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Aus dem Ausland eingeführte Bücher und andere
Drucksachen in bulgarischer Sprache
sind wie Bücher in fremden Sprachen nach Art. 178, P. 2,
des Tarifs einzulassen (C. 10, Nr. 1406).
Periodische und nicht periodische ausländische Druck
sachen in litauischer Sprache, die nach den
Gouvernements des Nordwestgebiets adressiert sind, sind
zur Zensurierung nicht an das Zentralkomitee der ausländischen
Zensur, sondern an das zeitweilige Komitee für Angelegen
heiten der Presse in Wilna zu senden (C. 10, Nr. 9876).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 16 039,
sind Kinderbücher, die Bilder mit geringem er
läuterndem Text in fremder Sprache unter jedem Bild ent
halten, nach Art. 178, P. 2, einzulassen (C. 11, Nr. 91).
3. Bücher und Veröffentlichungen jeder Art,
auf irgend eine Art im Auslande in russischer
Sprache oder mit selbständigem russischen Text
gedruckt, mit Ausnahme der Parallelwörter-
bücher, für das Pud
Periodische Zeitschriften, auch Mode
journale, diejenigen mit einbegriffen, die im Text oder
auf besonderen Beilagen Zeichnungen enthalten, sind nach
Art. 178, P. 2 oder 3, zu verzollen, je nachdem sie in russischer
oder einer der ausländischen Sprachen erscheinen. Die zu
diesen Zeitschriften gehörenden Prämienbeilagen sind hier
von ausgenommen (C. 00, Nr. 27 582).
Im Auslande in russischer Sprache gedruckte Fahr
karten für Strassenbahnen sind nach Art. 178, P. 3, des
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 4874).
Im Hinblick darauf, dass nach der Fassung des Art. 178
des Zolltarifs vom Jahre 1903 zur Kategorie der Bücher
und Veröffentlichungen in russischer Sprache,
mit Ausnahme von Wörterbüchern mit Paralleltext, auch
solche gehören, die neben einem ausländischen Text einen
selbständigen russischen Text enthalten und gemäss einem
vom Finanzminister bestätigten Beschluss der Tarifkommission
vom 23. März 1906, Nr. 118, hat das Zolldepartement bekannt
gemacht, dass die im Auslande herausgegebenen Führer durch
verschiedene Industrien, die Geschäftsanzeigen von Handels
firmen in fremder und russischer Sprache enthalten, nach
Art. 178, P. 3, zu verzollen sind (C. 06, Nr. 8089).
Bücher und Veröffentlichungen in ukrainischer
(ruthenischer) Sprache in gleicher Weise wie russische
— nach Art. 178, P. 3 (C. 07, Nr. 626, P. 20).
Die Tarifierung der Bücher in kleinrussischer
Sprache nach Art. 178, P. 3, des Tarifs ist laut Ukas
des Dirigierenden Senats Nr. 6749 vom Jahre 1908 richtig
(C. 09, Nr. 5962, P. 41).
Abreiss-Wandkalender mit polnischem
Wortlaut, die ausser den Zeittabellen in russischer
Sprache, wenn auch nur geringe Hinzufügungen enthalten,
wie z. B. astronomische Angaben, Angaben aus dem Kirchen
kalender und dergl. — nach Art. 178, P. 3 (C. 10, Nr. 520).
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