Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Fackeln  in  Gestalt  von  Zylindern  aus  Zink  mit
Holzspitzen,  mit  Bengalpulver  gefüllt  —  nach  Art.  53  (C.  96,
Nr.  12  608).
Die  im  C.  96,  Nr.  12  608,  erwähnten  Fackeln  dürfen  nach
Art.  53  eingeführt  werden,  aber  unter  der  Bedingung,  dass
hierbei  die  Forderungen,  die  für  das  Aufbewahren  von  Feuerwerken ­
  und  den  Gebrauch  derselben  während  der  Volksbelustigungen ­
  gestellt  sind,  eingehalten  werden  (C.  97,

Nr.  4833).
54.  Häute,  unbearbeitet:  Ochsen-,  Stier-,  Kuh-,
Kalbs-,  Kamel-,  Büffel-,  Pferde-,  Esels-,  Schweins-,
Amphibien-  und  Fischhäute:
1.  trocken  und  trockengesalzen,  für  das  Pud  0,75  R
2.  nassgesalzen,  für  das  Pud  0,40  R
Anmerkung.  Abschnitzel  unbearbeiteter
Häute,  für  das  Pud  0,75  R

Geriebene  rohe  Haut  —  nach  der  Anm.  zu
Art.  54,  wie  Abschnitzel  unbearbeiteter  Häute  (C.  94,
Nr.  14  637).
Unbearbeitete  Häute  sind  unbedingt  unter  Hinzuziehung ­
  eines  Experten  nach  der  äusseren  Besichtigung  zu
verzollen  und  nur  in  zweifelhaften  Fällen  oder  bei  Beanstandung ­
  des  Zollsatzes  seitens  der  Warenempfänger  Proben
dem  Plenum  des  Zollamtes  vorzulegen.  Wo  kein  Expert
vorhanden  ist,  bleiben  die  Bestimmungen  des  C.  80,  Nr.  16  756,
massgebend  (C.  96,  Nr.  11  454).
Neuerdings  ist  vom  Ausland  eine  Ware  eingeführt  worden,
die  aus  den  Randstücken  unbearbeiteter,  nassgesalzener
Rindshäute  besteht,  die  in  der  Grösse  von  etwa  einem  Drittel
der  ganzen  Haut  übrig  bleiben,  nachdem  die  besten  Mittelstücke ­
  aus  der  Haut  herausgeschnitten  worden  sind;  diese
Ware  ist  nach  der  Anm.  zum  Art.  54  des  Zolltarifs,  wie  Abschnitte ­
  unbearbeiteter  Häute,  mit  75  Kopeken  für  das  Pud
zu  verzollen.
Anlässlich  eines  Einspruchs  gegen  die  Anwendung  dieses
Zollsatzes  hat  der  Dirigierende  Senat  durch  Erlass  an  den
Finanzminister  vom  28.  Juli  1905,  Nr.  5675,  die  bisherige
Tarifierung  der  Ware  als  richtig  bestätigt  (C.  05,  Nr.  16  979).
Gemäss  einem  Gutachten  der  Industrieabteilung  sind
die  im  Art.  54  genannten  Tierhäute  auch  dann  nach  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  einzulassen,  wenn  die
Haare  oder  die  Wolle  noch  daran  haften  (C.  06,  Nr.  2980).
55.  Häute,  bearbeitet:
1.  kleine  (mit  Ausnahme  der  im  P.  2  genannten),
gegerbt,  mit  Alaun  behandelt,  weissgar;  Sämisch-,
Kalbs-,  Rindsleder;  Fisch-  und  Amphibienhäute;
weissgare  Riemchen  zum  Zusammennähen  von
Treibriemen,  für  das  Pud  18,15  ß
            
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