Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
188.  Baumwollene  Gewebe,  gefärbt  (darunter  türkischrot ­
  gefärbte),  buntgewebt,  bedruckt  und  mercerisiert:

1.  Bjas,  Mitkal  und  Kattun,  auf  1  Pfund  bis
zu  8  Quadrat-Arschin  enthaltend,  für  das  Pfund  0,98  R
2.  Gewebe,  mit  Ausnahme  der  in  Punkt  1
dieses  Artikels  genannten,  auf  1  Pfund  bis
12  Quadrat-Arschin  enthaltend;  Bjas,  Mitkal  und
Kattun,  auf  1  Pfund  8  bis  12  Quadrat-Arschin

enthaltend,  für  das  Pfund  1,35  R
3.  Gewebe,  auf  1  Pfund  mehr  als  12  Quadrat-Arschin
  enthaltend,  für  das  Pfund  2,60  R

Siehe  die  Zollcirkulare  unter  Art.  187
und  202.
Bänder  für  Schreibmaschinen,  die  mit
Farbe  durchtränkt,  auf  Rollen  aufgewickelt  und  in  Blechschachteln
  verpackt  sind,  sind  nach  dem  für  sie  zusammen
mit  den  Rollen  in  Frage  kommenden  Punkte  des  Art.  188
zu  verzollen,  die  Schachteln  dagegen  als  notwendige  Verpackung ­
  zollfrei  einzulassan  (C.  06,  Nr.  32  347).
Kinderbücher,  auf  baumwollenem  Gewebe  gedruckt, ­
  mit  Bildern  und  Text  —  nach  dem  entsprechenden
Punkte  des  Art.  188  (C.  10,  Nr.  520).
Zigarrentaschen  aus  buntgewebtem  Baumwollstoff ­
  —  nach  Art.  188  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  1418
wird  die  Tarifierung  von  gefärbtem  Baumwollgewebe,  das
mit  einem  Präparat  aus  chemisch  bearbeitetem  Zellstoff  —
im  Handel  unter  dem  Namen  Pegamoid  bekannt  —
überzogen  ist,  nach  Art.  188  des  Tarifs  bestätigt  —  s.  C.  02,
Nr.  7907  im  Verzeichnisse  der  Zirkulare  betr.  Tarifierung
von  Waren  nach  ihrem  Stoff  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
189.  Baumwollener  Sammet,  Plüsch  und  Plüschbänder,
auch  gemustert,  für  das  Pfund  1,20  R
Vertragsgemäss:  Baumwollener  Sammet,  baumwollener ­
  Plüsch  und  baumwollene  Plüschbänder,
auch  gemustert,  für  das  Pfund  1,10  Pt
Plüschstreifen  mit  in  Bronzepulver  und  Farben
gedruckten  Mustern,  selbst  mit  Festons  —  nach  Art.  189
(C.  86,  Nr.  4978,  P.  5).
            
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