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Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
188. Baumwollene Gewebe, gefärbt (darunter türkischrot
gefärbte), buntgewebt, bedruckt und mercerisiert:
1. Bjas, Mitkal und Kattun, auf 1 Pfund bis
zu 8 Quadrat-Arschin enthaltend, für das Pfund 0,98 R
2. Gewebe, mit Ausnahme der in Punkt 1
dieses Artikels genannten, auf 1 Pfund bis
12 Quadrat-Arschin enthaltend; Bjas, Mitkal und
Kattun, auf 1 Pfund 8 bis 12 Quadrat-Arschin
enthaltend, für das Pfund 1,35 R
3. Gewebe, auf 1 Pfund mehr als 12 Quadrat-Arschin
enthaltend, für das Pfund 2,60 R
Siehe die Zollcirkulare unter Art. 187
und 202.
Bänder für Schreibmaschinen, die mit
Farbe durchtränkt, auf Rollen aufgewickelt und in Blechschachteln
verpackt sind, sind nach dem für sie zusammen
mit den Rollen in Frage kommenden Punkte des Art. 188
zu verzollen, die Schachteln dagegen als notwendige Verpackung
zollfrei einzulassan (C. 06, Nr. 32 347).
Kinderbücher, auf baumwollenem Gewebe gedruckt,
mit Bildern und Text — nach dem entsprechenden
Punkte des Art. 188 (C. 10, Nr. 520).
Zigarrentaschen aus buntgewebtem Baumwollstoff
— nach Art. 188 des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 1418
wird die Tarifierung von gefärbtem Baumwollgewebe, das
mit einem Präparat aus chemisch bearbeitetem Zellstoff —
im Handel unter dem Namen Pegamoid bekannt —
überzogen ist, nach Art. 188 des Tarifs bestätigt — s. C. 02,
Nr. 7907 im Verzeichnisse der Zirkulare betr. Tarifierung
von Waren nach ihrem Stoff (C. 10, Nr. 36 911).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
189. Baumwollener Sammet, Plüsch und Plüschbänder,
auch gemustert, für das Pfund 1,20 R
Vertragsgemäss: Baumwollener Sammet, baumwollener
Plüsch und baumwollene Plüschbänder,
auch gemustert, für das Pfund 1,10 Pt
Plüschstreifen mit in Bronzepulver und Farben
gedruckten Mustern, selbst mit Festons — nach Art. 189
(C. 86, Nr. 4978, P. 5).