Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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unter den Begriff von Fabrikaten aus Schmelz im Sinne 
des Tarifs fällt (C. 89, Nr. 7251, P. 1). 
Stickperlen aus Glas, verschiedenfarbige, 
auf Fäden — nach Art. 214, P. 2 (C. 96, Nr. 17 187). 
Vertragsgemäss (auch mit Oesterreich-Ungarn) : 
Aus 214. Jett, Perlen aus Wachs, Glas, Metall 
und anderen gewöhnlichen Stoffen. 
Anmerkung 1. Sogenannte Wachsferien und 
Perlen aus inwendig mit Fischschuppen- oder 
anderer Perlenessenz helegten Kügelchen aus weissem 
Glase fallen unter diesen Artikel (214), auch wenn 
sie sich als Nachahmungen von echten Perlen 
darstellen. 
Vertragsgemäss bis zum 18./31. XII. 1915: 
Anmerkung 2. Perlen aus Glas, Zelluloid oder 
Porzellan (Orientalperlen), auch Korallen und Gra 
naten nachahmend, fallen unter diesen Artikel 
(214), ohne Rücksicht auf ihre Form, Grösse 
und Farbe. 
215. Galanterie- und Toilettenartikel, nicht besonders 
genannt, zusammengesetzt und auseinander ge 
nommen; Kinderspielzeug: 
1. wertvolle, in denen Seide, Aluminium, Perl 
mutter, Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Email, 
Bernstein und dergl. kostbare Materialien, ver 
goldete oder versilberte Metalle und Metall 
legierungen enthalten sind; nicht besonders ge 
nannte Waren jeder Art aus Perlmutter, Schild 
patt, Elfenbein und Bernstein, für das Pfund . 3,— R 
1. Vertragsgemäss (u. Fr.): wertvolle Gegen 
stände, in welchen Seide, Aluminium, Perlmutter, 
Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Email, Bernstein 
oder dergleichen andere kostbare Stoffe, vergoldete 
oder versilberte Metalle oder Metallegierungen ent 
halten sind; nicht besonders genannte Waren jeder 
Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein und Bern 
stein, für das Pfund 2,70 R 
Anmerkung betr. Kinderspielzeug — s. unter 
P. 2 dieses Artikels. 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 1. Das 
Zirkular des Zolldepartements vom 16. November 
1894, Nummer 21 510, Absatz 7, betreffend die 
Zollbehandlung von Täschchen aus Plüsch, bleibt
	        
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