Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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sehen;  solche  Lumpen  haben  als  gewöhnliche  nichtwollene,
unter  Art.  176,  P.  1  lit.  a,  zu  bringende  zu  gelten.  Um  die
Tatsache  des  zufälligen  und  sehr  unbedeutenden,  2%  nicht
übersteigenden  Vorhandenseins  wollener  Lumpen  in  der  Ware
festzustellen,  haben  die  besichtigenden  Beamten  die  Frage
der  Verzollung  der  Plenarversammlung  des  Zollamtes  vorzulegen, ­
  deren  Entscheidung  für  den  zollfreien  Einlass  massgebend ­
  ist  (C.  95,  Nr.  21  081).
b)  wollene,  auch  Abschnitzel  von  wollenen
Geweben,  die  nicht  als  Muster  angesehen
werden  können  (Art.  218),  höchstens  eine
Arschin  lang  und  ein  Werschok  breit,
für  das  Pud  3,50  R
Anmerkung.  Wenn  bei  der  Besichtigung
wollener  Lumpen  und  Abschnitzel  in  einem  der
Warenballen  Abschnitzel  oder  Tuchleisten  vorgefunden ­
  werden,  die  das  in  Punkt  1  lit.  b  bezeichnete
  Mass  übersteigen,  so  wird  die  ganze
Sendung  nach  Art.  198  verzollt.
Baumwollene  Lumpen  mit  Beimischung  von
wollenen  —  nach  Art.  176,  P.  1  lit.  b.  —  Vergl.  C.  95,  Nr.  21  081
unter  P.  1  lit.  a  dieses  Art.  (C.  95,  Nr.  2969).
Wollene  Lumpen  jeder  Art  sind  unabhängig  von
der  in  P.  1  lit.  b  dieses  Artikels  festgesetzten  Grösse  der
einzelnen  Stücke  nach  Art.  176,  P.  1  lit.  b,  zu  verzollen
und  unter  Art.  198  gemäss  der  Anmerkung  zu  Art.  176,
P.  1,  nur  dann  zu  bringen,  wenn  sich  Abschnitzel  und  Tuchkanten ­
  von  mehr  als  eine  Arschin  Länge  und  ein  Werschok
Breite,  d.  h.  Teile  neuer,  nicht  in  Gebrauch  gewesener  wollener
Stoffe  vorfinden  (C.  98,  Nr.  3071).
Eisendraht  als  Bandage  der  Lumpenballen
—  zollfrei,  als  Verband  der  Ware  (C.  86,  Nr.  24  130,  P.  9).
2.  Papiermasse,  auf  mechanischem  Wege  hergestellt ­
  (Holzmasse):
a)  trockene,  mit  einem  Wassergehalt  von

■weniger  als  50  v.  H.,  für  das  Pud  .  :  0,35  R
a  )  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud  0,H'5  R
Holzstaub,  wie  nicht  chemisch  zubereitete  Papiermasse ­
  —  nach  Art.  176,  P.  2  lit.  a  (C.  90,  Nr.  9436).
b)  feuchte,  mit  einem  Wassergehalt  von
50  v.  H.  und  darüber,  für  das  Pud  .  0,18  R
b  )  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1905:  Für
das  Pud  0,1#  H
3.  Papierschnitzel  und  Makulatur,  für  das  Pud  0,35  R
            
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