Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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c) zu hölzernen Uhren mit messingnen 
oder hölzernen Rädern (mit hölzernem 
Werkgestell und durch Gewichte in Be 
wegung gesetzt), für das Stück .... 0,60 R 
Anmerkung 1. Als Uhrwerk gilt eine 
solche Verbindung seiner einzelnen Teile, bei 
welcher Platinen mit sämtlichen oder einigen 
daran befestigten Teilen vorhanden sind. Die 
nur mit Steinen und Achsen 1 ) versehenen Platinen, 
ohne andere Teile, gelten nicht als Werke. 
Anmerkung 2. Wand-, Tisch-, Kamin- 
und Reiseuhren, deren Werke sich vom Gehäuse 
ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen lassen, 
werden nach dem Material des Gehäuses verzollt 
und unabhängig davon wird ein Zoll erhoben: 
a) für die im Punkt 1 lit. b genannten 
Uhrwerke, für das Stück 5,70 R 
b) für die im Punkt 1 lit. c genannten 
Uhrwerke, für das Stück 0,60 R 
Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Wand-, Tisch-, 
Kamin- und Reiseuhren, deren Werke sich vom 
Gehäuse oder Kasten ohne Hilfe eines Instruments 
nicht trennen lassen, werden nach dem Stoff des 
Gehäuses oder Kastens verzollt und ausserdem 
werden folgende Zölle erhoben: 
a) für die im Punkt 1 lit. b genannten 
Uhrwerke: für das Stück 4,— 11 
b) für die im Punkt 1 lit. c. genannten 
Uhrwerke: für das Stück 0,60 II 
Uhrwerke nach amerikanischem System, das 
heisst mit gestanzten, gebeizten, lackierten und auch 
polierten und durchbrochenen Gestellen und Rädern, 
deren Triebe nicht geschnitten sind (mit Ausnahme 
der ausserhalb der Platinen angebrachten Triebe), 
auch wenn die Aufziehfedern in geschlossenen 
Trommeln (eingebauten Federhäusern) unter 
gebracht sind, zahlen 90 Kopeken für das Stück, 
ohne Erhebung eines Gewichtszolls. Lässt sich 
bei Uhren mit Werken dieser Art das Werk vom 
Gehäuse ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen, 
so wird ein Gewichtszoll nach dem Material des 
*) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: kleine 
Träger (petites colonnes).
	        
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