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c) zu hölzernen Uhren mit messingnen
oder hölzernen Rädern (mit hölzernem
Werkgestell und durch Gewichte in Be
wegung gesetzt), für das Stück .... 0,60 R
Anmerkung 1. Als Uhrwerk gilt eine
solche Verbindung seiner einzelnen Teile, bei
welcher Platinen mit sämtlichen oder einigen
daran befestigten Teilen vorhanden sind. Die
nur mit Steinen und Achsen 1 ) versehenen Platinen,
ohne andere Teile, gelten nicht als Werke.
Anmerkung 2. Wand-, Tisch-, Kamin-
und Reiseuhren, deren Werke sich vom Gehäuse
ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen lassen,
werden nach dem Material des Gehäuses verzollt
und unabhängig davon wird ein Zoll erhoben:
a) für die im Punkt 1 lit. b genannten
Uhrwerke, für das Stück 5,70 R
b) für die im Punkt 1 lit. c genannten
Uhrwerke, für das Stück 0,60 R
Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Wand-, Tisch-,
Kamin- und Reiseuhren, deren Werke sich vom
Gehäuse oder Kasten ohne Hilfe eines Instruments
nicht trennen lassen, werden nach dem Stoff des
Gehäuses oder Kastens verzollt und ausserdem
werden folgende Zölle erhoben:
a) für die im Punkt 1 lit. b genannten
Uhrwerke: für das Stück 4,— 11
b) für die im Punkt 1 lit. c. genannten
Uhrwerke: für das Stück 0,60 II
Uhrwerke nach amerikanischem System, das
heisst mit gestanzten, gebeizten, lackierten und auch
polierten und durchbrochenen Gestellen und Rädern,
deren Triebe nicht geschnitten sind (mit Ausnahme
der ausserhalb der Platinen angebrachten Triebe),
auch wenn die Aufziehfedern in geschlossenen
Trommeln (eingebauten Federhäusern) unter
gebracht sind, zahlen 90 Kopeken für das Stück,
ohne Erhebung eines Gewichtszolls. Lässt sich
bei Uhren mit Werken dieser Art das Werk vom
Gehäuse ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen,
so wird ein Gewichtszoll nach dem Material des
*) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: kleine
Träger (petites colonnes).