Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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5.  gezwirntes  Garn,  aus  zwei  und  mehr  Fäden
bestehend,  auf  hölzernen  Röllchen,  hergestellt  aus
einfachem  Garn  folgender  Nummern:
a)  unter  Nr.  60  (englisch),  für  das  Pud
Rohgewicht  13,50  R
b)  von  Nr.  60  bis  Nr.  80  (englisch)  einschh,
für  das  Pud  Rohgewicht  18,—  R
c)  höher  als  Nr.  80  (englisch),  für  das  Pud
Rohgewicht  24,50  R
Bei  der  Einfuhr  von  Garn,  das  auf  einfache  Röllchen
aufgewickelt  ist,  werden  letztere  zollfrei  durchgelassen,
mit  Ausnahme  des  Games,  welches  nach  Art.  183,  P.  5,
verzollt  wird  (C.  83,  Nr.  10  568,  P.  17).
6.  gezwirntes  Garn  jeder  Art,  aus  zwei  oder
mehr  Fäden  bestehend,  mit  Ausnahme  des  im
Punkt  5  genannten,  hergestellt  aus  einfachem
Garn  folgender  Nummern:
a)  unter  Nr.  60  (englisch),  für  das  Pud  .  16,50  R
b)  von  Nr.  60  bis  Nr.  80  (englisch)  einschh,
für  das  Pud  22,50  R
c)  höher  als  Nr.  80  (englisch),  für  das  Pud  30,50  R
Anmerkung.  Taue  und  Stricke  aus  Baumwollengarn ­
  werden  nach  Punkt  2  lit.  a  dieses
Artikels  (183)  verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Nach  der  Anmerkung ­
  zu  Art.  183  werden  auch  die  Selfaktorseile
verzollt.
Wie  dem  Zolldepartement  aus  vollkommen  zuverlässiger
Quelle  bekannt,  haben  einzelne  Zollspediteure,  wenn  sie
Bindfaden,  der  nach  Art.  190  zu  verzollen  ist,  in  Form
von  Knäueln  aus  dem  Auslande  verschreiben,  folgende  Manipulation ­
  angewandt:  fast  der  ganze  Inhalt  der  Knäuel  besteht
aus  Zwirn,  der  unter  Art.  183  fällt,  und  der  Zwirn  ist  mit  nur
2—3  Reihen  Bindfaden  so  fest  umwickelt,  dass  man  die
unter  ihm  verborgene  bessere  Ware  nur  bei  der  sorgfältigsten
Besichtigung  der  Knäuel  entdecken  kann.  Die  Zollämter
werden  auf  diese  Tarifumgehung  aufmerksam  gemacht  (C.  85,
Nr.  3023).
Für  die  Bestimmung  der  Nummern  der  in  den  Artikeln
183,  184  und  186  des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903  genannten
einfachen  Garne  (nicht  gezwirnt  aus  zwei  und  mehr  Fäden)
ist  folgendes  Verfahren  vorgeschrieben:  Auf  einer  Versuchshaspel, ­
  deren  Umfang  P/2  Yard  (54  russische  Zoll)  beträgt,
ist  ein  Wickel  aus  80  Fäden  oder  Haspelwindungen  (eine
Strähne  von  120  Yard  Länge)  herzustellen  und  abzuwägen;  die
Bestimmung  der  Nummern  erfolgt  alsdann  auf  folgender
Grundlage:
            
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