Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
188. Baumwollene Gewebe, gefärbt (darunter türkisch 
rot gefärbte), buntgewebt, bedruckt und mer- 
cerisiert: 
1. Bjas, Mitkal und Kattun, auf 1 Pfund bis 
zu 8 Quadrat-Arschin enthaltend, für das Pfund 0,98 R 
2. Gewebe, mit Ausnahme der in Punkt 1 
dieses Artikels genannten, auf 1 Pfund bis 
12 Quadrat-Arschin enthaltend; Bjas, Mitkal und 
Kattun, auf 1 Pfund 8 bis 12 Quadrat-Arschin 
enthaltend, für das Pfund 1,35 R 
3. Gewebe, auf 1 Pfund mehr als 12 Quadrat- 
Arschin enthaltend, für das Pfund 2,60 R 
Siehe die Zollcirkulare unter Art. 187 
und 202. 
Bänder für Schreibmaschinen, die mit 
Farbe durchtränkt, auf Rollen aufgewickelt und in Blech- 
schachteln verpackt sind, sind nach dem für sie zusammen 
mit den Rollen in Frage kommenden Punkte des Art. 188 
zu verzollen, die Schachteln dagegen als notwendige Ver 
packung zollfrei einzulassan (C. 06, Nr. 32 347). 
Kinderbücher, auf baumwollenem Gewebe ge 
druckt, mit Bildern und Text — nach dem entsprechenden 
Punkte des Art. 188 (C. 10, Nr. 520). 
Zigarrentaschen aus buntgewebtem Baum 
wollstoff — nach Art. 188 des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 1418 
wird die Tarifierung von gefärbtem Baumwollgewebe, das 
mit einem Präparat aus chemisch bearbeitetem Zellstoff — 
im Handel unter dem Namen Pegamoid bekannt — 
überzogen ist, nach Art. 188 des Tarifs bestätigt — s. C. 02, 
Nr. 7907 im Verzeichnisse der Zirkulare betr. Tarifierung 
von Waren nach ihrem Stoff (C. 10, Nr. 36 911). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
189. Baumwollener Sammet, Plüsch und Plüschbänder, 
auch gemustert, für das Pfund 1,20 R 
Vertragsgemäss: Baumwollener Sammet, baum 
wollener Plüsch und baumwollene Plüschbänder, 
auch gemustert, für das Pfund 1,10 Pt 
Plüschstreifen mit in Bronzepulver und Farben 
gedruckten Mustern, selbst mit Festons — nach Art. 189 
(C. 86, Nr. 4978, P. 5).
	        
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