Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gemeinsame Anmerkung zu den 
Art. 169 und 170. Die in diesen Artikeln ge 
nannten Instrumente werden zusammen mit dem 
Gewicht der besonders für sie eingerichteten 
Kasten, der Futterale, Büchelchen und dergl. in 
die sie verpackt sind, verzollt. 1 ) 
170. Brillen, Lorgnetten, Doppelfernrohre (Operngläser) 
in Fassungen aus gemeinen Materialien; eben 
solche Fassungen ohne Gläser, für das Pud . . SO,— R 
I Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .... 24,— 2? 
Anmerkung. Brillen, Lorgnetten und 
Doppelfernrohre (Operngläser) in Fassung aus 
Gold, Silber oder Platina werden nach Art. 148 
verzollt, jedoch solche in Fassung aus Perlmutter, 
Schildpatt, Elfenbein und ähnlichen kostbaren 
Materialien, mit Verzierungen aus Emaille, mit 
Vergoldung und Versilberung nach Art. 215, 
Punkt 1. 
Gemeinsame Anmerkung zu den 
Art. 169 und 170. Die in diesen Artikeln ge 
nannten Instrumente werden zusammen mit dem 
Gewicht der besonders für sie eingerichteten 
Kasten, der Futterale, Büchelchen und dergl., 
in die sie verpackt sind, verzollt. 
171. Uhrmacherware: 
1. Uhrwerke, ohne Gehäuse oder vom Ge 
häuse getrennt eingeführt: 
a) zu Taschenuhren, für das Stück . . . 1,50 R 
b) zu Wand-, Tisch-, Kamin- und Reise 
uhren, ausser den unter lit. c genannten, 
für das Stück 1,50 R 
und ausserdem, für das Pfund .... 1,15 R 
Vertragsgemäss: Aus 1. Uhrwerke, ohne Ge 
häuse oder Kasten oder von diesen getrennt ein 
geführt: 
h) zu Wand-, Tisch-, Kamin- und Reise 
uhren, ausser den unter lit. c genannten, 
für das Stück 1,50 R 
und ausserdem, für das Pfund .... 0,75 2? 
L Vergl. unter Art. 169 — C. 83, Nr. 21 156.
	        
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