Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

der Dampfschiffs-Kessel-Gebühren verpflichtet, binnen 
36 Stunden vom Zeitpunkte des Einlaufens des Schiffes 
in den Hafen an gerechnet, dem Hafenzollamtskontor eine 
besondere Deklaration einzureichen, in der die Benennung 
des Schiffes, dessen Eigentümer, die Zahl der Haupt- und 
Hilfsdampfkessel, deren äussere Abmessungen, die Zahl der 
Feuerungen der einzelnen Kessel verschiedener Abmessungen, 
die Art der Kessel, ob Flammrohrkessel, ob Wasserröhren 
kessel oder gemischte, das System des Kessels, d. h. ob 
Schottischer, Belleville’scher Kessel u. a. m., verzeichnet 
sind, ausserdem die Zeichnung der Kessel jeder Art nebst 
Quer- und Längenschnitten im Massstabe von %, 1 und 
y 2 Engl. Zoll = 1 Engl. Fuss. 
Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der 
Zollämter auf diese Bestimmungen lenkt, trägt es ihnen zu 
gleich auf, den Kaufleuten zu erklären, dass zur Erleichterung 
der Berechnung der für die erwähnten Dampfschiffe fälhgen 
Gebühren die Eigentümer, Kommandeure bezw. deren 
Agenten aufgefordert werden, den Zollämtern neben der oben 
erwähnten Deklaration, ausser Zeichnung und anderen Aus 
weisen über die auf den Dampfschiffen befindlichen Dampf 
kessel, auch die Berechnung der Heizfläche mit vorzulegen 
(C. 99, Nr. 9056). 
Räume für Wasserballast, gleichviel, wo sie sich be 
finden, sollen vom Gesamtrauminhalt gemäss § 5 der Regeln 
über Ausmessung des Rauminhalts von See-Dampfschiffen 
nach dem System Mursom abgezogen werden, sobald diese 
Räumlichkeiten zu keinen anderen Zwecken als zu Wasser 
ballast verwendet werden können (C. 03, Nr. 23 274). 
Gruppe VIII. Papier und Papierwaren. Bücher. 
Lumpen und Papiermasse: 
1. Lumpen: 
a) jeder Art, ausser wollenen, für das Pud 3. 
Anmerkung. Lumpen jeder Art, ausser 
wollenen, für Papierfabriken, werden nach vom 
Pinanzminister festzusetzenden besonderen Be 
stimmungen zollfrei eingelassen. 
Zur Erläuterung des C. 95, Nr. 2969 (s. unter P. 1 lit. b 
dieses Art.) macht das Zolldepartement bekannt, dass das 
Zufällige und zugleich geringfügige, 2 % in jedem Waren 
ballen nicht übersteigende Vorhandensein wollener Lappen 
in gewöhnlichen Lumpen kein Grund sein soll, um die ganze 
Ware jenem Zirkular gemäss als wollene Lumpen anzu-
	        
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