Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

der  Dampfschiffs-Kessel-Gebühren  verpflichtet,  binnen
36  Stunden  vom  Zeitpunkte  des  Einlaufens  des  Schiffes
in  den  Hafen  an  gerechnet,  dem  Hafenzollamtskontor  eine
besondere  Deklaration  einzureichen,  in  der  die  Benennung
des  Schiffes,  dessen  Eigentümer,  die  Zahl  der  Haupt-  und
Hilfsdampfkessel,  deren  äussere  Abmessungen,  die  Zahl  der
Feuerungen  der  einzelnen  Kessel  verschiedener  Abmessungen,
die  Art  der  Kessel,  ob  Flammrohrkessel,  ob  Wasserröhrenkessel ­
  oder  gemischte,  das  System  des  Kessels,  d.  h.  ob
Schottischer,  Belleville’scher  Kessel  u.  a.  m.,  verzeichnet
sind,  ausserdem  die  Zeichnung  der  Kessel  jeder  Art  nebst
Quer-  und  Längenschnitten  im  Massstabe  von  %,  1  und
y 2  Engl.  Zoll  =  1  Engl.  Fuss.
Indem  das  Zolldepartement  die  Aufmerksamkeit  der
Zollämter  auf  diese  Bestimmungen  lenkt,  trägt  es  ihnen  zugleich ­
  auf,  den  Kaufleuten  zu  erklären,  dass  zur  Erleichterung
der  Berechnung  der  für  die  erwähnten  Dampfschiffe  fälhgen
Gebühren  die  Eigentümer,  Kommandeure  bezw.  deren
Agenten  aufgefordert  werden,  den  Zollämtern  neben  der  obenerwähnten ­
  Deklaration,  ausser  Zeichnung  und  anderen  Ausweisen ­
  über  die  auf  den  Dampfschiffen  befindlichen  Dampfkessel, ­
  auch  die  Berechnung  der  Heizfläche  mit  vorzulegen
(C.  99,  Nr.  9056).
Räume  für  Wasserballast,  gleichviel,  wo  sie  sich  befinden, ­
  sollen  vom  Gesamtrauminhalt  gemäss  §  5  der  Regeln
über  Ausmessung  des  Rauminhalts  von  See-Dampfschiffen
nach  dem  System  Mursom  abgezogen  werden,  sobald  diese
Räumlichkeiten  zu  keinen  anderen  Zwecken  als  zu  Wasserballast ­
  verwendet  werden  können  (C.  03,  Nr.  23  274).

Gruppe  VIII.  Papier  und  Papierwaren.  Bücher.
Lumpen  und  Papiermasse:
1.  Lumpen:
a)  jeder  Art,  ausser  wollenen,  für  das  Pud  3.
Anmerkung.  Lumpen  jeder  Art,  ausser
wollenen,  für  Papierfabriken,  werden  nach  vom
Pinanzminister  festzusetzenden  besonderen  Bestimmungen ­
  zollfrei  eingelassen.
Zur  Erläuterung  des  C.  95,  Nr.  2969  (s.  unter  P.  1  lit.  b
dieses  Art.)  macht  das  Zolldepartement  bekannt,  dass  das
Zufällige  und  zugleich  geringfügige,  2  %  in  jedem  Warenballen ­
  nicht  übersteigende  Vorhandensein  wollener  Lappen
in  gewöhnlichen  Lumpen  kein  Grund  sein  soll,  um  die  ganze
Ware  jenem  Zirkular  gemäss  als  wollene  Lumpen  anzu-
            
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