237
Lampenschirme u. dergl.; Waren aus Papier,
Pappe, Papiermache und Steinpappe mit Ver
zierungen, ausser den unter Art. 215 fallenden,
sowie den im Punkt 4 dieses Artikels genannten,
für das Pud 17?— R
3. Vertragsgemäss: Für das Pud 14,50 11
Vertragsgemäss bis 18.{31. XI. 1915: Aus 3.
Briefkuverts, für das Pud 14,50 II
Bilder zum Bemalen in Heften oder nicht
durchschnittenen Bogen — nach Art. 177, P. 3 (C. 96,
Nr. 18 619).
Scheckbücher mit Verzierungen sind nach P. 3;
ohne Verzierungen — nach den entsprechenden literas des
P. 2 des Art. 177 zu verzollen (C. 00, Nr. 25 546).
Papier mit Kanevasmuster, mit darauf
gestickten Seidenzeichnungen — nach Art. 177, P. 3 (C. 09,
Nr. 34 804).
Konfetti aus Papier — nach Art. 177, P. 3 (C. 09,
Nr. 34 804).
Bänder und Stoffe, gewebt und geflochten aus
Papiergarn — nach Art. 177, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).
Postkarten mit aufgeleimten Stücken aus Zelluloid
und seidenem Gewebe, als nicht unter die Anmerkung zu
Art. 178, P. 1 Mt. b, des Vertragstarifs fallend — nach Art. 177,
P. 3 (C. 10, Nr. 520).
Pappe, mit Faktis durchtränkt, eine Nachahmung
von Leder darstellend, mit gepressten Verzierungen und
Ledernarben (Muster) — nach Art. 177, P. 3 (C. 10, Nr. 520).
Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom
25. Juni 1910, Nr. 260, gilt die Kreppung von Papier
und P a p p e als eine Verzierung im Sinne des Art. 177, P. 3,
des Zolltarifs (C. 10, Nr. 20 830).
Mit Fliegenpapier zusammen eingeführte Papp
schachteln, durch Ausschneiden aus Pappe hergestellt,
mit Zeichnungen verziert, die Ersatzverpackungsbehälter für
das bereits in ebensolche Schachteln verpackte Fliegen
papier darstellen — nach Art. 177, P. 3, des Tarifs (C. 10,
Nr. 36 911).
4. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten jeder
Art, ausser den unter Punkt 1 des Art. 215
fallenden; Kontor- und Kopierbücher in Ein
bänden; Einbände für Bücher und Albums, von
den letzteren gesondert eingeführt, für das Pud 30, R
Bonbonnieren aus Pappe in der Form von Eiern,
mit Seidenstoff überzogen — nach Art. 177, P. 4 (C. 09,
Nr. 34 804).