Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung.  Von  allen  in  diesem  Artikel
(178)  genannten  Gegenständen,  wenn  sie  in  Halbfranzbänden ­
  eingeführt  werden  (mit  Ausnahme
der  von  der  Bibelgesellschaft  in  fremden  Sprachen
herausgegebenen  und  gebunden  eingeführten  Bücher
der  Heiligen  Schrift,  welche  von  der  Zollzahlung
befreit  sind),  wird  ein  Zoll  von  1  Rbl.  50  Kop.
für  das  Pud  erhoben,  und  zwar  bei  denjenigen
Gegenständen,  die  einem  Zoll  unterliegen,  unabhängig ­
  von  diesem  Zoll.
Aus  dem  Auslande  eingeführte  photographische
Karten  und  Bilder,  mit  Ausnahme  der  Karten,
die  Reisende  bei  sich  führen  und  die  Porträts  von  Verwandten, ­
  Bekannten  u.  dergl.,  oder  Abbildungen  bekannter
Ansichten  und  Bilder  darstellen,  sind  nach  den  bestehenden
Bestimmungen  der  zuständigen  Zensurbehörde  zuzustellen
(C.  71,  Nr.  3346).
Aus  dem  Auslande  eingehende  Manuskripte  sind,
ohne  sie  der  Zensur  zuzusenden,  anstandslos  auszuliefern
(C.  81,  Nr.  18  829).
(Zu  beachten  ist  das  C.  88,  Nr.  5771  unter
Art.  177).
Als  nicht  Halbfranzbände  sind  nur  solche  anzusehen, ­
  deren  Rücken  aus  Pappe,  wenn  auch  mit  Papier
beklebt,  besteht  (C.  91,  Nr.  24  902).
Gemäss  einer  Entscheidung  des  Finanzministers  sind
im  Auslande  gedruckte  Anzeigen,  Briefe,  Aufrufe, ­
  Abrechnungen  usw.,  die  an  private  Personen  und
Gesellschaften  gerichtet  werden  und  in  einzelnen  Exemplaren
nicht  den  Charakter  einer  Ware  haben,  sowie  Beilagen  dazu,
wie  Ansichten  von  Heiligtümern,  getrocknete  Blätter,  kleine
Gottesbilder  auf  Papier  oder  Gewebestücken,  Wattestückchen
usw.  ebenso  wie  die  unter  Art.  218  des  Zolltarifs  fallenden
Gegenstände  bei  der  Einfuhr  zollfrei.  Dagegen  müssen  im
Auslande  in  russischer  oder  polnischer  Sprache  hergestellte
Drucksachen,  die  auch  in  einzelnen  Exemplaren  den  Charakter
einer  Ware  haben,  wie  z.  B.  Bücher,  Broschüren,  Journale,
ferner  Anzeigen,  Reklamen,  Preislisten  u.  dergl.,  die  in
mehreren  Exemplaren  als  von  ausländischen  Druckereien  ausgeführte ­
  Bestellungen  eingeführt  werden,  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Zolltarifs  verzollt  werden  (C.  05,
Nr.  13  098).
Kinderbücher  auf  baumwollenem  Gewebe  gedruckt ­
  —  s.  unter  Art.  188,  P.  3  —  das  C.  10,  Nr.  520.
Ausländische  Geschäftsanzeigen  (Reklamen)
handelsgewerblicher  Firmen  und  Unternehmungen  können
von  den  Zollämtern  ohne  Überweisung  an  die  Zensurbehörde
für  ausländische  Drucksachen  unmittelbar  an  die  Empfänger
ausgehändigt  werden.  Die  Zollämter  sind  indessen  verpflichtet, ­
  sorgfältig  darauf  zu  achten,  dass  derartige  ausländische ­
  Druckerzeugnisse  ausschliesslich  den  Zwecken  des
legalen  Handels  dienen  und  auf  keinen  Fall  irgend  einen
            
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