Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus  dem  Ausland  eingeführte  Bücher  und  andere
Drucksachen  in  bulgarischer  Sprache
sind  wie  Bücher  in  fremden  Sprachen  nach  Art.  178,  P.  2,
des  Tarifs  einzulassen  (C.  10,  Nr.  1406).
Periodische  und  nicht  periodische  ausländische  Drucksachen ­
  in  litauischer  Sprache,  die  nach  den
Gouvernements  des  Nordwestgebiets  adressiert  sind,  sind
zur  Zensurierung  nicht  an  das  Zentralkomitee  der  ausländischen
Zensur,  sondern  an  das  zeitweilige  Komitee  für  Angelegenheiten ­
  der  Presse  in  Wilna  zu  senden  (C.  10,  Nr.  9876).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  16  039,
sind  Kinderbücher,  die  Bilder  mit  geringem  erläuterndem ­
  Text  in  fremder  Sprache  unter  jedem  Bild  enthalten, ­
  nach  Art.  178,  P.  2,  einzulassen  (C.  11,  Nr.  91).
3.  Bücher  und  Veröffentlichungen  jeder  Art,
auf  irgend  eine  Art  im  Auslande  in  russischer
Sprache  oder  mit  selbständigem  russischen  Text
gedruckt,  mit  Ausnahme  der  Parallelwörterbücher,
  für  das  Pud
Periodische  Zeitschriften,  auch  Modejournale, ­
  diejenigen  mit  einbegriffen,  die  im  Text  oder
auf  besonderen  Beilagen  Zeichnungen  enthalten,  sind  nach
Art.  178,  P.  2  oder  3,  zu  verzollen,  je  nachdem  sie  in  russischer
oder  einer  der  ausländischen  Sprachen  erscheinen.  Die  zu
diesen  Zeitschriften  gehörenden  Prämienbeilagen  sind  hiervon ­
  ausgenommen  (C.  00,  Nr.  27  582).
Im  Auslande  in  russischer  Sprache  gedruckte  Fahrkarten ­
  für  Strassenbahnen  sind  nach  Art.  178,  P.  3,  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  4874).
Im  Hinblick  darauf,  dass  nach  der  Fassung  des  Art.  178
des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903  zur  Kategorie  der  Bücher
und  Veröffentlichungen  in  russischer  Sprache,
mit  Ausnahme  von  Wörterbüchern  mit  Paralleltext,  auch
solche  gehören,  die  neben  einem  ausländischen  Text  einen
selbständigen  russischen  Text  enthalten  und  gemäss  einem
vom  Finanzminister  bestätigten  Beschluss  der  Tarifkommission
vom  23.  März  1906,  Nr.  118,  hat  das  Zolldepartement  bekannt
gemacht,  dass  die  im  Auslande  herausgegebenen  Führer  durch
verschiedene  Industrien,  die  Geschäftsanzeigen  von  Handelsfirmen ­
  in  fremder  und  russischer  Sprache  enthalten,  nach
Art.  178,  P.  3,  zu  verzollen  sind  (C.  06,  Nr.  8089).
Bücher  und  Veröffentlichungen  in  ukrainischer
(ruthenischer)  Sprache  in  gleicher  Weise  wie  russische
—  nach  Art.  178,  P.  3  (C.  07,  Nr.  626,  P.  20).
Die  Tarifierung  der  Bücher  in  kleinrussischer
Sprache  nach  Art.  178,  P.  3,  des  Tarifs  ist  laut  Ukas
des  Dirigierenden  Senats  Nr.  6749  vom  Jahre  1908  richtig
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  41).
Abreiss-Wandkalender  mit  polnischem
Wortlaut,  die  ausser  den  Zeittabellen  in  russischer
Sprache,  wenn  auch  nur  geringe  Hinzufügungen  enthalten,
wie  z.  B.  astronomische  Angaben,  Angaben  aus  dem  Kirchenkalender ­
  und  dergl.  —  nach  Art.  178,  P.  3  (C.  10,  Nr.  520).

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