Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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196.  Seidene  Foulards,  die  auf  dem  fertigen  Gewebe
bedruckt  sind,  in  Stücken  und  Tüchern,  für
das  Pfund
Vertragsgemäss  (Fr.):  Seidene  Foidards,  bedruckt ­
  oder  gepresst,  im  Stück  oder  in  einzelnen
Tüchern,  für  das  Pfund
Zolltarifierung  von  Seidenfoulards  —  s.  Art.  193
(C.  06,  Nr.  5906).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183  bis  209  unter  dem
Artikel  209.
197.  Halbseidene  gewebte  Tücher,  Stoffe,  Bänder,
Borten;  Wachstaffet  und  Wachstuch  aus  Seide,
für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Aus  197.  Sammet  und  Plüsch,
Sammet-  und  Plüschbänder,  deren  Pol  aus  Seide  (oder
Abfall  [Florett-]  seide)  besteht,  die  aber  in  Kette  und
Schuss  keine  Seide  (oder  Abfall  [Florett-]  seide)
enthalten  —  auch  mit  einer  aus  seidenen  oder
halbseidenen  Kettenfäden  bestehenden  Kante  von
höchstens  1 / 2  Zoll  Breite  auf  jeder  Seite  des  Stoffes
oder  des  Bandes,  für  das  Pfund
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
198.  Filze  und  Filzstoffe  jeder  Art,  nicht  besonders
genannte  Gegenstände,  durch  Ausschneiden  aus
Filz  hergestellt,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Zu  198.  Wollfilze  oder  Filztücher  aus  reiner  oder  mit
Baumioolle  gemischter  Wolle,  zum  Gebrauch  für
Fabriken  und  Werkstätten,  für  das  Pfund  .  .  .
Flache  Filzringe,  von  einer  Seite  mit  einem
Klebestoff  bestrichen,  die  den  Zweck  haben,  den  Druck  der
Fussbekleidung  auf  Hühneraugen  zu  verhindern  —  nach
Art.  198  (C.  86,  Nr.  3206).
Die  Bestimmungen  für  die  Verzollung  von  Geweben,
Tüchern  und  Filz  zum  Fabrikgebrauche  —  s.  unter
Art.  202  (C.  06,  Nr.  7607  und  22469  und  C.  09,  Nr.  10  656).
Pfropfen,  hergestellt  durch  Ausschneiden  aus  Filz
—  nach  Art.  198  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
            
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