Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

13

Zu  Artikel  19.
Die  vertragschliessenden  Teile  werden  einander  im  Eisenbahntarifwesen,
insbesondere  durch  Herstellung  direkter  Frachttarife,  tunlichst  unterstützen.
Namentlich  sollen  solche  direkte  Frachttarife  nach  den  deutschen  Häfen  Danzig
(Neufahrwasser),  Königsberg  (Pillau)  und  Memel  zur  Vermittlung  sowohl  der
Ausfuhr  aus  als  der  Einfuhr  nach  Russland  den  Bedürfnissen  des  Handels  entsprechend ­
  eingeführt  werden.
Zugleich  sollen  die  Frachtsätze  für  die  im  russischen  Eisenbahntarif  zum
Getreide  gerechneten  Artikel  sowie  für  Flachs  und  Hanf  von  den  russischen  Aufgabestationen ­
  bis  zu  den  obenerwähnten  Häfen  nach  denjenigen  Bestimmungen
gebildet  und  unter  die  am  Transport  beteiligten  deutschen  und  russischen  Bahnen
verteilt  werden,  welche  für  die  nach  den  Häfen  Libau  und  Riga  führenden  russischen
Eisenbahnen  jetzt  in  Kraft  sind  oder  in  Kraft  treten  werden.  Die  ausser  den
Frachtsätzen  erhobenen  Zuschläge  (Nebengebühren)  sollen  in  gleicher  Weise
gebildet  und  der  Betrag  derselben  nach  den  russischen  Vorschriften  unter  die
beteiligten  Linien  verteilt  werden,  wobei  man  darüber  einverstanden  ist,  dass
nur  eine  einzige  Grenzgebühr,  die  den  russischen  und  den  deutschen  zur  Grenze
führenden  Bahnen  zu  gleichen  Teilen  zufällt,  erhoben  werden  darf.
Diese  Verpflichtung  bezieht  sich  nur  auf  die  beiderseitigen  Staatsbahnen;
doch  werden  die  beiden  Regierungen  dahin  zu  wirken  suchen,  dass  die  Privatbahnen ­
  bei  der  Tarifbildung  und  Frachtverteilung  auf  ihren  Linien  die  gleichen
Grundsätze  anwenden.  Sollten  sich  jedoch  trotzdem  die  am  Verkehr  in  einer  der
bezeichneten  Richtungen  beteiligten  Privatbahnen  diesen  Grundsätzen  der  Tarifbildung ­
  und  Verteilung  nicht  unterwerfen,  so  sollen  diese  Grundsätze  auch  für
die  Staatsbahnen  der  vertragschliessenden  Teile  nicht  mehr  bindend  sein.
Die  zur  Zeit  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  zur  Regelung  des
Wettbewerbs  zwischen  Königsberg  und  Danzig  bleiben  in  Kraft.
Zu  Artikel  20.
Der  zwischen  beiden  vertragschliessenden  Teilen  bestehende  Konsular-8
  DczBiubcr
vertrag  vom  1  1874  soll  nicht  früher  als  gleichzeitig  mit  dem  gegen-26.
  November
wärtigen  Vertrage  gekündigt  werden  können.

Zweiter  und  dritter  Teil.
(Die  Bestimmungen  des  zweiten  und  dritten  Teils  des  Schlussprotokolls
sind  als  Anmerkungen  bei  den  einzelnen  Positionen  des  Zolltarifs  aufgeführt.)

Vierter  Teil.
Zu  den  Zollreglements.
§  1-Die
  vertragschliessenden  Teile  sind  darüber  einig,  anzuerkennen,  dass
die  russischen  Zollämter  erster  Klasse  in  Kroettingen  und  in  Praszka  in  Aemter
zweiter  Klasse  und  das  Nebenzollamt  in  Sluziew  in  einen  Uebergangspunkt  umgewandelt ­
  werden  können,  wenn  diesen  Aemtern  die  für  sie  in  der  beigefügten
Liste  besonders  vereinbarten  Befugnisse  belassen  werden.
Im  übrigen  wird  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  den  bestehenden
Aemtern  nicht  nur  den  Rang  und  die  Befugnisse  belassen,  die  sie  augenblicklich
besitzen,  insbesondere  den  Zollämtern  erster  Klasse  in  Slupce  und  in  Herby,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.