Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zu Artikel 19. 
Die vertragschliessenden Teile werden einander im Eisenbahntarifwesen, 
insbesondere durch Herstellung direkter Frachttarife, tunlichst unterstützen. 
Namentlich sollen solche direkte Frachttarife nach den deutschen Häfen Danzig 
(Neufahrwasser), Königsberg (Pillau) und Memel zur Vermittlung sowohl der 
Ausfuhr aus als der Einfuhr nach Russland den Bedürfnissen des Handels ent 
sprechend eingeführt werden. 
Zugleich sollen die Frachtsätze für die im russischen Eisenbahntarif zum 
Getreide gerechneten Artikel sowie für Flachs und Hanf von den russischen Auf 
gabestationen bis zu den obenerwähnten Häfen nach denjenigen Bestimmungen 
gebildet und unter die am Transport beteiligten deutschen und russischen Bahnen 
verteilt werden, welche für die nach den Häfen Libau und Riga führenden russischen 
Eisenbahnen jetzt in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Die ausser den 
Frachtsätzen erhobenen Zuschläge (Nebengebühren) sollen in gleicher Weise 
gebildet und der Betrag derselben nach den russischen Vorschriften unter die 
beteiligten Linien verteilt werden, wobei man darüber einverstanden ist, dass 
nur eine einzige Grenzgebühr, die den russischen und den deutschen zur Grenze 
führenden Bahnen zu gleichen Teilen zufällt, erhoben werden darf. 
Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf die beiderseitigen Staatsbahnen; 
doch werden die beiden Regierungen dahin zu wirken suchen, dass die Privat 
bahnen bei der Tarifbildung und Frachtverteilung auf ihren Linien die gleichen 
Grundsätze anwenden. Sollten sich jedoch trotzdem die am Verkehr in einer der 
bezeichneten Richtungen beteiligten Privatbahnen diesen Grundsätzen der Tarif 
bildung und Verteilung nicht unterwerfen, so sollen diese Grundsätze auch für 
die Staatsbahnen der vertragschliessenden Teile nicht mehr bindend sein. 
Die zur Zeit bestehenden besonderen Bestimmungen zur Regelung des 
Wettbewerbs zwischen Königsberg und Danzig bleiben in Kraft. 
Zu Artikel 20. 
Der zwischen beiden vertragschliessenden Teilen bestehende Konsular- 
8 DczBiubcr 
vertrag vom 1 1874 soll nicht früher als gleichzeitig mit dem gegen- 
26. November 
wärtigen Vertrage gekündigt werden können. 
Zweiter und dritter Teil. 
(Die Bestimmungen des zweiten und dritten Teils des Schlussprotokolls 
sind als Anmerkungen bei den einzelnen Positionen des Zolltarifs aufgeführt.) 
Vierter Teil. 
Zu den Zollreglements. 
§ 1- 
Die vertragschliessenden Teile sind darüber einig, anzuerkennen, dass 
die russischen Zollämter erster Klasse in Kroettingen und in Praszka in Aemter 
zweiter Klasse und das Nebenzollamt in Sluziew in einen Uebergangspunkt um 
gewandelt werden können, wenn diesen Aemtern die für sie in der beigefügten 
Liste besonders vereinbarten Befugnisse belassen werden. 
Im übrigen wird die Kaiserlich Russische Regierung den bestehenden 
Aemtern nicht nur den Rang und die Befugnisse belassen, die sie augenblicklich 
besitzen, insbesondere den Zollämtern erster Klasse in Slupce und in Herby,
	        
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