der Dampfschiffs-Kessel-Gebühren verpflichtet, binnen
36 Stunden vom Zeitpunkte des Einlaufens des Schiffes
in den Hafen an gerechnet, dem Hafenzollamtskontor eine
besondere Deklaration einzureichen, in der die Benennung
des Schiffes, dessen Eigentümer, die Zahl der Haupt- und
Hilfsdampfkessel, deren äussere Abmessungen, die Zahl der
Feuerungen der einzelnen Kessel verschiedener Abmessungen,
die Art der Kessel, ob Flammrohrkessel, ob Wasserröhrenkessel
oder gemischte, das System des Kessels, d. h. ob
Schottischer, Belleville’scher Kessel u. a. m., verzeichnet
sind, ausserdem die Zeichnung der Kessel jeder Art nebst
Quer- und Längenschnitten im Massstabe von %, 1 und
y 2 Engl. Zoll = 1 Engl. Fuss.
Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der
Zollämter auf diese Bestimmungen lenkt, trägt es ihnen zugleich
auf, den Kaufleuten zu erklären, dass zur Erleichterung
der Berechnung der für die erwähnten Dampfschiffe fälhgen
Gebühren die Eigentümer, Kommandeure bezw. deren
Agenten aufgefordert werden, den Zollämtern neben der obenerwähnten
Deklaration, ausser Zeichnung und anderen Ausweisen
über die auf den Dampfschiffen befindlichen Dampfkessel,
auch die Berechnung der Heizfläche mit vorzulegen
(C. 99, Nr. 9056).
Räume für Wasserballast, gleichviel, wo sie sich befinden,
sollen vom Gesamtrauminhalt gemäss § 5 der Regeln
über Ausmessung des Rauminhalts von See-Dampfschiffen
nach dem System Mursom abgezogen werden, sobald diese
Räumlichkeiten zu keinen anderen Zwecken als zu Wasserballast
verwendet werden können (C. 03, Nr. 23 274).
Gruppe VIII. Papier und Papierwaren. Bücher.
Lumpen und Papiermasse:
1. Lumpen:
a) jeder Art, ausser wollenen, für das Pud 3.
Anmerkung. Lumpen jeder Art, ausser
wollenen, für Papierfabriken, werden nach vom
Pinanzminister festzusetzenden besonderen Bestimmungen
zollfrei eingelassen.
Zur Erläuterung des C. 95, Nr. 2969 (s. unter P. 1 lit. b
dieses Art.) macht das Zolldepartement bekannt, dass das
Zufällige und zugleich geringfügige, 2 % in jedem Warenballen
nicht übersteigende Vorhandensein wollener Lappen
in gewöhnlichen Lumpen kein Grund sein soll, um die ganze
Ware jenem Zirkular gemäss als wollene Lumpen anzu-