usw.
Gewöhnliche, nicht angestrichene und nicht polierte
hölzerne Kasten, in denen physikalische Instrumente
lediglich zu ihrem Schutz während des Transports mitunter
importiert werden, sind als die notwendige Tara derselben
zollfrei durchzulassen (C. 83, Nr. 21 156).
Das chirurgische Instrument Antrophor von
Stephan in Dresden darf nicht importiert werden, sobald
es mit irgend einem Arzneimittel bestrichen ist; unbestrichen
kann es unbeanstandet durchgelassen werden und ist nach
Art. 169 zu verzollen (C. 91, Nr. 16 371).
Spiegel aller Art, mit Ausnahme der konkaven und
konvexen — nach Art. 78, P. 3; konkave und konvexe
Spiegel — nach Art. 169 (C. 94, Nr. 21 902).
Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats von
27. September 1906, Nr. 10 065 ist als richtig anerkannt
die Anwendung des Art. 169 des Tarifs auf die zusammen
mit den Wagen, für die sie bestimmt sind, eingeführten
Kontrollapparate zur Veränderung der Richtung
und Stärke des elektrischen Stromes, weil bei der Fest
setzung des Art. 174 des Zolltarifs, wie aus seiner Fassung
hervorgeht, die Zölle nur für Wagen zum Anhängen be
rechnet sind; es würden demnach, wenn automatische Wagen
nach diesem Artikel ohne Erhebung eines besonderen Zolles
für die Motoren und die Apparate zur Leitung der Motor
kraft eingelassen werden würden, die letzteren vom Zolle
befreit bleiben, da solche Motoren usw. in den Wagen zum
Anhängen fehlen und daher bei der Bemessung der Zoll
sätze des Art. 174, die nicht nach dem Gewichte sondern
für die Achse und das Stück angesetzt sind, nicht berücksichtigt
worden sind. Infolgedessen müssen diese Apparate bei der
Einfuhr mit den zugehörigen Wagen, auch wenn sie mit
ihnen untrennbar verbunden sind, gesondert nach den ent
sprechenden Artikeln des Tarifs verzollt werden, wobei ihr
Gewicht nach den Originalfakturen der Fabrik zu be
stimmen ist (C. 07, Nr. 627).