Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung. Von allen in diesem Artikel 
(178) genannten Gegenständen, wenn sie in Halb 
franzbänden eingeführt werden (mit Ausnahme 
der von der Bibelgesellschaft in fremden Sprachen 
herausgegebenen und gebunden eingeführten Bücher 
der Heiligen Schrift, welche von der Zollzahlung 
befreit sind), wird ein Zoll von 1 Rbl. 50 Kop. 
für das Pud erhoben, und zwar bei denjenigen 
Gegenständen, die einem Zoll unterliegen, unab 
hängig von diesem Zoll. 
Aus dem Auslande eingeführte photographische 
Karten und Bilder, mit Ausnahme der Karten, 
die Reisende bei sich führen und die Porträts von Ver 
wandten, Bekannten u. dergl., oder Abbildungen bekannter 
Ansichten und Bilder darstellen, sind nach den bestehenden 
Bestimmungen der zuständigen Zensurbehörde zuzustellen 
(C. 71, Nr. 3346). 
Aus dem Auslande eingehende Manuskripte sind, 
ohne sie der Zensur zuzusenden, anstandslos auszuliefern 
(C. 81, Nr. 18 829). 
(Zu beachten ist das C. 88, Nr. 5771 unter 
Art. 177). 
Als nicht Halbfranzbände sind nur solche an 
zusehen, deren Rücken aus Pappe, wenn auch mit Papier 
beklebt, besteht (C. 91, Nr. 24 902). 
Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind 
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf 
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen und 
Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exemplaren 
nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen dazu, 
wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter, kleine 
Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Wattestückchen 
usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs fallenden 
Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen müssen im 
Auslande in russischer oder polnischer Sprache hergestellte 
Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren den Charakter 
einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren, Journale, 
ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten u. dergl., die in 
mehreren Exemplaren als von ausländischen Druckereien aus 
geführte Bestellungen eingeführt werden, nach den ent 
sprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden (C. 05, 
Nr. 13 098). 
Kinderbücher auf baumwollenem Gewebe ge 
druckt — s. unter Art. 188, P. 3 — das C. 10, Nr. 520. 
Ausländische Geschäftsanzeigen (Reklamen) 
handelsgewerblicher Firmen und Unternehmungen können 
von den Zollämtern ohne Überweisung an die Zensurbehörde 
für ausländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger 
ausgehändigt werden. Die Zollämter sind indessen ver 
pflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass derartige aus 
ländische Druckerzeugnisse ausschliesslich den Zwecken des 
legalen Handels dienen und auf keinen Fall irgend einen
	        
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