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Anmerkung. Von allen in diesem Artikel
(178) genannten Gegenständen, wenn sie in Halb
franzbänden eingeführt werden (mit Ausnahme
der von der Bibelgesellschaft in fremden Sprachen
herausgegebenen und gebunden eingeführten Bücher
der Heiligen Schrift, welche von der Zollzahlung
befreit sind), wird ein Zoll von 1 Rbl. 50 Kop.
für das Pud erhoben, und zwar bei denjenigen
Gegenständen, die einem Zoll unterliegen, unab
hängig von diesem Zoll.
Aus dem Auslande eingeführte photographische
Karten und Bilder, mit Ausnahme der Karten,
die Reisende bei sich führen und die Porträts von Ver
wandten, Bekannten u. dergl., oder Abbildungen bekannter
Ansichten und Bilder darstellen, sind nach den bestehenden
Bestimmungen der zuständigen Zensurbehörde zuzustellen
(C. 71, Nr. 3346).
Aus dem Auslande eingehende Manuskripte sind,
ohne sie der Zensur zuzusenden, anstandslos auszuliefern
(C. 81, Nr. 18 829).
(Zu beachten ist das C. 88, Nr. 5771 unter
Art. 177).
Als nicht Halbfranzbände sind nur solche an
zusehen, deren Rücken aus Pappe, wenn auch mit Papier
beklebt, besteht (C. 91, Nr. 24 902).
Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen und
Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exemplaren
nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen dazu,
wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter, kleine
Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Wattestückchen
usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs fallenden
Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen müssen im
Auslande in russischer oder polnischer Sprache hergestellte
Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren den Charakter
einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren, Journale,
ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten u. dergl., die in
mehreren Exemplaren als von ausländischen Druckereien aus
geführte Bestellungen eingeführt werden, nach den ent
sprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden (C. 05,
Nr. 13 098).
Kinderbücher auf baumwollenem Gewebe ge
druckt — s. unter Art. 188, P. 3 — das C. 10, Nr. 520.
Ausländische Geschäftsanzeigen (Reklamen)
handelsgewerblicher Firmen und Unternehmungen können
von den Zollämtern ohne Überweisung an die Zensurbehörde
für ausländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger
ausgehändigt werden. Die Zollämter sind indessen ver
pflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass derartige aus
ländische Druckerzeugnisse ausschliesslich den Zwecken des
legalen Handels dienen und auf keinen Fall irgend einen