Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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196. Seidene Foulards, die auf dem fertigen Gewebe 
bedruckt sind, in Stücken und Tüchern, für 
das Pfund 
Vertragsgemäss (Fr.): Seidene Foidards, be 
druckt oder gepresst, im Stück oder in einzelnen 
Tüchern, für das Pfund 
Zolltarifierung von Seidenfoulards — s. Art. 193 
(C. 06, Nr. 5906). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem 
Artikel 209. 
197. Halbseidene gewebte Tücher, Stoffe, Bänder, 
Borten; Wachstaffet und Wachstuch aus Seide, 
für das Pfund 
Vertragsgemäss: Aus 197. Sammet und Plüsch, 
Sammet- und Plüschbänder, deren Pol aus Seide (oder 
Abfall [Florett-] seide) besteht, die aber in Kette und 
Schuss keine Seide (oder Abfall [Florett-] seide) 
enthalten — auch mit einer aus seidenen oder 
halbseidenen Kettenfäden bestehenden Kante von 
höchstens 1 / 2 Zoll Breite auf jeder Seite des Stoffes 
oder des Bandes, für das Pfund 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
198. Filze und Filzstoffe jeder Art, nicht besonders 
genannte Gegenstände, durch Ausschneiden aus 
Filz hergestellt, für das Pfund 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.): 
Zu 198. Wollfilze oder Filztücher aus reiner oder mit 
Baumioolle gemischter Wolle, zum Gebrauch für 
Fabriken und Werkstätten, für das Pfund . . . 
Flache Filzringe, von einer Seite mit einem 
Klebestoff bestrichen, die den Zweck haben, den Druck der 
Fussbekleidung auf Hühneraugen zu verhindern — nach 
Art. 198 (C. 86, Nr. 3206). 
Die Bestimmungen für die Verzollung von Geweben, 
Tüchern und Filz zum Fabrikgebrauche — s. unter 
Art. 202 (C. 06, Nr. 7607 und 22469 und C. 09, Nr. 10 656). 
Pfropfen, hergestellt durch Ausschneiden aus Filz 
— nach Art. 198 des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209.
	        
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