Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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199.  Wollengewebe,  nicht  besonders  genannt,  für  das
Pfund  2,25  R
Vertragsgemäss:  mit  drei  Quadratarschin  oder
weniger  auf  das  Pfund,  für  das  Pfund  l,oO  R
mit  mehr  als  3  Quadratarschin  auf  das  Pfund,
für  das  Pfund  2,—  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Nicht  besonders
genannte  Wollengewebe  werden  nach  den  für  den
Artikel  199  festgesetzten  vertragsmässigen  Sätzen
verzollt,  auch  wenn  sie  mit  Baumwolle  gemischt  sind.
Halbwollener  Plüsch  mit  eingepressten  Mustern
—  nach  Art.  199,  da  das  Pressen  nicht  als  Druck  angesehen
werden  kann  (C.  88,  Nr.  16  621,  P.  6).
Aus  buntem  Garn  hergestellte  wollene  Gewebe,
als  nicht  bedruckte  —  nach  Art.  199  (C.  96,  Nr.  9775).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
200.  Die  in  Art.  198  und  199  genannten  Waren,  bedruckt, ­
  unterliegen  den  in  den  genannten  Artikeln
festgesetzten  Zöllen  mit  einem  Zuschläge  von
30  v.  H.
Wollene  Gewebe  mit  gebeizten,  durch  Druck
hergestellten  Mustern  —  nach  Art.  200  (C.  94,  Nr.  17  517).
A  n  me  r  k  u  n  g.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
201.  Gewebe,  Tücher,  Schärpen  in  der  Art  der  Kaschmirtücher, ­
  aus  wollener  Kette  und  farbigem  Einschlag ­
  aus  Wolle  oder  aus  Wolle  und  Seide,  mit
oder  ohne  Beimischung  von  Baumwolle,  sowie
auch  echter  und  französischer  Kaschrhir,  für
das  Pfund  4,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  .  A,50  R
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem  .
Artikel  209.
202.  Wollenwaren  zum  Gebrauch  in  Fabriken:
1.  endlose  wollene  Bahnen  (Treib-  oder  Laufbänder) ­
  zum  Gebrauch  in  Fabriken,  bei  einer
            
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