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unter den Begriff von Fabrikaten aus Schmelz im Sinne
des Tarifs fällt (C. 89, Nr. 7251, P. 1).
Stickperlen aus Glas, verschiedenfarbige,
auf Fäden — nach Art. 214, P. 2 (C. 96, Nr. 17 187).
Vertragsgemäss (auch mit Oesterreich-Ungarn) :
Aus 214. Jett, Perlen aus Wachs, Glas, Metall
und anderen gewöhnlichen Stoffen.
Anmerkung 1. Sogenannte Wachsferien und
Perlen aus inwendig mit Fischschuppen- oder
anderer Perlenessenz helegten Kügelchen aus weissem
Glase fallen unter diesen Artikel (214), auch wenn
sie sich als Nachahmungen von echten Perlen
darstellen.
Vertragsgemäss bis zum 18./31. XII. 1915:
Anmerkung 2. Perlen aus Glas, Zelluloid oder
Porzellan (Orientalperlen), auch Korallen und Gra
naten nachahmend, fallen unter diesen Artikel
(214), ohne Rücksicht auf ihre Form, Grösse
und Farbe.
215. Galanterie- und Toilettenartikel, nicht besonders
genannt, zusammengesetzt und auseinander ge
nommen; Kinderspielzeug:
1. wertvolle, in denen Seide, Aluminium, Perl
mutter, Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Email,
Bernstein und dergl. kostbare Materialien, ver
goldete oder versilberte Metalle und Metall
legierungen enthalten sind; nicht besonders ge
nannte Waren jeder Art aus Perlmutter, Schild
patt, Elfenbein und Bernstein, für das Pfund . 3,— R
1. Vertragsgemäss (u. Fr.): wertvolle Gegen
stände, in welchen Seide, Aluminium, Perlmutter,
Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Email, Bernstein
oder dergleichen andere kostbare Stoffe, vergoldete
oder versilberte Metalle oder Metallegierungen ent
halten sind; nicht besonders genannte Waren jeder
Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein und Bern
stein, für das Pfund 2,70 R
Anmerkung betr. Kinderspielzeug — s. unter
P. 2 dieses Artikels.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 1. Das
Zirkular des Zolldepartements vom 16. November
1894, Nummer 21 510, Absatz 7, betreffend die
Zollbehandlung von Täschchen aus Plüsch, bleibt