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Zu Artikel 19.
Die vertragschliessenden Teile werden einander im Eisenbahntarifwesen,
insbesondere durch Herstellung direkter Frachttarife, tunlichst unterstützen.
Namentlich sollen solche direkte Frachttarife nach den deutschen Häfen Danzig
(Neufahrwasser), Königsberg (Pillau) und Memel zur Vermittlung sowohl der
Ausfuhr aus als der Einfuhr nach Russland den Bedürfnissen des Handels ent
sprechend eingeführt werden.
Zugleich sollen die Frachtsätze für die im russischen Eisenbahntarif zum
Getreide gerechneten Artikel sowie für Flachs und Hanf von den russischen Auf
gabestationen bis zu den obenerwähnten Häfen nach denjenigen Bestimmungen
gebildet und unter die am Transport beteiligten deutschen und russischen Bahnen
verteilt werden, welche für die nach den Häfen Libau und Riga führenden russischen
Eisenbahnen jetzt in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Die ausser den
Frachtsätzen erhobenen Zuschläge (Nebengebühren) sollen in gleicher Weise
gebildet und der Betrag derselben nach den russischen Vorschriften unter die
beteiligten Linien verteilt werden, wobei man darüber einverstanden ist, dass
nur eine einzige Grenzgebühr, die den russischen und den deutschen zur Grenze
führenden Bahnen zu gleichen Teilen zufällt, erhoben werden darf.
Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf die beiderseitigen Staatsbahnen;
doch werden die beiden Regierungen dahin zu wirken suchen, dass die Privat
bahnen bei der Tarifbildung und Frachtverteilung auf ihren Linien die gleichen
Grundsätze anwenden. Sollten sich jedoch trotzdem die am Verkehr in einer der
bezeichneten Richtungen beteiligten Privatbahnen diesen Grundsätzen der Tarif
bildung und Verteilung nicht unterwerfen, so sollen diese Grundsätze auch für
die Staatsbahnen der vertragschliessenden Teile nicht mehr bindend sein.
Die zur Zeit bestehenden besonderen Bestimmungen zur Regelung des
Wettbewerbs zwischen Königsberg und Danzig bleiben in Kraft.
Zu Artikel 20.
Der zwischen beiden vertragschliessenden Teilen bestehende Konsular-
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vertrag vom 1 1874 soll nicht früher als gleichzeitig mit dem gegen-
26. November
wärtigen Vertrage gekündigt werden können.
Zweiter und dritter Teil.
(Die Bestimmungen des zweiten und dritten Teils des Schlussprotokolls
sind als Anmerkungen bei den einzelnen Positionen des Zolltarifs aufgeführt.)
Vierter Teil.
Zu den Zollreglements.
§ 1-
Die vertragschliessenden Teile sind darüber einig, anzuerkennen, dass
die russischen Zollämter erster Klasse in Kroettingen und in Praszka in Aemter
zweiter Klasse und das Nebenzollamt in Sluziew in einen Uebergangspunkt um
gewandelt werden können, wenn diesen Aemtern die für sie in der beigefügten
Liste besonders vereinbarten Befugnisse belassen werden.
Im übrigen wird die Kaiserlich Russische Regierung den bestehenden
Aemtern nicht nur den Rang und die Befugnisse belassen, die sie augenblicklich
besitzen, insbesondere den Zollämtern erster Klasse in Slupce und in Herby,