Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus dem Ausland eingeführte Bücher und andere 
Drucksachen in bulgarischer Sprache 
sind wie Bücher in fremden Sprachen nach Art. 178, P. 2, 
des Tarifs einzulassen (C. 10, Nr. 1406). 
Periodische und nicht periodische ausländische Druck 
sachen in litauischer Sprache, die nach den 
Gouvernements des Nordwestgebiets adressiert sind, sind 
zur Zensurierung nicht an das Zentralkomitee der ausländischen 
Zensur, sondern an das zeitweilige Komitee für Angelegen 
heiten der Presse in Wilna zu senden (C. 10, Nr. 9876). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 16 039, 
sind Kinderbücher, die Bilder mit geringem er 
läuterndem Text in fremder Sprache unter jedem Bild ent 
halten, nach Art. 178, P. 2, einzulassen (C. 11, Nr. 91). 
3. Bücher und Veröffentlichungen jeder Art, 
auf irgend eine Art im Auslande in russischer 
Sprache oder mit selbständigem russischen Text 
gedruckt, mit Ausnahme der Parallelwörter- 
bücher, für das Pud 
Periodische Zeitschriften, auch Mode 
journale, diejenigen mit einbegriffen, die im Text oder 
auf besonderen Beilagen Zeichnungen enthalten, sind nach 
Art. 178, P. 2 oder 3, zu verzollen, je nachdem sie in russischer 
oder einer der ausländischen Sprachen erscheinen. Die zu 
diesen Zeitschriften gehörenden Prämienbeilagen sind hier 
von ausgenommen (C. 00, Nr. 27 582). 
Im Auslande in russischer Sprache gedruckte Fahr 
karten für Strassenbahnen sind nach Art. 178, P. 3, des 
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 4874). 
Im Hinblick darauf, dass nach der Fassung des Art. 178 
des Zolltarifs vom Jahre 1903 zur Kategorie der Bücher 
und Veröffentlichungen in russischer Sprache, 
mit Ausnahme von Wörterbüchern mit Paralleltext, auch 
solche gehören, die neben einem ausländischen Text einen 
selbständigen russischen Text enthalten und gemäss einem 
vom Finanzminister bestätigten Beschluss der Tarifkommission 
vom 23. März 1906, Nr. 118, hat das Zolldepartement bekannt 
gemacht, dass die im Auslande herausgegebenen Führer durch 
verschiedene Industrien, die Geschäftsanzeigen von Handels 
firmen in fremder und russischer Sprache enthalten, nach 
Art. 178, P. 3, zu verzollen sind (C. 06, Nr. 8089). 
Bücher und Veröffentlichungen in ukrainischer 
(ruthenischer) Sprache in gleicher Weise wie russische 
— nach Art. 178, P. 3 (C. 07, Nr. 626, P. 20). 
Die Tarifierung der Bücher in kleinrussischer 
Sprache nach Art. 178, P. 3, des Tarifs ist laut Ukas 
des Dirigierenden Senats Nr. 6749 vom Jahre 1908 richtig 
(C. 09, Nr. 5962, P. 41). 
Abreiss-Wandkalender mit polnischem 
Wortlaut, die ausser den Zeittabellen in russischer 
Sprache, wenn auch nur geringe Hinzufügungen enthalten, 
wie z. B. astronomische Angaben, Angaben aus dem Kirchen 
kalender und dergl. — nach Art. 178, P. 3 (C. 10, Nr. 520). 
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