Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Lampenschirme  u.  dergl.;  Waren  aus  Papier,
Pappe,  Papiermache  und  Steinpappe  mit  Verzierungen, ­
  ausser  den  unter  Art.  215  fallenden,
sowie  den  im  Punkt  4  dieses  Artikels  genannten,

für  das  Pud  17?—  R
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  14,50  11
Vertragsgemäss  bis  18.{31.  XI.  1915:  Aus  3.
Briefkuverts,  für  das  Pud  14,50  II

Bilder  zum  Bemalen  in  Heften  oder  nicht
durchschnittenen  Bogen  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  96,
Nr.  18  619).
Scheckbücher  mit  Verzierungen  sind  nach  P.  3;
ohne  Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  literas  des
P.  2  des  Art.  177  zu  verzollen  (C.  00,  Nr.  25  546).
Papier  mit  Kanevasmuster,  mit  daraufgestickten ­
  Seidenzeichnungen  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
Konfetti  aus  Papier  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
Bänder  und  Stoffe,  gewebt  und  geflochten  aus
Papiergarn  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Postkarten  mit  aufgeleimten  Stücken  aus  Zelluloid
und  seidenem  Gewebe,  als  nicht  unter  die  Anmerkung  zu
Art.  178,  P.  1  Mt.  b,  des  Vertragstarifs  fallend  —  nach  Art.  177,
P.  3  (C.  10,  Nr.  520).
Pappe,  mit  Faktis  durchtränkt,  eine  Nachahmung
von  Leder  darstellend,  mit  gepressten  Verzierungen  und
Ledernarben  (Muster)  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  10,  Nr.  520).
Laut  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission  vom
25.  Juni  1910,  Nr.  260,  gilt  die  Kreppung  von  Papier
und  P  a  p  p  e  als  eine  Verzierung  im  Sinne  des  Art.  177,  P.  3,
des  Zolltarifs  (C.  10,  Nr.  20  830).
Mit  Fliegenpapier  zusammen  eingeführte  Pappschachteln, ­
  durch  Ausschneiden  aus  Pappe  hergestellt,
mit  Zeichnungen  verziert,  die  Ersatzverpackungsbehälter  für
das  bereits  in  ebensolche  Schachteln  verpackte  Fliegenpapier ­
  darstellen  —  nach  Art.  177,  P.  3,  des  Tarifs  (C.  10,
Nr.  36  911).
4.  Buchbinder-  und  Kartonnagearbeiten  jeder
Art,  ausser  den  unter  Punkt  1  des  Art.  215
fallenden;  Kontor-  und  Kopierbücher  in  Einbänden; ­
  Einbände  für  Bücher  und  Albums,  von
den  letzteren  gesondert  eingeführt,  für  das  Pud  30,  R
Bonbonnieren  aus  Pappe  in  der  Form  von  Eiern,
mit  Seidenstoff  überzogen  —  nach  Art.  177,  P.  4  (C.  09,
Nr.  34  804).
            
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