Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

237 
Lampenschirme u. dergl.; Waren aus Papier, 
Pappe, Papiermache und Steinpappe mit Ver 
zierungen, ausser den unter Art. 215 fallenden, 
sowie den im Punkt 4 dieses Artikels genannten, 
für das Pud 17?— R 
3. Vertragsgemäss: Für das Pud 14,50 11 
Vertragsgemäss bis 18.{31. XI. 1915: Aus 3. 
Briefkuverts, für das Pud 14,50 II 
Bilder zum Bemalen in Heften oder nicht 
durchschnittenen Bogen — nach Art. 177, P. 3 (C. 96, 
Nr. 18 619). 
Scheckbücher mit Verzierungen sind nach P. 3; 
ohne Verzierungen — nach den entsprechenden literas des 
P. 2 des Art. 177 zu verzollen (C. 00, Nr. 25 546). 
Papier mit Kanevasmuster, mit darauf 
gestickten Seidenzeichnungen — nach Art. 177, P. 3 (C. 09, 
Nr. 34 804). 
Konfetti aus Papier — nach Art. 177, P. 3 (C. 09, 
Nr. 34 804). 
Bänder und Stoffe, gewebt und geflochten aus 
Papiergarn — nach Art. 177, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804). 
Postkarten mit aufgeleimten Stücken aus Zelluloid 
und seidenem Gewebe, als nicht unter die Anmerkung zu 
Art. 178, P. 1 Mt. b, des Vertragstarifs fallend — nach Art. 177, 
P. 3 (C. 10, Nr. 520). 
Pappe, mit Faktis durchtränkt, eine Nachahmung 
von Leder darstellend, mit gepressten Verzierungen und 
Ledernarben (Muster) — nach Art. 177, P. 3 (C. 10, Nr. 520). 
Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom 
25. Juni 1910, Nr. 260, gilt die Kreppung von Papier 
und P a p p e als eine Verzierung im Sinne des Art. 177, P. 3, 
des Zolltarifs (C. 10, Nr. 20 830). 
Mit Fliegenpapier zusammen eingeführte Papp 
schachteln, durch Ausschneiden aus Pappe hergestellt, 
mit Zeichnungen verziert, die Ersatzverpackungsbehälter für 
das bereits in ebensolche Schachteln verpackte Fliegen 
papier darstellen — nach Art. 177, P. 3, des Tarifs (C. 10, 
Nr. 36 911). 
4. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten jeder 
Art, ausser den unter Punkt 1 des Art. 215 
fallenden; Kontor- und Kopierbücher in Ein 
bänden; Einbände für Bücher und Albums, von 
den letzteren gesondert eingeführt, für das Pud 30, R 
Bonbonnieren aus Pappe in der Form von Eiern, 
mit Seidenstoff überzogen — nach Art. 177, P. 4 (C. 09, 
Nr. 34 804).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.