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196. Seidene Foulards, die auf dem fertigen Gewebe
bedruckt sind, in Stücken und Tüchern, für
das Pfund
Vertragsgemäss (Fr.): Seidene Foidards, be
druckt oder gepresst, im Stück oder in einzelnen
Tüchern, für das Pfund
Zolltarifierung von Seidenfoulards — s. Art. 193
(C. 06, Nr. 5906).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem
Artikel 209.
197. Halbseidene gewebte Tücher, Stoffe, Bänder,
Borten; Wachstaffet und Wachstuch aus Seide,
für das Pfund
Vertragsgemäss: Aus 197. Sammet und Plüsch,
Sammet- und Plüschbänder, deren Pol aus Seide (oder
Abfall [Florett-] seide) besteht, die aber in Kette und
Schuss keine Seide (oder Abfall [Florett-] seide)
enthalten — auch mit einer aus seidenen oder
halbseidenen Kettenfäden bestehenden Kante von
höchstens 1 / 2 Zoll Breite auf jeder Seite des Stoffes
oder des Bandes, für das Pfund
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
198. Filze und Filzstoffe jeder Art, nicht besonders
genannte Gegenstände, durch Ausschneiden aus
Filz hergestellt, für das Pfund
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Zu 198. Wollfilze oder Filztücher aus reiner oder mit
Baumioolle gemischter Wolle, zum Gebrauch für
Fabriken und Werkstätten, für das Pfund . . .
Flache Filzringe, von einer Seite mit einem
Klebestoff bestrichen, die den Zweck haben, den Druck der
Fussbekleidung auf Hühneraugen zu verhindern — nach
Art. 198 (C. 86, Nr. 3206).
Die Bestimmungen für die Verzollung von Geweben,
Tüchern und Filz zum Fabrikgebrauche — s. unter
Art. 202 (C. 06, Nr. 7607 und 22469 und C. 09, Nr. 10 656).
Pfropfen, hergestellt durch Ausschneiden aus Filz
— nach Art. 198 des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.