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Gemeinsame Anmerkung zu den
Art. 169 und 170. Die in diesen Artikeln ge
nannten Instrumente werden zusammen mit dem
Gewicht der besonders für sie eingerichteten
Kasten, der Futterale, Büchelchen und dergl. in
die sie verpackt sind, verzollt. 1 )
170. Brillen, Lorgnetten, Doppelfernrohre (Operngläser)
in Fassungen aus gemeinen Materialien; eben
solche Fassungen ohne Gläser, für das Pud . . SO,— R
I Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .... 24,— 2?
Anmerkung. Brillen, Lorgnetten und
Doppelfernrohre (Operngläser) in Fassung aus
Gold, Silber oder Platina werden nach Art. 148
verzollt, jedoch solche in Fassung aus Perlmutter,
Schildpatt, Elfenbein und ähnlichen kostbaren
Materialien, mit Verzierungen aus Emaille, mit
Vergoldung und Versilberung nach Art. 215,
Punkt 1.
Gemeinsame Anmerkung zu den
Art. 169 und 170. Die in diesen Artikeln ge
nannten Instrumente werden zusammen mit dem
Gewicht der besonders für sie eingerichteten
Kasten, der Futterale, Büchelchen und dergl.,
in die sie verpackt sind, verzollt.
171. Uhrmacherware:
1. Uhrwerke, ohne Gehäuse oder vom Ge
häuse getrennt eingeführt:
a) zu Taschenuhren, für das Stück . . . 1,50 R
b) zu Wand-, Tisch-, Kamin- und Reise
uhren, ausser den unter lit. c genannten,
für das Stück 1,50 R
und ausserdem, für das Pfund .... 1,15 R
Vertragsgemäss: Aus 1. Uhrwerke, ohne Ge
häuse oder Kasten oder von diesen getrennt ein
geführt:
h) zu Wand-, Tisch-, Kamin- und Reise
uhren, ausser den unter lit. c genannten,
für das Stück 1,50 R
und ausserdem, für das Pfund .... 0,75 2?
L Vergl. unter Art. 169 — C. 83, Nr. 21 156.